Das Verkehrslexikon

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Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung - Autobahn

Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Darlegungs- und Beweislast

Selbstkosten der Straßenmeisterei

Mehrere (Gesamt-)schuldner

Autobahn

Bundesstraßen

Wildschaden

Entsorgungsfahrzeuge

Versicherungsschutz


Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Verkehrssicherungspflicht

Sicherungs- und Absperrmaßnahmen nach Verkehrsunfällen - Aufwendungsersatz

Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile

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Allgemeines:


BGH v. 04.07.1978:
Wer einen beim Abfüllen von Öl aus einem Tankfahrzeug entstandenen Ölschaden als Geschäftsführer ohne Auftrag beseitigt, kann Ersatz seiner Aufwendungen nicht mittels Direktklage von dem Versicherer des Halters des Fahrzeuges verlangen.

LG Siegen v. 14.06.2010:
Eine Stadt hat keine Ansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer eines Kfz, das infolge einer Panne eine Straße mit einer Ölspur verschmutzt hat, weil derartige Reinigungskosten nicht zum ersatzfähigen Schaden gem. § 249 Abs. 2 BGB gehören. Den Auftrag zur Beseitigung einer derartigen Ölspur vergibt die Gemeinde wegen des Auftrags zur Gefahrenabwehr in hoheitlicher Funktion. Ansprüche aus Geschäftsführung entstehen nicht, weil es sich um eine eigene Pflichtaufgabe handelt.

OLG Brandenburg v. 04.11.2010:
Nach dem Schadensbegriff des § 7 StVG, der demjenigen des BGB entspricht, ist eine Sache beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste. Zwar kommen im Fall der Beseitigung einer Verunreinigung einer öffentlichen Straße durch Öl oder Treibstoff öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Schadensverursacher in Betracht. Diese sind jedoch nicht als lex specialis gegenüber den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Gefährdungs- bzw. Deliktshaftung anzusehen. Vielmehr stehen die jeweiligen Ansprüche konkurrierend nebeneinander.

LG Bonn v. 11.01.2011:
Unterzeichnet der für einen Ölverlust auf der Fahrbahn verantwortliche Kfz-Führer einen Auftrag zur Beseitigung der Ölspur und zur Reinigung der Fahrbahn, dann kommt ein entsprechender Werkvertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Reinigungsunternehmen zustande. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht mit Fällen vergleichbar, in denen der Träger der Straßenbaulast das Reinigungsunternehmen beauftragt und sodann Kostenerstattung vom Verursacher verlangt.

BGH v. 28.06.2011:
Zur Schadensersatzpflicht für eine Fahrbahnverschmutzung durch Ölverlust eines Traktors. Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus.

BGH v. 28.06.2011:
Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind nicht im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe ausgeschlossen, Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege. Dem Reinigungsunternehmen, das eine von einem Kfz verursachte Ölspur beseitigt, stehen Ansprüche aus der Gefährdungshaftung aus abgetretenem Recht zu.

OLG Frankfurt am Main v. 10.07.2013:
Voraussetzung eines Anspruches aus § 7 Abs. 1 StVG ist – wie bei § 823 Abs. 1 BGB –, dass beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges eine dem Anspruchssteller („Verletzter“) gehörende Sache beschädigt worden ist. Die Verschmutzung der Oberfläche von Straßen durch Dieseltreibstoff stellt eine Beschädigung in diesem Sinne dar. Der Begriff der Beschädigung setzt keine Substanzverletzung voraus. Ausreichend ist die nicht nur kurzfristige Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Dies ist bei der öligen Verschmutzung einer Straßenoberfläche wegen der Gefahren für den Verkehr zweifellos gegeben.

BGH v. 15.10.2013:
Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen.

VGH München v. 28.11.2016:
Die Heranziehung des Kfz-Führers für die Kosten des Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung einer Ölspur ist rechtmäßig. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG setzt kein bewusstes oder individuell vorwerfbares Fehlverhalten („Verschulden“), sondern lediglich das „Verursachen“ einer Gefahr voraus. Davon ist – wie generell im Feuerwehrrecht – stets dann auszugehen, wenn zwischen einem Verhalten des Ersatzpflichtigen und der den Feuerwehreinsatz auslösenden Gefahr ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Die Möglichkeit der Gefahrentstehung bzw. des Schadenseintritts darf dabei nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegen; es muss auch bei wertender Betrachtung gerechtfertigt sein, die eingetretenen Folgen demjenigen zuzurechnen, dessen Verhalten dafür (mit-)ursächlich gewesen ist.

