Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, einen von der Rechtsschutzversicherung gezahlten Gebührenvorschuss an diese zurückzuzahlen, wenn er in derselben Angelegenheit seine Gebühren gegenüber dem gegnerischen zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer abgerechnet und erhalten hat.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin war die Rechtsschutzversicherung der Frau … aus Wiesbaden. Sie übernahm Kostenschutz für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gegenüber Herr … wegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers. Die Versicherungsnehmerin ... beauftragte den Beklagten mit der Durchsetzung der Schmerzensgeldbeträge. Mit Schreiben vom 18.7.2007 bat der Beklagte die Klägerin um eine Vorschusszahlung gemäß beigefügter Rechnung gleichen Datums in Höhe von 1.780,20 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung von 102,– Euro, somit in Höhe von 1.678,20 Euro. Die Klägerin überwies diesen Betrag an den Beklagten. Die Angelegenheit wurde dann außergerichtlich mit einem Vergleich in Höhe von 180.000,– Euro beendet. Die Versicherung des Schädigers leistete an die Versicherungsnehmerin ... 180.000,– Euro zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3,5 Gebühren aus dem Wert von 180.000,– Euro. Dieser Vergleich war auf Betreiben des Beklagten zustande gekommen. Auf Grund dieses Vergleichs erhielt der Beklagte von der Versicherung des Schädigers einen Betrag von 6.086,50 Euro an Rechtsanwaltsgebühren ausgezahlt.
Unter dem 27.9.2007 übersandte der Beklagte eine weitere Kostenrechnung über weitere 500,50 Euro. Mit Schreiben vom 4.10.2007 bat die Klägerin um Mitteilung, warum die Rechtsanwaltskosten nicht von der Gegenseite erstattet worden seien. Der Beklagte berief sich daraufhin darauf, dass ihm weitere Gebührenansprüche zuständen, da ein Schlichtungsverfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle durchgeführt wurde.
Die Klägerin meinte, der Beklagte habe keine weiteren Vergütungsansprüche auf Grund eines Schlichtungsverfahrens. Jedenfalls sei er aber nach § 17 Abs. 8 ARB 94/ARB 2000 bzw. gemäß § 20 Abs. 2 ARB 75 in Verbindung mit § 67 VVG verpflichtet, die empfangene Vorschussleistung zurückzuerstatten.
Die Klägerin hat beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.678,20 Euro nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2007 zu zahlen.Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er war der Meinung, dass er die erhaltenen Vorschussleistungen behalten dürfe. Er berief sich auf das Gutachten des Rechtsanwalts … vom 12.3.2008, aus dem sich ergebe, dass für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zum einen die Geschäftsgebühr nach VV 2300 und zum anderen die Einigungsgebühr nach W1000 verdient sei.
Die Klage hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe:
"Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus übergegangenen Recht gegen den Beklagten nach § 812 BGB, da der Beklagte auf Grund der Durchführung des Auftrages für die Mandantin … von der Haftpflichtversicherung des Schädigers 3,5 Gebühren Kosten gezahlt erhielt und zudem eine Vorschussleistung der Klägerin in Höhe des Klagebetrages erhalten hatte. Wegen Durchführung des Auftrages für die Mandantin erhielt er von der gegnerischen Versicherung 3,5 Gebühren aus einem Streitwert von 180 000,– Euro, entsprechend eines Betrages von 6 086,50 Euro. Dies hat der Beklagte auch nicht bestritten. Da aber die Klägerin auf Grund der Deckungszusage Vorschuss an ihn als Bevollmächtigten der Versicherungsnehmerin … geleistet hatte, gehen nach § 20 Abs. 2 ARB 75 bzw. § 17 Abs. 8 ARB 94 die Ansprüche der Versicherungsnehmerin ... auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für sie geleistet hatte, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Dies führt hier dazu, dass der Anspruch auf Kostenerstattung der Geschädigten … gegen den Schädiger für die Durchsetzung ihrer Schmerzensgeldansprüche auf die Klägerin überging, da diese nämlich in Höhe der Vorschussleistung bereits wegen der Rechtsanwaltskosten geleistet hatte.
Der Beklagte hatte als Anwalt von der Rechtsschutzversicherung, der Klägerin, einen Vorschuss erhalten. Später erhielt er durch die Haftpflichtversicherung des Gegners die genannte Rechtsanwaltsvergütung zusätzlich.
Im Ergebnis hat der Beklagte daher doppelte Rechtsanwaltsgebühren erhalten, so dass die Klägerin direkt von ihm Rückzahlung verlangen kann, da der Anspruch der Versicherungsnehmerin aus § 812 BGB auf sie übergegangen ist (vgl. LG Aschaffenburg, ZFS 89, 200; Prölss/Armbrüster § 20 ARB 75 Rdnr. 3).
Der Beklagte hat zwar auch nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit dem Gutachten von … auf Grund der Vergleichsverhandlungen einen Rechtsanwaltsvergütungsanspruch nach VV 2300 und nach VV 1000, nämlich die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr. Insoweit ist aber der Beklagte durch die Überweisung der Versicherung des Schädigers nach der Einigungs- und Abfindungserklärung bereits befriedigt worden, da diese einen 3,5-fachen Gebührensatz übernahm und an ihn auszahlte. Hierdurch sind beide oben genannten Gebühren abgedeckt. Zunächst trägt der Beklagten nichts Gegenteiliges vor. Er durfte daher die für denselben Rechtsgrund geleistete Vorschussleistung nicht behalten und hätte sie an seine Mandantin, der Versicherungsnehmerin, zurückzahlen müssen. Auf Grund der genannten Regelung in den ARB ist dieser Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Versicherungsnehmerin aber auf die Klägerin übergegangen, so dass die Klage Erfolg hat.
Der Zinsanspruch ist aus Verzug berechtigt, allerdings nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO."