Das Verkehrslexikon

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EU-Führerschein - EU-Fahrerlaubnis - europäischer Führerschein - Führerscheintourismus - Polen - Tschechien - Wohnsitzprinzip - Scheinwohnsitz

EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte
EuGH-Rechtsprechung zum EU-Führerschein
Rechtsprechung zur Rechtslage ab 19.01.2009
Weitere Themen um den EU-Führerschein
Weitere Rechtsprechung zum EU-Führerschein
Wohnsitz-Erfordernis
Ablieferungspflicht / Sperrvermerk
Umschreibung in deutschen Führerschein
Ungarisches Führerscheinrecht
Sonstiges
Zahlenkombinationen
Entziehung und Wiederherstellung der Fahreignung

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Einleitung:


Unter einer EU-Fahrerlaubnis versteht man eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einer Person erteilt wurde, die sich für mindestens 185 Tage in dem betreffenden Staat aufgehalten hat oder voraussichtlich aufhalten wird.

Eine solche Fahrerlaubnis wird grundsätzlich in allen EU-Staaten anerkannt und berechtigt überall dort zum Führen von Kfz der entsprechenden Klassen.


Jeder Mitgliedsstaat kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen den Gebrauch einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis für sein Gebiet verbieten (Nutzungsuntersagung) bzw. die Anerkennung des EU-Führerscheins ablehnen. Unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, war lange heftig umstritten, insbesondere seitdem und weil sich ein lebhafter sog. Führerscheintourismus herausgebildet hat.

Nachdem in drei Verfahren

- Kapper,

- Halbritter,



und

- Kremer


der EuGH festgestellt hat, dass eine ausländische EU-Fahrerlaubnis ohne weiteres - auch ohne nachfolgende MPU - anerkannt werden muss, war noch die Frage offen, ob dies auch dann gilt, wenn sich die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Letztlich kann man davon ausgehen, dass von der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine bzw. Fahrerlaubnisse in der Europäischen Union nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Ausnahmen bestehen:

- Erwerb unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

- Erwerb während einer laufenden Sperrfrist bzw. während eines /Fahrverbots
- Eignungsmängel, die nach Erwerb der EU-Fahrerlaubnis entstanden sind.


Als recht gesichert ist nach entsprechender Rechtsprechung seitens des Europäischen Gerichtshofs anzusehen, dass die Mitgliedsstaaten eine Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Aufenthaltsland auch dann ablehnen dürfen, wenn sich

- aus dem Führerschein selbst ergibt, oder

- sich aus unbestreitbaren Tatsachen oder amtlichen Mitteilungen aus dem Ausstellerstaat ergibt, oder

- sich aus eigenen Bekundungen (Äußerungen, "Geständnissen" des Betroffenen


ergibt, dass der Inhaber des EU-Führerscheins zur Zeit der Ausstellung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in seinem "Heimatstaat" oder in einem sonstigen Drittstaat hatte.

Hieraus resultiert auch, dass die deutschen Entscheidungen überwiegend "Wohnsitz-Entscheidungen" sind, wobei das Feld der noch als zulässig angesehenen Indizien für Wohnsitzverstöße immer mehr ausgeweitet wurde.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen erstmaligen Erwerb eines EU-Führerscheins handelt, der Inhaber also noch gar keine Fahrerlaubnis hatte, wie der EuGH (Urteil vom 19.05.2011 - C-184/10) im Fall Grasser entschieden hat.

Ab und zu entdeckt ein deutsches Gericht noch etwas vom EuGH bisher nicht ausdrücklich Entschiedenes und sendet dann eine entsprechende Frage im sog. Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof.

Insgesamt kann man das Problem der Anerkennung von EU-Führerscheinen beantworten, indem man zu der Feststellung gelangt, dass die Anerkennung nicht versagt werden darf, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nicht vorliegt, der Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt wurde und keine nach der Erteilung des EU-Führerscheins entstandenen Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers ergibt.