AG Brandenburg v. 11.03.2020:-
Zum Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf einer Verkehrsfläche und zur Frage der Vergabe des Auftrags zur Reinigung dieser Verkehrsfläche auf der Grundlage einer vorherigen Ausschreibung.




Darlegungs- und Beweislast:


Stichwörter zum Thema Beweisprobleme

BGH v. 15.10.2013:
Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

LG Frankenthal v. 04.03.2015:
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren das Ausmaß der klägerseits vorgetragenen Fahrbahnverschmutzung und insoweit im weiteren die Höhe der Straßenreinigungskosten in Frage stellt, bedarf es eines konkreten Vortrages dahingehend, welche Positionen und Preise der Rechnung über die Straßenreinigung bestritten werden und welche Preise nach Ansicht des Beklagten die angemessenen sein sollen, also welche Kostenansätze aus Sicht des Beklagten falsch sind und wie die Kosten richtigerweise zu berechnen wären. Nicht ausreichend ist dagegen der Vortrag, das Erstgericht habe fehlerhaft nicht über das behauptete Verschmutzungsausmaß Beweis erhoben sowie darüber, ob sämtliche in Rechnung gestellten Positionen nach Art und Umfang tatsächlich angefallen seien.

BGH v. 15.09.2015:
Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.

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Selbstkosten der Straßenmeisterei:


OLG Zweibrücken v. 03.09.2014:
Wird das Personal einer Straßenmeisterei eingesetzt, um die Verkehrssicherheit der Unfallstelle wieder herzustellen, ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung des Schadens auf die Selbstkosten der durchgeführten Arbeiten zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abzustellen. Die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadenbeseitigungskosten kann nur bejaht werden, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB bzw. der Billigkeit entspricht.

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Mehrere (Gesamt-)schuldner:


BGH v. 10.07.2014:
Dem Haftpflichtversicherer eines Reparaturbetriebs für Landmaschinen steht gegen den Eigentümer und Halter eines Schleppers, der sich zur Reparatur einer Dieselleitung in der Werkstatt des Versicherungsnehmers befand, ein Gesamtschuldnerausgleichs­anspruch zu, wenn es bei einer Probefahrt aufgrund einer defekten Ölleitung (die nicht Gegenstand des Reparaturauftrages war) zu einer Verunreinigung einer öffentlichen Straße durch Schmieröl kommt und der Haftpflichtversicherer die von seinem Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung der Verunreinigung ausgleicht.

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Autobahn:


Stichwörter zum Thema Autobahn

BGH v. 06.11.2007:
Die zur Behebung der Sachbeschädigung, d.h. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundesautobahn, erforderlichen Kosten umfassen neben den nicht mehr im Streit befindlichen Kosten für Reinigung der Straße, Aufnahme und Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung auch die Kosten der Vernichtung der unstreitig zerstörten Ladung.

OLG Oldenburg v. 16.01.2013:
Dritter im Sinne von § 115 VVG ist jedenfalls der unmittelbar Geschädigte, dem der Schädiger nach § 7 StVG haftet. Der Haftpflichtversicherer eines Lkw, der auf der Bundesautobahn eine Ölspur hinterlassen hat, kann deshalb als Pflichtversicherer direkt von der Bundesrepublik auf Schadensersatz in Höhe der entstandenen Beseitigungskosten in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach öffentlich rechtlichen Vorschriften schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG nicht aus.

OLG Düsseldorf v. 17.12.2013:
Der Träger der Straßenbaulast einer Autobahn kann die Erstattung der Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen auf einer Straße, die im Rahmen eines Unfallereignisses aufgetreten sind, auch im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen. Die verkehrsgefährdende Verunreinigung einer Straße durch Chemikalien (hier: infolge eines Verkehrsunfalls ausgelaufene Seifenlauge ) stellte eine dem Fahrzeughalter zuzurechnende ersatzpflichtige Sachbeschädigung im Sinne von § 7 StVG dar.

