Das Verkehrslexikon

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Betriebsgefahr und Begegnungsunfälle

Begegnungsunfälle und Betriebsgefahr




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung

Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

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Allgemeines:


KG Berlin v. 26.06.1995:
Verbleibt von einer 9,02 m breiten Straße infolge des beiderseitigen Parkens von Fahrzeugen noch eine Fahrbahnbreite von 4,52 m, reicht diese für ein ungehindertes Passieren von Pkw und Krad aus. - Kollidiert ein Motorradfahrer, der unter Berücksichtigung der Breite des ihm entgegenkommenden Pkw noch eine "Passierspur" von 1,69 m Breite verbleibt, gleichwohl mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, hat er also gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt, muss er den ihm entstandenen Schaden selbst tragen, denn er hat den Unfall in einem solchen überwiegenden Maße verursacht und verschuldet, dass eine Haftung des entgegenkommenden Fahrers aus der bloßen Betriebsgefahr seines Pkw vollständig zurücktritt.

OLG Hamm v. 24.10.2000:
Bei einer nachvollziehbaren Ausweichbewegung im Begegnungsverkehr haftet das entgegenkommende Fahrzeug aus der Betriebsgefahr und es kommt zur Schadensteilung.

BGH v. 26.04.2005:
Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (unkontrollierte Ausweichbewegung eines Entgegenkommenden.

AG Brilon v. 13.09.2007:
Kommt es infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einem Zusammenstoß im Begegnungsverkehr mit einem überbreiten Treckergespann, dann haftet der Pkw-Fahrer angesichts der überhöhten Betriebsgefahr des überbreiten Gespanns nur zu 70 %.

OLG Rostock v. 27.05.2011:
Wer mit seinem Kraftfahrzeug entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. StVO in Gegenrichtung anhält, haftet einem entgegenkommenden, sein Fahrzeug streifenden Fahrzeugeigentümer unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr mit einer Quote von 20 % (Vorbeifahren mit zu geringem Seitenabstand).



OLG Bamberg v. 03.12.2013:
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Diese Wartepflicht gilt unabhängig davon, wer die Engstelle zuerst erreicht, und ist auch dann zu beachten, wenn sich der Bevorrechtigte der Engstelle mit unzulässig hoher Geschwindigkeit nähert, sofern er bei Einfahrt des Wartepflichtigen auf dem übersehbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn erkennbar war. Bei einer Verletzung des Vorrechts des Gegenverkehrs in einer Engstelle tritt die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Kfz zurück, so dass der Wartepflichtige i.d.R. den gesamten Schaden zu tragen hat.

OLG Hamm v. 24.10.2000:
Kommt ein Fahrzeugführer von der Fahrbahn ab, weil er auf schmaler Fahrbahn durch ein entgegenkommendes Fahrzeug (Großraumlimousine) zu einer Ausweichlenkung veranlaßt wird, um einer vermeintlichen Kollision zu entgehen, ist die (teilweise) Haftung aus der Betriebsgefahr des in Gegenrichtung geführten Fahrzeugs auch dann begründet, wenn der vom Geschädigten behauptete Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des anderen Teils nicht erweislich ist und auch keine Berührung beider Fahrzeuge stattgefunden hat

OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2007:
Einem Radfahrer ist ein grober Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, wenn er die Füße während der Fahrt von den Pedalen genommen und auf den Fahrradrahmen gesetzt und hierdurch die Instabilität seines Fahrrades und damit einen Sturz über die Mittellinie hinaus auf die Gegenfahrbahn verursacht hat, auf der ihm ein Pkw entgegen und es zur Kollision kam. Die Betriebsgefahr des Kfz tritt dann zurück.

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