Anmerkung:

Siehe zunächst die nachstehende Gliederung und die Themensammlung zum EU-Führerschein und sodann:

Die relevante deutsche Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Eilverfahren und Hauptsacheverfahren findet sich im Artikel EU-Führerschein und Nutzungsuntersagung.

Deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein nach Bund und Bundesländern geordnet kann ebenfalls eingesehen werden

In ein eigenes Stichwort ausgegliedert wurden auch die Entscheidungen zur Einhaltung des Wohnsitzprinzips.

Weiterhin gibt es Ausführungen zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung eines EU-Führerscheins

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

Die EU-Führerschein-Richtlinien

Die alte und die neue Fassung des § 28 FeV

Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre

EU-Fahrerlaubnis - Nutzungsuntersagung - zweitinstanzliche Eilentscheidungen von Oberverwaltungsgerichten zur sofortigen Vollziehung von Nutzungsuntersagungen

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Allgemeines - Die 2. und 3. Führerschein-Richtlinie der EU:


BGH v. 15.08.2019:
Eine angeordnete Sperrfrist betreffend die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat zur Folge, dass der Betreffende vor deren Ablauf in der Bundesrepublik Deutschland auch dann kein Fahrzeug führen darf, wenn er über eine gültige ausländische Fahrerlaubnis verfügt.

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Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte:


Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte

VGH München v. 02.05.2013:
Eine unzulässige Nichtvorlage kann zwar grundsätzlich als ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden, eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht trifft jedoch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur letzinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet.

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EuGH-Rechtsprechung zum EU-Führerschein:


Die EuGH-Rechtsprechung zum EU-Führerschein

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Rechtsprechung zur Rechtslage ab 19.01.2009:


Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Rechtslage der EU-Führerscheine ab dem 19.01.2009

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Weitere Themen um den EU-Führerschein (dort befindet sich jeweils auch die einschlägige Rechtsprechung):


Die Rechtsprechung zum EU-Führerschein in den einzelnen Bundesländern und bei den Bundesgerichten

EU-Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis

EU-Führerschein und Nutzungsuntersagung

BGH v. 26.09.2006:
Zum Einfluss späterer Rechtsakte auf die Auslegung älterer Richtlinien-Bestimmungen

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Weitere Rechtsprechung zum EU-Führerschein (ohne die Rechtsprechung zu den obigen Themenkreisen):


OVG Bremen v. 25.02.1998:
Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgestellter Führerschein berechtigt nicht dazu, im Bundesgebiet ein Kfz zu führen, wenn dem Betreffenden zuvor nach innerstaatlichem Recht die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig entzogen oder versagt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat hat.

VG Bremen v. 31.03.1999:
FeV § 28 Abs 4 Nr 3 ist auf sog. Altfälle unanwendbar, wenn zwar eine gerichtliche Fahrerlaubnisentziehung vorliegt, die Sperrzeit aber vor dem 01.01.1999 abgelaufen war.

AG Lüdinghausen v. 12.11.2004:
Ausländische Fahrerlaubnisse sind vollgültige EU-Fahrerlaubnisse, auch wenn sie von einem Staat vor dessen Beitritt zur EU erteilt wurden.

VG Augsburg v. 22.10.2004:
Spätere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis beseitigt das Recht, eine früher erworbene EU-Fahrerlaubnis im Inland zu benutzen (auch zur Ablieferung des österreichischen Führerscheins).

VG München v. 13.01.2005:
Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene EU-FE wird "ungültig".

VGH Mannheim v. 07.11.2005:
Auch in den Fällen, in denen eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und demnach eine "Entziehung der Fahrerlaubnis" oder die "Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen" ausscheidet, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 und 2 FeV aufgeben, den ausländischen Führerschein abzugeben.

