Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Anscheinsbeweis - Auffahren/Spurwechsel - Auffahr-Unfälle - Bremsen und Auffahren - Fahrstreifenwechsel - Schadensersatzthemen - Unfalltypen - Versicherungsthemen - Wenden


Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel


Ein Spurwechsel muss stets so vollzogen werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dies erfordert die Einhaltung einer erheblich gesteigerten Sorgfalt.

Aus diesem Grunde ist der Fahrstreifenwechsel auch ein klassisches Beispiel für die Anwendung des sog. Beweises des ersten Anscheins. Hinter einem feststehenden oder bewiesenen Spurwechsel in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Auffahren tritt beispielsweise der gegen einen Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis vollkommen zurück.

Siehe auch das Modul Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Anscheinsbeweis: - nach oben -
  • Der Beweis des ersten Anscheins

  • OLG Naumburg v. 07.03.2000:
    Steht ein unzulässiger Fahrstreifenwechsel fest, kann der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis widerlegt und zugleich der Beweis des ersten Anscheins dafür begründet sein, dass der Unfall auf schuldhafter Vernachlässigung der sich aus StVO § 7 Abs 5 ergebenden Sorgfaltspflicht beruht.

  • KG Berlin v. 06.03.2003:
    Ereignet sich ein Unfall in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Haftung des Spurwechslers. Bleibt der zeitliche und örtliche Zusammenhang jedoch ungeklärt, haften die Unfallbeteiligten jeweils nur aus der Betriebsgefahr hälftig.

  • OLG Naumburg v. 06.06.2008:
    Wechselt ein Verkehrsteilnehmer ohne sorgfältige Rückschau auf nachfolgende Fahrzeuge den Fahrstreifen und gefährdet damit nachfolgende Verkehrsteilnehmer und ereignet sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang ein Auffahrunfall, so ist dies auf das riskante Fahrmanöver des Fahrbahnwechslers zurück zu führen. Der Anscheinsbeweis, der grundsätzlich gegen den auffahrenden Hintermann spricht, wird damit ausgeräumt.

  • LG Saarbrücken v. 12.03.2010:
    Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht, so kann bei einem Schadenseintritt nach erstem Anschein darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat. Jedenfalls wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug kommt, wird regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers ausgegangen.




Haftungsabwägung: - nach oben -
  • Haftungsabwägung beim sog. doppelten Überholen (50:50)

  • KG Berlin v. 07.06.1990:
    Ein Kraftfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 70-90 km/h auf einen auf seinem Fahrstreifen liegengebliebenen Sattelzug zufährt und 50 m vor einem sich auf dem Überholfahrstreifen mit 150 km/h nähernden Kraftfahrzeug nach links ausschert, haftet für den hierdurch verursachten Auffahrunfall allein.

  • KG Berlin v. 30.05.2005:
    Im Falle eines Fahrstreifenwechsels (§ 7 Abs. 5 StVO) kommt eine Mithaftung des Unfallgegners nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des Unfallgegners belegen.

  • KG Berlin v. 21.11.2005:
    Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist die von beiden Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen. Bleibt bei einem Auffahrunfall ungeklärt, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem - unstreitigen - Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.

  • OLG Brandenburg v. 21.06.2007:
    Bei einem Unfall im örtlichen und zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht bereits ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers. Die Einhaltung der äußersten Sorgfalt nach § 7 Abs. 5 StVO setzt voraus, dass der Kraftfahrer vor dem Fahrstreifenwechsel nach links in den Innen- und Außenspiegel blickt, sich nach links umsieht und rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt.

  • OLG Stuttgart v. 14.04.2010:
    Üblicherweise beträgt die Haftungsverteilung bei einem durch einen Fahrspurwechsel im sog. Reißverschlussverfahren verursachten Unfall 1:1. Von dieser Quote kann allerdings dann erheblich abgewichen werden, wenn derjenige, dem an sich nach den Grundsätzen des Reißverschlussverfahrens das Vorrecht auf dem durchgehenden Fahrstreifen zustehen würde, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fährt (hier: 160 km/h statt zugelassener 100 km/h auf der Autobahn).




Kollision zwischen Fahrstreifenwechsler nach rechts und vom Fahrbahnrand Anfahrendem: - nach oben -
  • KG Berlin v. 04.01.2006:
    Der vom Fahrbahnrand oder aus einer Parklücke Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer.

  • KG Berlin v. 12.08.2010:
    Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Kann der vom Fahrbahnrand Anfahrende wegen eines im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw nicht übersehen, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährdet, so darf er sich vorsichtig auf die Fahrbahn hineintasten bis er die Übersicht hat. Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug , dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat, so haftet der Anfahrende allein, selbst wenn der Überholer dann wieder nach rechts eingeschert ist.

  • OLG München v. 17.12.2010:
    Wechselt ein Kfz-Führer von links nach rechts den Fahrstreifen vor einem Linienbus, der bereits vom Fahrbahnrand angefahren war und kann er den gegen ihn als Spurwechsler sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegen, so führt dies zu seiner Alleinhaftung für sämtlichen Schaden aus dem Unfallereignis.




Kollision zwischen Wartepflichtigem und vorfahrtberechtigtem Fahrstreifenwechsler nach rechts: - nach oben -
  • LG Hamburg v. 14.11.2003:
    Liegen keine besonderen Umstände vor, muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer beim Einfahren auf den rechten - bis dahin freien- Fahrstreifen der Vorfahrtstraße nicht damit rechnen, dass ein vorfahrtberechtigter Kfz-Führer noch vor dem Ende der Kreuzung seinen Fahrstreifen nach rechts auf den bis dahin freien Fahrstreifen wechselt (Haftungsquote 50:50).




Spurwechsel und Abbremsen zum Zweck des Wendens: - nach oben -
  • OLG München v. 25.07.2008:
    Reagiert ein Fahrer eines Kraftfahrzeuges auf den für ihn erkennbaren Bremsvorgang eines anderen Fahrzeugs zu spät, worauf es zur Kollision der Fahrzeuge kommt, so ist von einer Mithaftung von 50% auszugehen; eine derartige Mithaftungsquote ist angemessen, wenn der vorausfahrende Fahrer nach einem verkehrsfehlerhaften Fahrspurwechsel auf die linke Fahrspur den Wendevorgang durch einen Mittelstreifendurchbruch einleitet und dann abbremst, ohne sich über einen Blick nach hinten darüber zu vergewissern, ob eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen ist.




Spurwechsel und Abbremsen zum Zweck des Wendens: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 07.04.2010:
    Hat ein schnellerer Fahrzeugführer den Wagen des Geschädigten überholt und sich mit einem Fahrstreifenwechsel in die vor diesem befindliche Lücke gedrängt und musste er dann wegen seiner höheren Geschwindigkeit sein Fahrzeug abrupt ausbremsen, worauf hin der Geschädigte aufgefahren ist, dann haftet er für den Schaden des Auffahrenden in voller Höhe.




Spurwechsel eines Polizeieinsatzfahrzeuges: - nach oben -
  • KG Berlin v. 01.09.2010:
    Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers eines im hoheitlichen Einsatz befindlichen Polizeifahrzeugs liegt nicht in einem Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten, die § 7 Abs. 5 StVO dem Fahrstreifenwechsler auferlegt, vor. Denn dieser ist gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. Insofern spricht gegen den Fahrer des Polizeifahrzeugs auch nicht der Beweis des ersten Anscheins.




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -