Zeugengebühren für Fahrerbenennung durch Autovermietung?
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Bußgeldverfahren - Fahrtkosten - Kosten, Gebühren - Mietwagenkosten - Parken - Verwaltungsrecht - Zeugen - Zivilprozess


Zeugengebühren für Fahrerbenennung durch Autovermietung?


Verschiedentlich machen Autovermietungen gegenüber den Bußgeldstellen einen Anspruch auf eine Zeugenentschädigung geltend, wenn sie auf Anforderung den Fahrzeugmieter bzw. einen Fahrzeugführer aus ihren Unterlagen bekannt geben. Dieser Anspruch wird von einigen Gerichten auch zuerkannt, von anderen Gerichten hingegen abgelehnt (selbst innerhalb des AG Stuttgart entscheiden die Richter unterschiedlich).








Gliederung:



Urteile für Erstattung: - nach oben -
  • AG Neuwied v. 19.12.2003
    Einer Autovermietung steht für die Benennung des Fahrzeugmieters gegenüber der Bußgeldstelle eine Zeugenentschädigung in Höhe von 15 € zu

  • AG Stuttgart v. 13.01.2004
    Für die Bekanntgabe des Mieters bzw. Fzg-Führers steht einer Autovermietung eine Zeugenentschädigung von 15 € zu




Urteile gegen Erstattung: - nach oben -