VGH München v. 23.11.2005:
Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Fahrerlaubnisinhaber, die alkoholabhängig waren, einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Verlegt der Betroffene nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, so trifft diese Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Fahreignung den Aufnahmestaat.

BVerwG v. 17.11.2005:
Der inländische Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis erfasst alle Fahrerlaubnisklassen. Die Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erfasst ebenfalls alle - auch später im Ausland hinzuerworbene - Klassen.

VGH Kassel v. 05.12.2005:
Wird eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B, die möglicherweise zum Führen von Kfz der Klasse A berechtigte, nur in eine deutsche Fahrerlaubnis des Klasse B ohne A umgeschrieben und wird diese Umschreibung mangels Anfechtung bestandskräftig, dann kann nicht später unter Hinweis auf das Kapper-Urteil des EuGH eine prüfungsfreie Umschreibung auf eine Fahrerlaubnis des Klassen B und A verlangt werden, wenn der Betroffene keinen entsprechenden italienischen Führerschein mehr vorweisen kann, weil dieser beim Erstumtausch abgeliefert und nach Italien zurückgeschickt und dort auf Grund nationaler Bestimmungen durch Zeitablauf seine Gültigkeit verloren hat und inzwischen auch die Zweijahresfrist des § 30 Abs 2 S 1 Halbs 1 FeV verstrichen ist.

OVG Koblenz v. 14.06.2006:
Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstoßes auszusprechen ist. Ist wegen des Verkehrsverstoßes gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses dieses Verfahrens abzustellen.

OVG Berlin v. 27.06.2006:
Es kann offen bleiben, ob ein vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union ausgestellter Führerschein nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln zu behandeln ist, die für von Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse gelten. Beruhen die Zweifel an der Kraftfahreignung nämlich auf Umständen, die im Anschluss an den Erwerb der Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, greifen die nationalen Überprüfungsregelungen uneingeschränkt ein.

BVerfG v. 13.02.2008:
Von einem willkürlichen Richterspruch kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Wird durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung das Recht aberkannt, von einer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und schließt sich dem ein Gericht an, so ist dies nicht als willkürlich anzusehen.

VG Neustadt v. 18.02.2008:
Zu den Tatsachen, die zu Zweifeln an der Fahreignung wegen der Gefahr von Bewusstseinsstörungen führen und die Anordnung einer medizinischen - nicht psychlologischen - Fahreignungsbegutachtung rechtfertigen, zur Bewertung eines Attestes eines behandelnden Facharztes sowie zur Zulässigkeit, eine ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber der angeordneten Begutachtung nicht nachkommt.

OLG Köln v. 16.05.2008:
Die in einem Mitgliedsstaat ohne nähere Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen des Bewerbers erteilte Fahrerlaubnis kann nach Auffassung des Senats in einem anderen Mitgliedsstaat jedenfalls dann nicht mit dem Argument der möglicherweise fehlenden Eignung entzogen werden, wenn feststeht oder auch nur nicht sicher widerlegt werden kann, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis allein im Erwerberland nutzt. Deutsche Behörden und Gerichte würden den ihnen zugewiesenen Kompetenzrahmen überschreiten, wenn sie über die Anordnung von Maßregeln auf der Grundlage des nationalen Rechts Einfluss auf die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten nehmen würden.

BVerwG v. 11.12.2008:
Einem Inländer darf das Recht zur Nutzung seines tschechischen EU-Führerscheins abgesprochen werden, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Betroffene zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nach wie vor im Inland hatte.

BVerwG v. 29.01.2009:
Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus. Dieser Nachweis wird nicht durch einen Führerschein erbracht, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zwar nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist, sich aber nach Art eines Ersatzführerscheins darauf beschränkt, die bisherige, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogene Fahrerlaubnis auszuweisen.

