Das Verkehrslexikon

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Arbeitsrecht und Verkehrsrecht - Arbeitnehmerhaftung - Arbeitgeberhaftung - Arbeitsunfall

Arbeitsrecht und Verkehrsrecht




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Verkehrsunfall als Eingriff in den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers


Ansprüche des Arbeitgebers:

   Haftung des Arbeitnehmers für Schäden am Arbeitgeberfahrzeugx

Fahrzeugüberlassung / Dienstwagen

Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung

Ersatz von Ergebnisbeteiligung / Bonus

Beamtenhaftung gegenüber dem Dienstherrn

Versicherungsregress


Ansprüche des Arbeitnehmers:

   Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers oder Beamten

Ersatz von Schäden am geliehenen Fahrzeug des Beamten

Anwaltskostenersatzanspruch gegen Arbeitgeber

Geldbußen / Verwarnungsgelder

Haftung bei Streit unter Kollegen

Freistellung von Regressansprüchen Dritter durch den Arbeitgeber?


Kündigung:

   Kündigung wegen Verkehrsverstößen

Kündigung / Drogenkonsum

Entlassung aus dem Dienstverhältnis


Haftungsausschluss / Haftungsbegrenzung:

   Haftungsausschluss bei eingegliederten Leiharbeitern

Haftungsbegrenzung nach Arbeitsverdien

Wegeunfälle - Betriebswege


Sozialversicherungspflicht:

   Selbständigkeit / Sozialversicherungspflicht<




Einleitung:


Das Verkehrsrecht hat mannigfaltige Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht; dies gilt nicht nur für reine Berufskraftfahrer, sondern auch im Hinblick auf die vielen Arbeitnehmer, die zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder ihr eigenes Privatfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzen.

Entstehen durch die Verkehrsteilnahme Schäden an Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerfahrzeugen, stellt sich die Frage, nach welchen Haftungsmaßstäben derartige Schäden auf die Beteiligten zu verteilen sind.


Im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit einer Fahrerlaubnis für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit steht man ebenfalls vor vielen Rechtsproblemen.

Allgemein muss in diesem Zusammenhang auch auf die Haftungsbeschränkungen nach § 104 SGB VII hingewiesen werden: Nur wenn ein Schaden unter Arbeitskollegen - mindestens bedingt - vorsätzlich herbeigeführt worden ist, kommt eine persönliche Haftung in Betracht; ist dies nicht der Fall, stehen dem Geschädigten nur die kompensatorischen Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung zu.

Der BGH (Urteil vom 08.03.2012 - III ZR 191/11) führt in diesem Zusammenhang aus:

   Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten-/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs- und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Betriebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440).

bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.

...




a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; VersR 2005, 1439, 1441; siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331; BAG, VersR 1976, 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 2003, 1890, 1891; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, aaO Rn. 86; Krasney, aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).

Im übrigen richtet sich die Anspruchsreguliereung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung

Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Schuldformen beim innerbetrieblichen Schadensausgleich

Haftungsquoten beim innerbetrieblichen Schadensausgleich

Selbständigkeit oder Sozialversicherungspflicht - Scheinselbständigkeit

Forderungsübergang und Haftungsausschluss im Sozialversicherungsrecht

Forderungsübergang und Entgeltfortzahlung

Die Haftungsbegrenzung bei Wegeunfällen

Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte

Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen

Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers bzw. Beamten

Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

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Verkehrsunfall als Eingriff in den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers:


BGH v. 14.10.2008:
Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht.

BGH v. 22.11.2016:
Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurteil vom 14. Oktober 2008, VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697).

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Haftung des Arbeitnehmers für Schäden am Arbeitgeberfahrzeug:


Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Schuldformen beim innerbetrieblichen Schadensausgleich

Haftungsquoten beim innerbetrieblichen Schadensausgleich

BAG v. 27.09.1994:
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.

BAG v. 23.01.1997:
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung der Grundsätze ist nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.

BAG v. 05.02.2004:
Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

LAG Halle v. 06.12.2005:
Das Befahren eines Betriebsgeländes, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h vorgeschrieben ist, mit 25 bis 30 km/m bei Nässe ist nicht grobfahrlässig, so dass dem Arbeitgeber bei einer tariflichen Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zustehen.

OLG Hamm v. 02.04.2015:
Zur Frage der stillschweigend vereinbarten Haftungsbegrenzung bei Realisierung eines nicht versicherten Schadensrisikos beim Rangieren fremder Fahrzeuge im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten. - Ist es dem Eigentümer unschwer möglich und zumutbar, sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gegen Schäden an ihrem Eigentum durch von ihr selbst gehaltene Fahrzeuge oder Gespannteile zu versichern, hätte er sich redlicherweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf eine Beschränkung der Haftung eines seiner Fahrer beim Führen von ihr selbst gehaltener Fahrzeuge auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Falle der Beschädigung von in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugen einlassen müssen. Das rechtfertigt es, eine entsprechende Haftungsbeschränkung im Wege der Auslegung als vereinbart anzusehen mit der Folge, dass wegen des einfach fahrlässigen Verhaltens des Fahrers eine über die anteilige Haftung als Fahrer der fremden Zugmaschine hinausgehende Haftung als Fahrer des von der Klägerin gehaltenen Aufliegers nicht in Betracht kommt.

