Das Verkehrslexikon

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Fahrzeugversicherung - Vollkasko - Teilkasko

Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Pflicht zur Polizeimeldung
-   Aufspringen der ungesicherten Motorhaube
-   Diebstahl auf Probefahrt
-   Fahrsicherheitstraining
-   Rangierbeschädigungen bei Kombinationen
-   Reifenplatzer
-   Zusammentreffen von Brand und Diebstahl
-   Fiktive Abrechnung - Fachwerkstatt - Stundensätze
-   Abschlepp- und Bergungskosten
-   Berücksichtigung der Selbstbeteiligung
-   Kein Anspruch auf Nutzungsausfall
-   Reparaturdurchführung
-   Fahrzeugversicherung mit Werkstattbindung
-   Rückforderung bei Täuschung
-   Teilzahlung des Versicherers und Erledigung der Hauptsache
-   Vollkaskoanteil an unfallbedingten Mietwagenkosten
-   Zahlung des Schädigers und Versicherungsleistung



Einleitung:


Die Fahrzeugversicherung ist eine Sachversicherung; versichert ist in ihr ein bestimmtes Fahrzeug gegen bestimmte Schadensursachen (Diebstahl, Brand, Unfallbeschädigung usw.).

Je nachdem, ob man alle von den Versicherungsbedingungen bereitgestellten Schadensmöglichkeiten versichert oder nur einzelne davon, spricht man von Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung.

Vom Umfang des Versicherungsschutzes ist die Prämienhöhe abhängig, die jedoch auch durch gestaffelte Selbstbeteiligungsbeträge beeinflusst werden kann.


Außer der Vollkaskoversicherung sind in der Kfz-Versicherung folgende Versicherungszweige zu unterscheiden die:

die gesetzliche Haftpflichtversicherung

die Vollkasko- bzw. Fahrzeugvollversicherung

die Insassen-Unfallversicherung

In einem weiteren Sinn gehört in diesen Zusammenhang auch eine Rechtsschutzversicherung, soweit es sich entweder um eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung oder eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung handelt.

Bei der Berechnung des einem Unfallgeschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs und der Versicherungsleistung aus einer Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkasko) spielt das dem Versicherungsnehmer zustehende Quotenvorrecht eine bedeutende Rolle.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Vollkaskoversicherung

Teilkaskoversicherung

Airbag - Produkthaftung - Produzentenhaftung

Autosportveranstaltungen

Ersatz beim Diebstahl von Navigationgsgeräten

Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen

Risikoausschlüsse

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Allgemeines:


OLG Naumburg v. 19.02.2004:
Zur Vermeidung langer Ausfallzeiten gebietet nach einem unschuldig erlittenen Verkehrsunfall die Schadensminderungspflicht die Inanspruchnahme einer bestehenden Vollkaskoversicherung zur Zwischenfinanzierung der Schadensbehebung.

OLG Hamm v. 21.01.2005:
Kann sich der Unfall nicht so, wie behauptet, ereignet haben, besteht kein Anspruch aus der Vollkaskoversicherung. Dass die Schäden bei einem behaupteten Leitplankenanstoß kompatibel sind, sich der Unfall deshalb zu anderer Zeit oder an anderer Stelle ereignet haben mag, ändert nichts.

OLG Karlsruhe v. 16.03.2006:
Steht fest, dass Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann.

OLG Düsseldorf v. 24.06.2008:
Es ist Sache des Versicherungsnehmers, den äußeren Tatbestand eines Unfallereignisses, also die Verursachung der Sachschäden an einem Fahrzeug durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis darzutun und zu beweisen. Bestehen hieran Zweifel, ist der Fahrzeugversicherer nicht leistungspflichtig.

OLG Düsseldorf v. 27.10.2009:
Hat der Versicherungsnehmer nicht konkret dargelegt und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens, da eine Abgrenzung von den unstreitig bei vorangegangenen Schadensereignissen an dem Fahrzeug eingetretenen Schäden nicht möglich ist. Es besteht dann keinerlei Anspruch gegenüber dem Fahrzeugversicherer.

OLG Köln v. 02.02.2010:
Nach den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und - Handwerk versicherte und mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen nur zu Prüfungs-, Probe – oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden dürfen. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als den im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird. Werden Fahrzeugteile bei einem Diskobesuch am Wochenende entwendet, besteht keine Leistungspflicht.