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Bundesstraßen:


OLG Dresden v. 29.01.2014:
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7ff StVG, die der Bundesrepublik Deutschland aus der Verschmutzung einer Bundesstraße zustehen, können von Landesbehörden im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts geltend gemacht und auch an (private) Dritte abgetreten werden. Wegen § 19 2. AVVFStr kann ein solcher Schadensersatzanspruch - auch im Falle einer Abtretung - nur ohne Umsatzsteuer geltend gemacht werden.

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Wildschaden:


Wildschaden

VG Hannover v. 29.03.2017:
Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt (Berufung zugelassen).

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Verwaltungsrechtsprechung:


VG Braunschweig v. 23.09.2002:
Einer niedersächsischen Gemeinde steht für die Beseitigung einer Ölspur durch eine beauftragte Privatfirma jedenfalls dann kein öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch zu, wenn es sich bei dem Einsatz um einen "Hilfeleistungsfall" i.S.d. NBrandSchG gehandelt hat, in dem die gemeindliche freiwillige Feuerwehr mit "eigenen" Mitteln hätte tätig werden müssen.

VG Arnsberg v. 02.08.2010:
Die Beseitigung von Ölspuren stellt ein im Feuerwehralltag - auch in kleineren Gemeinden - wiederkehrendes Geschäft dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren diesem Rechnung tragen muss. Die im vorliegenden Fall zu leistende Hilfe hätte angesichts des noch im üblichen Rahmen liegenden Ausmaßes des Unglücksfalles unzweifelhaft von der zuständigen Feuerwehr mit "eigenen Mitteln" erbracht werden können und müssen. Das FSHG geht somit davon aus, dass (solche) Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchzuführen sind - und auch nur insoweit eine Kostenersatzpflicht ausgelöst werden soll.

VG Aachen v. 04.06.2012:
Die Beseitigung von Ölspuren und ausgeflossenen Betriebsmitteln nach einem Verkehrsunfall stellt als Hilfeleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW daher eine originäre (Pflicht-)Aufgabe der Feuerwehr dar. Allerdings bleibt nach § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen ausdrücklich unberührt. Hieraus folgt, dass die Beseitigung von Ölspuren zwar zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört, die nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW grundsätzlich unentgeltlich erledigt werden. Wenn jedoch der Träger der Straßenbaulast oder derjenige, der - wie hier der Landesbetrieb Straßenbau NRW - dessen Aufgaben wahrnimmt und selbst verkehrssicherungspflichtig ist, in gleicher Weise und in der gleichen Schnelligkeit handeln und die Verkehrssicherheit der Straße wiederherstellen kann, darf die Feuerwehr ermessensfehlerfrei von einer tatsächlichen Hilfeleistung bzw. von der Fortsetzung bereits eingeleiteter Maßnahmen absehen. Unberührt hiervon bleibt aber eine mögliche Kostenpflicht für das Einschreiten der Straßenbehörde. Dass somit im Ergebnis die Frage der Kostenpflicht der Beseitigung von Ölspuren, je nach dem, ob Feuerwehr oder Straßenbehörde tätig geworden ist, unterschiedlich beantwortet werden kann, beruht letztlich allein auf dem Nebeneinander unterschiedlicher Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlagen.

VGH München v. 06.05.2015:
Wird die Ölwanne eines Pkw durch Überfahren eines Steins beschädigt und tritt dadurch Motorenöl auf Fahrbahn und Seitenstreifen, so haftet der Kfz-Halter für die erforderlichen Reinigungs- und Entsorgungskosten.

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Entsorgungsfahrzeuge:


Entsorgungsfahrzeuge - Müllabfuhr


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Versicherungsschutz:


OLG Saarbrücken v. 21.01.2015:
Lasst der gegen Betriebshaftpflicht und Transportschäden versicherte Unternehmer A. einen Fischöltransport durch einen Subunternehmer B. ausführen, der seinerseits ein weiteres Subunternehmen C. eingeschaltet hat, und kommt es durch auslaufendes Fischöl zu einer Fahrbahn- und Bodenverunreinigung, so hat der Versicherer des Unternehmens A. Deckung zu gewähren, wenn dieses im Wege der Absenderhaftung gem. § 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB vom Subunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, weil der Subunternehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Anordnung für die Beseitigung der Verunreinigung aufkommen musste.

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