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Fahrzeugüberlassung / Dienstwagen:


Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen

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Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung:


Forderungsübergang und Entgeltfortzahlung

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Ersatz von Ergebnisbeteiligung / Bonus:


BGH v. 22.11.2016:
Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen (Fortführung Senatsurteil vom 7. Mai 1996, VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.).

LG Rottweil v. 15.02.2019:
Die Regressfähigkeit richtet sich auch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Ergebnisbeteiligungen. Diese stellen jedenfalls für das allgemeine Zivilrecht regelmäßig ein Entgelt für geleistete Arbeit dar, weshalb sie als Schaden zu ersetzen sind. Ebenso gilt dies für Aufwendungen zur Rückstellung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.

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Beamtenhaftung gegenüber dem Dienstherrn:


Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht

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Versicherungsregress:


LAG Rostock v. 13.03.2008:
Leistet die Haftpflichtversicherung Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten nach § 3 Ziffer 1 PflichtVG a.F., ist sie jedoch intern gegenüber dem Versicherungsnehmer und seinem Fahrer (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Fahrer Unfallflucht begangen hat und der Schaden nicht gemeldet wurde, kann die Versicherung gegen beide Rückgriff nehmen aus übergegangenem Recht (§ 426 Absatz 2 BGB) oder im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Absatz 1 BGB. Innerhalb der Rückgriffsgrenzen aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kann der Rückgriff zusätzlich nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) oder die mitversicherte Person (Arbeitnehmer) im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet. Es bleibt offen, ob die Haftpflichtversicherung bei ihrem Regress gegen den Arbeitnehmer die Grundsätze der Haftungserleichterung im Arbeitsverhältnis zu beachten hat.

BAG v. 07.07.2009:
Nimmt ein Versicherungsunternehmen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die Beschädigung des vom Arbeitgeber geleasten Firmenfahrzeugs aus übergegangenem Recht des Leasinggebers in Anspruch, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.

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Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers oder Beamten:


Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers bzw. Beamten

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Ersatz von Schäden am geliehenen Fahrzeug des Beamten:


BGH v. 12.12.1991:
Die durch das Zeichen 298 (Sperrfläche) gekennzeichnete Anordnung, das schraffierte Straßenstück nicht zu benutzen, dient dazu, den fließenden Verkehr zu gliedern. Soweit außer dem Gegenverkehr auch andere Verkehrsteilnehmer auf die Berücksichtigung der Sperrflächenmarkierung vertrauen dürfen und ihr Verhalten hierauf einstellen, sind auch sie in den Schutzbereich der genannten Bestimmung einbezogen. Dies gilt aber nicht zugunsten des Eigentümers des Fahrzeugs, dessen Fahrer die Ordnungswidrigkeit begeht.

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Anwaltskostenersatz gegen Arbeitgeber:


BAG v. 16.03.1995:
Verursacht ein Berufskraftfahrer in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall und wird wegen dieses Unfalls gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, hat ihm der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

Förschner DAR 2001, 16 (18)::
Erforderliche vom Arbeitgeber zu ersetzende Kosten der Verteidigung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren.

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Geldbußen / Verwarnungsgelder:


LAG Hamm v. 30.07.1990:
Wird ein Berufskraftfahrer anlässlich einer beruflich bedingten Fahrt mit einer Gelduße belegt, muss er diese grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen tragen. Die Abwälzung der Buße auf den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn dieser vertraglich verpflichtet war, den Arbeitnehmer vor dem Rechtsverstoß und damit vor Bestrafung zu bewahren.

BAG v. 25.01.2001:
Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewusst in Kauf nimmt, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.

LAG Mainz v. 10.04.2008:
Ein Lkw-Fahrer, der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft am grenzüberschreitenden Straßenverkehr teilnimmt, muss etwaige Geldbußen wegen Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften grundsätzlich aus dem eigenen Vermögen tragen.

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Haftung bei Streit unter Kollegen:


BAG v. 22.04.2004:
Das Haftungsprivileg des § 105 Abs 1 SGB VII greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubser mit der Hand vor die Brust gibt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.

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Freistellung von Regressansprüchen Dritter durch den Arbeitgeber?