OLG Hamm v. 13.06.2012:
Der sich aus dem Hineinfahren in ein Gewässer und nachfolgender Bergung des Fahrzeugs ergebende Gesamtvorgang stellt bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Schadensereignis dar, was nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass zwischen Hineinfahren und nachfolgender Bergung ein Tag verstreicht. Angesichts eines einheitlichen Geschehens ist die Selbstbeteiligung nur einmal abzuziehen.

KG Berlin v. 09.01.2015:
In der Klausel zur Höhe einer Neupreisentschädigung:

"Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss"


kommt nur zum Ausdruck, dass der Neupreis des versicherten Fahrzeugs zuzüglich zwischenzeitlicher Preissteigerungen die Obergrenze für die Entschädigungsleistung bildet, sie bedeutet keine Bindung an denselben Hersteller und Fahrzeugtyp.

BGH v. 04.03.2015:
Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass der Risikoausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft.

BGH v. 15.05.2013:
Der Unfallbegriff in der Kfz-Kaskoversicherung setzt voraus, dass das versicherte Fahrzeug einer Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt war. Wird das Fahrzeug durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt, ist ein versicherter Unfall ausgeschlossen.

OLG Hamm v. 29.11.2018:
Der Begriff der Zerstörung (Nr. A.2.6.1 AKB 08) erfasst eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeugs.

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Pflicht zur Polizeimeldung:


Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen

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Aufspringen der ungesicherten Motorhaube:


LG Ravensburg v. 01.07.2010:
Lässt der Versicherungsnehmer den Verschluss einer Ölflasche aus Versehen im Motorraum eines Pkw zurück, so dass sich die Motorhaube nicht richtig verriegelt, und öffnet sich diese während der Fahrt durch die damit verbundenen Einwirkungen auf das Fahrzeug, u.a. durch Fahrtwind, so stellt dies keinen Unfall i.S.d. AKB dar, sondern einen nicht versicherten Betriebsschaden. Beim Zusammentreffen eines Betriebsschadens mit einem Bedienungsfehler kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden durch einen Unfall verursacht wurde.

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Diebstahl bei Probefahrt:


LG Coburg v. 29.04.2009:
Verhält sich der Fahrzeugeigentümer bei der Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten für eine Probefahrt leichtsinnig, in dem er sich beispielsweise nicht einmal der Personalien versichert, hat er gegen den Kaskoversicherer keinen Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der Interessent das Fahrzeug bei der Probefahrt entwendet.

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Fahrsicherheitstraining:


Fahrsicherheitstraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz

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Rangierbeschädigungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger in der Vollkaskoversicherung:


Bei einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Wohnwagen) liegt kein Betriebsschaden vor, sondern ein Unfall im Sinne des § 12 AKB, so dass ein Entschädigungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung besteht.

LG Essen v. 25.08.2005:
Der in § 12 Abs. 6a Satz 3 AKB seit dem 1. August 2003 neu eingefügte Risikoausschluss, wonach u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden gelten, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit auch Schäden zwischen einem Anhänger und einem Kraftfahrzeug gemeint sind, sondern in dem Sinne, dass ein Schaden zwischen einem ziehenden (Kraft-)Fahrzeug und einem gezogenen (Kraft-)Fahrzeug nicht mitversichert sein soll, also ein Schaden bei einem Abschleppvorgang.

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Reifenplatzer:


Reifen und Räder

Reifenverlust - Loslösen von Reifen während der Fahrt - Reifenplatzer

OLG Hamm v. 15.11.2013:
Das Überfahren einer Bordsteinkante gehört auch bei einem Sportwagen zum normalen Betrieb eines Fahrzeugs. Kommt es beim Überfahren der Bordsteinkante zu einer Schädigung des Reifens, die sich im Lauf der Zeit ausweitet und dazu führt, dass der Reifen platzt, so liegt kein Unfall in der Kaskoversicherung vor.

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Zusammentreffen von Brand und Diebstahl:


BGH v. 31.10.1984:
Zum Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen des VVG § 61, wenn der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs nicht bewiesen ist, jedoch feststeht, daß das Fahrzeug verbrannt ist.

