Das Verkehrslexikon

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Winterreifen - Pflicht zur Benutzung bei extremen winterlichen Fahrbahnverhältnissen - Mithaftung - Ordnungwidrigkeit - Bremsverbesserung

Winterreifen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Verfassungsrecht
-   Versicherungsrecht
-   Mithaftung bei Unfällen
-   Ordnungswidrigkeit
-   Mietwagenkosten



Einleitung:


Ab 01.05.2006 ist gem. § 2 Abs. 3a StVO ein Kfz stets entsprechend den Wetterverhältnissen auszurüsten. Dies hat bei entsprechender Witterung und unter Berücksichtigung der befahrenden Umgebung eine Pflicht zur Folge, ggf. mit Winterreifen zu fahren.

Aus der "Winterreifenpflicht" ergeben sich eine Reihe versicherungsrechtlicher und auch allgemein-haftungsrechtlicher Probleme.

Ein Verstoß gegen die "Winterreifenpflicht" ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei Behinderung sogar zur Eintragung im VZR mit einem Punkt führt.


2010 wurde eine Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant, in der dann erstmals auch der Begriff "Winterreifen" auftauchen sollte. In der Zeit von O bi O (Oktober bis Ostern) sollte dann die Benutzung von Winterreifen bei "winterlichen Straßenverhältnissen" im öffentlichen Straßenverkehr Pflicht und die Nichtbenutzung eine Ordnungswidrigkeit sein. Die entsprechenden Begriffe sollten gesetzlich definiert werden, so dass die Rechtsauffassung des OLG Oldenburg hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Bußgeldregelung nicht länger durchgreifen soll.

Am 04.12.2010 ist die Änderungs-Verordnung zur StVO und zum Bußgeldkatalog bezüglich der Winterreifenpflicht in Kraft getreten. Das Bundesverkehrsministerium hat dazu die Änderungen wie folgt zusammengefasst:

Für Auto-, Motorrad- und LKW-Fahrer gilt dann:

Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.

Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z.B. von Oktober bis April) wird es nicht geben. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.

Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.

Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.

Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).

M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.

Das Profil der Lauffläche von M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet. Diese sind durch größere Zwischenräume voneinander getrennt als bei normalen Reifen.

Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Hintergrund: Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.

Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

Höhere Bußgelder sollen Einhaltung der Vorschriften garantieren

Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sollen verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80, statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.

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Allgemeines:


Winterreifen nach der StVZO und ihre Benutzung entsprechend den Witterungsverhältnissen

Europarechtliche Definition der Winterreifen

Schubert DAR 2006, 112: Allgemeines zur Winterreifentechnik




BGH v. 11.03.1970:
Auch wenn der Wetterdienst nur vor Reifbildungsgefahr warnt, kann ein Kfz-Führer nicht vor Glatteisbildung sicher sein. Die Entscheidung, ob ein Kraftfahrer auf einer bestimmten Straße mit Glatteisbildung rechnen musste, ist weitgehend eine Tatfrage. Ein Kraftfahrer mit geringer Fahrpraxis muss sich besonders vorsichtig verhalten; mangelnde Erfahrung und Kenntnisse können ihm nicht nachgesehen werden.

OLG Hamburg v. 23.04.2007:
Ist ein Mietwagen vom Autovermieter nicht mit speziellen Winterreifen ausgestattet, so ist dieser bei winterlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet. Allerdings muss der Mieter beweisen, dass das Fehlen der Winterreifen ursächlich für einen Unfall war, weil bei Rückgabe der Mietsache in beschädigtem Zustand vermutet wird, dass den Mieter hieran ein Verschulden trifft.

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Verfassungsrecht:


OLG Oldenburg v. 09.07.2010:
Der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, soweit er einen Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, ahndet.

BVerfG v. 24.03.2011:
Die Verhängung einer Geldbuße iHv 40 Euro für einen Verstoß gegen die Winterreifenpflicht nach inzwischen geändertem Recht, die zu einer Eintragung ins Verkehrszentralregister führt (§ 28 Abs 3 Nr 3 StVG), begründet keinen besonders schweren Nachteil iSd § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG.

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Versicherungsrecht:


Die Gefährdung des Versicherungsschutzes bei Nichtbenutzung von Winterreifen in der Fahrzeugversicherung

OLG Frankfurt am Main v. 10.07.2003:
Keinen Kaskoversicherungsschutz genießt, wer im Winter in Arosa/Schweiz mit seinem mit Sommerreifen ausgestatteten Fahrzeug nebst auf den Hinterreifen montierten - für die Reifenart nicht zugelassenen - Schneeketten ins Rutschen gerät.

LG Hamburg v. 02.07.2010:
Es stellt keine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn der Versicherungsnehmer trotz winterlicher Straßenverhältnisse keine Winterreifen benutzt. Gerät er bei derartigen Verhältnissen von der Straße ab und prallt gegen eine Grundstücksmauer, bestehen auch Zweifel an der Kausalität der fehlenden Winterbereifung.

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Mithaftung bei Unfällen:


Die Berücksichtigung der Nichtbenutzung von Winterreifen bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen bei der Haftungsabwägung nach Verkehrsunfällen.

AG Trier v. 21.03.1986:
Kommt ein nur mit Sommerreifen ausgestattetes bevorrechtigtes Fahrzeug im Winter aufgrund eines Bremsvorgangs auf verschneiter Straße ins Schleudern nachdem es behindert worden ist, so ist eine Mithaftungsquote von 20 Prozent anzunehmen.

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Ordnungswidrigkeit:


AG Velbert v. 13.08.2010:
Der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO ist entgegen der Rechtsansicht des OLG Oldenburg vom 09.07.2010 (2 SsRs 220/09) nicht verfassungswidrig. Bei fahrlässiger Begehung ist eine Geldbuße von 40,00 € angemessen (Linienbusfahrer).

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Mietwagen:


Autovermietung und Winterreifen

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