Das Verkehrslexikon

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Ladestationen für E-Fahrzeuge

Ladestationen für E-Fahrzeuge




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Parken / Halten

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Einleitung:


Von besonderer Bedeuung für die Abkoppelung der pivat und gewerblich genutztenr Fahrzeuge von fossil-angetriebenen Motoren sind technisch und mengenmäßig ausreichende E-Ladestationen. Bedeutsam sind insoweit auch möglichst kurze Aufladezeiten, um die mögliochen Reichweiten ohne unzumutbare Verzögerungen auch auf langen Reisen erreichen zu können.

Diese Zielsetzung zu erreichen, erfordert sowohl einen von der Gesellschaft subventionierten Netzausbau für erneuerbare Energien, aber auch der Dichtigkeit des Ladestationen-Netzes einerseits, aber auch die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das privilegiert Parken von E-Fahzeugen vor den Ladestationen.

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Weiterführende Links:


Elektrofahrzeuge

Elektro-Zweiräder - Pedelec - Segway - E-Bike - E-Scooter - E-Roller

Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Private Abschleppkosten - privates Falschparken - Besitzstörung

Verkehrszeichen zum Halten und Parken

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen

Zusatzzeichen - Zusatzschilder

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Allgemeines:


LG München I v. 21.01.2016:
Die von einem Stellplatz-Eigentümer geplante Maßnahme des Einbaus einer Ladestation für E-Fahrzeuge stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, weil in der Tiefgarage neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum verlegt werden müssten.

OLG Düsseldorf v. 07.10.2021:
Eine AGB-Klausel, durch die dem Vermieter einer Autobatterie das Recht verliehen wird, im Fall der fristlosen Kündigung des Batterie-Mietvertrages den Zugriff des Mieters auf die Batterie per Fernzugriff zu sperren, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unzulässig und stellt verbotene Eigenmacht dar.

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Parken und Halten an E-Ladestationen:


Parkverbote und -erlaubnisse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge



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