LAG Schleswig v. 06.03.2014:

  1.  Verursacht ein angestellter Kraftfahrer an einem Fahrzeug, das sein Arbeitgeber bei einem gewerblichen Vermieter gemietet hat, einen Schaden, so kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch einen Vermieter auch auf die Haftungsfreizeichnungen berufen, die sein Arbeitgeber im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart hat. (hier: sogenannte Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen - CDW - mit Eigenbeteiligung) Dies gilt selbst dann, sofern im Mietvertrag die Haftungsbegrenzung nicht ausdrücklich auch für den Fahrer vereinbart ist.

  2.  Im Falle grober Fahrlässigkeit des Fahrers kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch den geschädigten Vermieter auf § 81 Abs. 2 VVG berufen (Kürzung nach Schwere des Verschuldens)

  3.  Im Umfang der berechtigten Inanspruchnahme des Fahrers durch den geschädigten Vermieter kann im Einzelfall der Fahrer trotz grober Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben.

  4.  Zur Begrenzung der Haftung der Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer in Vollzeit bei € 1.250,00 brutto monatlich) auf drei Bruttomonatsgehälter

  5.  Der Freistellungsanspruch ist pfändbar. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn der Vermieter den Mieter auf Zahlung auf der Grundlage einer Pfändung des Freistellungsanspruches des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, obwohl der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung mit Eigenbeteiligung nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbarte.

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Kündigung wegen Verkehrsverstößen:


Die Kündigung eines Mitarbeiters wegen Verlust des Führerscheins

LAG Köln v. 04.09.2006:
Erhebliche Verkehrsverstöße eines Lkw-Fahrers rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Ist ein Lkw-Fahrer bereits deshalb ermahnt und abgemahnt worden, weil er eine rot zeigende Ampel missachtet (Rotlichtverstoß) und Beladungsvorschriften für den Gefahrgut-Lkw nicht eingehalten hat, und begeht er anschließend eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu einem einmonatigen Fahrverbot führt, und fährt mit verkehrsunsicherer Bereifung, weil er die vorgeschriebene tägliche Reifenkontrolle unterlassen hat, ist eine darauf beruhende Kündigung gerechtfertigt.

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Kündigung / Drogenkonsum:


Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

ArbG Berlin v. 21.11.2012:
Ein positiver Drogenschnelltest auf Kokain bei einem Busfahrer begründet den schwerwiegenden Verdacht des Fahrens im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln und damit des Fahrens in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit. Der begründete Verdacht berechtigt aufgrund der Schwere der arbeitsvertraglichen Verfehlung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

BAG v. 20.10.2016:
Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.

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Entlassung aus dem Dienstverhältnis:


VG Oldenburg v. 12.05.2003:
Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG wegen der Misshandlung von Rekruten ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es erstmalig unter Alkoholeinfluss erfolgte.

OVG Greifswald v. 07.07.2021:
Die Wertung des Dienstherrn, dass aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt berechtigte Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung als Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen, ist im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden.

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Haftungsausschluss bei eingegliederten Leiharbeitern:


Forderungsübergang und Haftungsausschluss im Sozialversicherungsrecht

OLG Jena v. 30.08.2010:
Ein Arbeitnehmer, der auf Grund vertraglicher Absprache an einen anderen Unternehmer ausgeliehen wird, ist in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Bei einem Arbeitsunfall steht dem Arbeitnehmer weder gegen den Entleiher noch gegen andere Arbeitnehmer des Entleihers ein Schadensersatzanspruch zu. Es greift der Haftungsausschluss gem. §§ 104, 105 SGB VII.

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Haftungsbegrenzung nach Arbeitsverdienst:


Zur Haftungsbegrenzung beim innerbetrieblichen Schadensausgleich (Missverhältnis Schaden / Verdienst)

LAG Köln v. 09.11.2005:
Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig. Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 € kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 € sachgerecht und angemessen sein.

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Wegeunfälle - Betriebswege:


Die Haftungsbegrenzung bei Wegeunfällen

Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte

BAG v. 19.08.2004:
Nach 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung zB nach den Vorschriften des StVG. Sozialversicherungsrechtlich ist ein Betriebsweg ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. Anders als der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird er im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voraus. Hiervon ist der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII abzugrenzen, der sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet.

BVerwG v. 10.12.2013:
Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen. Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.

OLG Naumburg v. 16.02.2015:
Stellt der Arbeitgeber zwei Arbeitnehmern ein betriebseigenes Fahrzeug, das mit seiner Firma beschriftet ist, für die Hin- und Rückfahrt zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zur Verfügung, ist die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 104 SGB VII ausgeschlossen für einen Unfall, der sich auf der Heimfahrt ereignet hat, weil sich die Arbeitnehmer insoweit auf einem Betriebsweg befunden haben. Dies gilt auch dann, wenn das Ziel der Fahrt der private Wohnsitz eines der beteiligten Arbeitnehmer ist.

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Selbständigkeit / Sozialversicherungspflicht:


Selbständigkeit oder Sozialversicherungspflicht - Scheinselbständigkeit

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