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"Der Begriff der schmalen Fahrbahn wird in der Rechtsprechung im Spannungsfeld zwischen Parken und ungehinderter Grundstückzufahrt nicht einheitlich behandelt. Einhellig ist die Rechtsprechung wohl nur der Meinung, dass ein schematisches Abstellen auf eine bestimmte Größe der Fahrbahnbreite ausscheide. In der Rechtsprechung wird es zumeist als zumutbar angesehen, dass auch bei einer schmalen Fahrbahn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren beim Benutzen von Garagenzu- bzw. -ausfahrten zumutbar ist. Dem in einem Bußgeldverfahren ergangenen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 25.02.1994, Ss (Z) 227/93, NZV 1994, 328, ist zu entnehmen, dass sich die Frage, wann eine Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO schmal ist, sich in erster Linie nicht danach beurteilt, welche Breite in Metern gerechnet sie besitzt. Dazu wird dort weiter dargelegt, Rechtsprechung und Schrifttum stimmten darin überein, dass das Merkmal der schmalen Fahrbahn nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die diesen Begriff enthalte, auszulegen sei.
Zweck der Vorschrift sei, dass demjenigen, der eine Grundstücksein- oder -ausfahrt bestimmungsgemäß benutzen wolle, diese Nutzung gewährleistet werde und Berechtigte vor Beeinträchtigungen dieser Nutzung geschützt würden, die von gegenüber parkenden Verkehrsteilnehmern ausgehen könnten. Eine derartige Beeinträchtigung sei indes nicht bereits dann gegeben, wenn es dem Ein- bzw. Ausfahrenden wegen des gegenüber parkenden Fahrzeuges nicht möglich sei, die Fahrt in einem Zug ohne Rangiermanöver durchführen zu können. Damit werde zu sehr das Interesse des die Grundstückszufahrt nutzenden Kraftfahrers an unbeeinträchtigter Ein- oder Ausfahrt in den Vordergrund gerückt und würden zu wenig die Interessen anderer parkraumsuchender Verkehrsteilnehmer, denen das Parken angesichts noch zunehmender Parkraumnot gerade innerorts mehr und mehr erschwert werde, berücksichtigt. Das OLG Saarbrücken schließt sich dann der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum an, wonach unter Abwägung der widerstreitenden Interessenlage überwiegend vertreten werde, dass Benutzer von Ein- und Ausfahrten gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen und deshalb auch hinnehmen müssten, durch ein gegenüber der Einfahrt parkendes Fahrzeug zu mäßigem Rangieren gezwungen zu werden. Dadurch werde ein vernünftiger und sachgerechter Ausgleich zwischen den aufgeführten verschiedenen Interessenlagen von Verkehrsteilnehmern gefunden und zugleich dem Zweck der Vorschrift entsprochen. In dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall handelte es sich nach dem Sachverhalt um eine 5,05 m breite Straße, die den Nutzer der Garagenausfahrt in der Weise eingeschränkt hat, dass er bei Parken eines Fahrzeugs gegenüber der Zufahrt nicht in einem Zug, sondern nur durch mindestens einmaliges Rangieren in die Straße einbiegen konnte. Diese Sachlage hat das OLG dahingehend bewertet, dass ein einmaliges Rangiermanöver lediglich eine für den Betroffenen hinnehmbare Unbequemlichkeit darstelle. In der Rechtsprechung im Übrigen wird zumeist ein zwei- bis dreimaliges Rangieren noch als zumutbar angesehen."
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