VG Saarlouis v. 18.03.2009:
Nach dem seit 19.01.2007 in Kraft gesetzten, die Amtshilfe regelnden Art. 15 Richtlinie 2006/126/EG unterstützen die Mitgliedsstaaten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Soll diese gegenseitige Amtshilfe aber nicht nur auf bloßen Mutmaßungen und unqualifizierten Verdächtigungen beruhen, kann der Aufnahmemitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Unterstützung bei der Durchführung der Richtlinie und zur Information über die EU-Führerscheine anlassbezogen nur dann sachgerecht und verantwortungsvoll nachkommen, wenn ihm auch das Recht zuerkannt wird, die zur Unterstützung und Information erforderlichen Tatsachen zunächst einmal festzustellen, wenn belastbare Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, insbesondere Umstände bekannt werden, die den Anfangsverdacht für den unrechtmäßigen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nahe legen.

OVG Lüneburg v. 08.05.2009:
Ein in anderem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein braucht im Inland nicht anerkannt zu werden, wenn dieser lediglich durch Umtausch eines deutschen Führerscheins erlangt wurde und die dem deutschen Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Umtausches nicht mehr bestand.

VGH Mannheim v. 27.10.2009:
Zur Einholung von amtlichen Auskünften über die Einhaltung des Wohnsitzprinzips im Ausstellerstaat durch Behörden des Aufnahmestaates und zur Nichtanerkennung eines EU-Ersatzführerscheins, der auf einer Fahrerlaubnis beruht, die ihrerseits nicht anerkannt werden musste.

VGH München v. 10.11.2009:

1. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht nur im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie. Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie wird durch Art. 13 Abs. 2 für die Zeit vor dem 19. Januar 2013 nicht ausgeschlossen.

2. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist nach der Überzeugung des Senats nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991 S. 1) ergangenen Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen.

3. Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen ist die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet. Die Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, kann deshalb im Gegensatz zur Situation bei Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG nicht mehr als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden.

4. Nach Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gelten deren Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III bereits ab dem 19. Januar 2009. Dabei ist das in der deutschen Fassung verwendete Wort "gelten" so zu verstehen, dass die genannten Vorschriften ab dem 19. Januar 2009 anwendbar sind, sie mithin, soweit sie zwingende Vorgaben für die Mitgliedstaaten enthalten, auch angewendet werden müssen. Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinerseits als zwingende Vorschrift formuliert ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG.

VGH Mannheim v. 22.02.2010:
Stellt eine Fahrerlaubnisbehörde – ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen – fest, dass eine EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt und weist in der Entscheidung auf die Strafbarkeit weiterer Verkehrsteilnahme hin, so liegt ein faktischer Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes vor. Rechtsschutz hiergegen ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO durch die Feststellung zu gewähren, das der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und dem individuellen Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO findet nicht statt.




OVG Saarlouis v. 16.06.2010:
Der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen ist durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2009 nicht die Grundlage entzogen. Denn die maßgeblichen Vorschriften haben weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie bei einem Vergleich zwischen Alt- und Neuregelung jeweils stehen, eine relevante Änderung erfahren. Ebenso wenig geben die Entstehungsgeschichte der Neuregelung und deren erklärte Zielsetzung, den sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, Anlass zu der Annahme, der enge Rahmen, in dem es einem Aufnahmemitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise nicht verwehrt ist, eine vom Ausstellermitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, sei durch den Richtliniengeber erweitert worden.

VGH Mannheim v. 30.05.2011:
Ein Wohnsitzverstoß führt auch unionsrechtlich im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie bereits zur Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass es auf die vorherige zusätzliche Anwendung einer Maßnahme des Entzugs o.ä. der Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ankommt.

OVG Berlin-Brandenburg v. 10.01.2012:
Der fahrerlaubnisrechtliche Eignungsmangel des Konsums harter Drogen gilt fahrerlaubnisklassenübergreifend. Wird eine EU-Fahrerlaubnis vor oder während eines im Aufnahmemitgliedstaat wegen eines - nach unionsrechtlichen Vorgaben - fahrerlaubnisklassenübergreifenden Eignungsmangels geführten Entziehungsverfahrens vom Ausstellermitgliedstaat um eine Fahrerlaubnisklasse erweitert, steht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der sofortigen Vollziehung einer alle Fahrerlaubnisklassen umfassenden Entziehungsverfügung nicht entgegen.

