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Zivilprozess und sekundäre Darlegungslast

Sekundäre Darlegungslast im Zivilprozess




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Stellt eine Partei im Zivilprozess eine oder auch mehrere Behauptungen auf, aus deren sich, wenn sie denn zuträfen, die Begründetheit der von der Partei geltend gemachten Rechtsposition ergeben könnte, so hängt der Umfang der ihr jeweils obliegenden Substantiierungspflicht u. a. davon ab. inwieweit die behaupteten Tatsachen sich überhaupt in ihrer Wissenssphäre oder in der Wissenssphäre der Gegenpartei abgespielt haben.

Weiterhin spielt für den Umfang der einer Partei obliegenden Darlegungslast eine wichtige Rolle, inwieweit die Partei ihren Primärvortrag mit beweisbaren Umständen belegt oder im Gegenteil einfach aus der Luft gegriffene Behauptungen aufstellt.


Gegen Behauptungen ins Blaue hinein braucht sich die Gegenpartei nicht besonders eingehend zu verteidigen.

Werden die für eine Anspruchsgrundlage nötigen Tatsachen jedoch plausibel und ihrerseits tatsachen- und beweisgestützt vorgetragen, so kann dies gerade dann dazu führen, dass die an sich nicht beweis- und damit auch nicht darlegungsbelastete Gegenpartei prozessual mehr leisten muss als lediglich den Primärvortrag mit Nichtwissen zu bestreiten, wenn sich die primär behaupteten Vorgänge in der Wissenssphäre der Gegenpartei zugetragen haben (sog. sekundäre Darlegungslast).

Das Landgericht Oldenburg (Beschluss vom 08.07.2019 - 6 O 3426/18):

   Das Prozessrecht strebt trotz des Beibringungsgrundsatzes an, möglichst über den wahren Sachverhalt zu entscheiden und nicht über einen fiktiven. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Parteien der Wahrheitspflicht unterliegen, § 138 Abs. 1 ZPO, was sich selbstredend auch auf die Beklagtenseite im Rahmen ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO bezieht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Aktivlegitimation

Beweislast - Darlegungslast

Substantiierungspflicht - Klagevortrag - Schlüssigkeit

Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Sekundäre Darlegungslast im Zivilprozess

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 17.03.2017:
Der Käufer kann in Einzelfällen gehalten sein, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten, da es sich um Sachverhalte aus der persönlichen Sphäre einer Partei (des Käufers) handelt, in die die andere Partei (der Verkäufer) naturgemäß in aller Regel keinen Einblick hat.

LG Schweinfurt v. 02.02.2018:
Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind.

LG Mönchengladbach v. 19.12.2018:
Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829).

LG Arnsberg v. 16.01.2019:
Die sekundäre Darlegungslast kommt zum Tragen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.
LG Stuttgart v. 17.01.2019:
Dem Hersteller obliegt eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

LG Potsdam v. 29.05.2019:
Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat.



LG Erfurt v. 14.06.2019:
Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, U. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –, juris, Rn. 13). Davon ist aber auszugehen. wenn eine Patei ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht einmal ansatzweise nachgekommen ist.

LG Oldenburg v. 08.07.2019:
Das Prozessrecht strebt trotz des Beibringungsgrundsatzes an, möglichst über den wahren Sachverhalt zu entscheiden und nicht über einen fiktiven. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Parteien der Wahrheitspflicht unterliegen, § 138 Abs. 1 ZPO, was sich selbstredend auch auf die Beklagtenseite im Rahmen ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO bezieht.

OLG Karlsruhe v. 18.07.2019:
Verteidigt sich eine Beklagte gegen schlüssigen Klägervortrag zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB lediglich damit,
   „nach dem aktuellen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software … seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt

hätten, liegt darin ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO. Dies führt dazu, dass der klägerische Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, ohne dass es auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ankommt.

BGH v. 04.05.2021:
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

OLG Hamm v. 11.06.2021:
Genügt der mittelbare Besitzer als Unfallgeschädigter bei einfachem Bestreiten seiner Eigentümerstellung durch den Schädiger seiner sekundären Darlegungslast, indem er zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt, ist es im Hinblick auf die Vermutung des § 1006 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BGB am Schädiger, gemäß § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils zu führen, was hinreichenden Tatsachenvortrag und Beweisantritt erfordert (in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 7 U 9/21, Ls. 1).

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