BGH v. 19.12.1984
Weist der Versicherer nach, dass für eine angebliche Entwendung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Täuschung durch den Versicherungsnehmer besteht, so kann dem eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des Versicherers zukommen, der Versicherungsnehmer habe den späteren Versicherungsfall "Brand des Fahrzeugs" selbst vorsätzlich herbeigeführt; eine Umkehr der Beweislast tritt jedoch nicht ein

BGH v. 11.02.2009:
Der Fahrzeugversicherer ist leistungspflichtig, wenn das Ausbrennen eines gestohlenen Fahrzeugs nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherten beruht. Der Versicherte kann sich auf die Brandversicherung berufen, auch wenn er für den vorausgegangenen Diebstahl beweisfällig geblieben ist.

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Fiktive Abrechnung - Fachwerkstatt - Stundensätze:


Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE

Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung

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Abschlepp- und Bergungskosten:


Abschlepp- und Bergungskosten

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Berücksichtigung der Selbstbeteiligung:


LG Aachen v. 14.07.2011:
Bei der Berechnung der Versicherungsleistung aus der Kfz-Kaskoversicherung ist zunächst der vereinbarte Betrag der Selbstbeteiligung anzurechnen und erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs entsprechend dem Verschuldensvorwurf vorzunehmen.

BAG v. 13.12.2012:
Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG kann ausdrücklich ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers weder einem Dritten entgegengehalten noch gegenüber einer mitversicherten Person geltend gemacht werden. Nach der Gesetzesbegründung hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts nur Wirkung im Innenverhältnis des Versicherers und des Versicherungsnehmers, da der besondere Schutz nach dem Pflichtversicherungsgesetz den Geschädigten und den Mitversicherten gleichermaßen zukommen soll.

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Kein Anspruch auf Nutzungsausfall:


OLG Hamm v. 15.12.2010:
Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und umfasst keine Vermögensschäden wie z.B. eine Nutzungsausfallentschädigung, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen. Voraussetzung einer Ausfallentschädigung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit durch eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst. Die bloße Nichtzahlung einer Versicherungssumme während einer länger dauernden Beweissicherung stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar.

AG Köln v. 13.03.2012:
Standkosten, Nutzungsausfall oder Ersatz dafür, An- und Abmeldekosten sowie die Kosten der Wildunfallbescheinigung sind als Kaskoschäden nicht erstattungsfähig.

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Reparaturdurchführung:


OLG Karlsruhe v. 21.10.2010:
Für die Auszahlung der Versicherungsleistung seitens der Fahrzeugversicherung sind zwei Voraussetzungen nötig: Zum einen müssen alle Arbeiten ausgeführt sein, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen. Vollständig ist eine Reparatur dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Zum anderen müssen die tatsächlichen Kosten der Reparatur die Versicherungsleistung erreichen.

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Fahrzeugversicherung mit Werkstattbindung:


OLG Bamberg v. 23.09.2015:
Bietet ein Versicherer im Internet den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung mit Werkstattbindung an mit dem Hinweis, dass bei Reparatur in einer anderen Werkstatt „grundsätzlich“ 85 % der Kosten im Falle grober Fahrlässigkeit geleistet werden, so wird nicht über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung getäuscht, wenn der Einleitungssatz der Werbeaussage klar und deutlich darauf hinweist, dass die Versicherungsleistung je nach dem Grad des Verschuldens bei Auswahl der Werkstatt gekürzt oder gestrichen werden kann.

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Rückforderung bei Täuschung:


Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung

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Teilzahlung des Versicherers und Erledigung der Hauptsache:


OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2014:
Die Teilzahlung des Kaskoversicherers während des Haftungsprozesses führt angesichts der Wirkung des § 86 VVG nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, sondern ist gemäß § 265 Abs. 3 ZPO zu behandeln. - Das Gericht ist dennoch an übereinstimmende Erledigungserklärungen gebunden.

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Vollkaskoanteil an unfallbedingten Mietwagenkosten:


Vollkaskoanteil an den unfallbedingten Mietwagenkosten

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Zahlung des Schädigers und Versicherungsleistung:


OLG Dresden v. 23.10.2008:
Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.

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