BVerwG v. 13.02.2014:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

OLG München v. 02.10.2014:
Wenn in einem ausländischen Führerschein das Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis zeitlich vor der Ausstellung des Führerscheins liegt, stellt dieses Datum ein gewichtiges Indiz dar, das in der Regel dagegen spricht, dass durch die Ausstellung des Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.

KG Berlin v. 20.02.2015:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung im Inland eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, darf mit seiner EU-Fahrerlaubnis, sofern die Maßregel noch im Fahreignungsregister eingetragen ist, erst dann wieder ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen, wenn ihm dieses Recht auf seinen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu stellenden Antrag erteilt wurde (Anschluss an BVerwG NJW 2014, 2214).

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Zum Wohnsitz-Erfordernis:


Zum Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins

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Zur Ablieferungspflicht / Sperrvermerk:


VG Augsburg v. 22.10.2004:
Spätere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis beseitigt das Recht, eine früher erworbene EU-Fahrerlaubnis im Inland zu benutzen (auch zur Ablieferung des österreichischen Führerscheins).

VGH München v. 06.10.2005:
Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern.

VG Düsseldorf v. 05.02.2007:
Die Aufforderung, den ausländischen Führerschein abzuliefern und damit der Verfügungsgewalt des Betroffenen zu entziehen, ist insbesondere deshalb rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist, um ihr Ziel zu erreichen. Denn der Betroffene verfügt weiterhin über das Recht, den Führerschein außerhalb von Deutschland zu gebrauchen.

OVG Lüneburg v. 23.08.2010:
Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Aufforderung, den tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, setzt keine Vollziehbarkeit der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung voraus, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland.

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Umschreibung in deutschen Führerschein und umgekehrt:


"Umschreibung" eines EU-Führerscheins in einen deutschen

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Ungarisches Führerscheinrecht:


VGH München v. 12.06.2014:
Da es möglich erscheint, dass nach ungarischem Fahrerlaubnisrecht die abgelegten Prüfungen „Fahrzeugbedienung“ und „Straßenverkehr“ für ungültig erklärt werden können, ohne dass dies zugleich den Entzug der Fahrerlaubnis selbst bedeutet, kann die Frage, ob ein derartiger ungarischer Führerschein auf Ersuchen eingezogen und nach Ungarn versandt werden muss, nur im Hauptverfahren geklärt werden.

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Sonstiges:


BVerfG v. 22.12.1992:
Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In Fällen der zulassungsgebundenen Revision, in denen die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, kann die Vorlagepflicht aus Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag nur bei dem Gericht eintreten, das über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet. In der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegte Rechtsfragen aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts betreffen revisibles Bundesrecht.

BVerfG v. 09.01.2001:
Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG. Eine Verletzung der Vorlagepflicht im Vorabentscheidungsverfahren stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar.

Generalanwältin beim EuGH Prof. Dr. Juliane Kokott:
Ausschnittweise Stellungnahme zum Kapper-Urteil und zum Entwurf einer 3. EU-Führerschein-Richtlinie

Stellungnahme der Kommission zur Petition 0281/2005

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Zahlenkombinationen:


Bedeutung der Zahlenkombinationen auf dem EU-Führerschein

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Entziehung und Wiederherstellung der Fahreignung:


EuGH v. 23.04.2015:

    Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

    Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.

VG Düsseldorf v. 10.11.2016:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

VG München v. 30.05.2017:
Wurde dem Betroffenen wegen einer Alkoholstraftat die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und bestehen Bedenken, ob er die Fahreignung wiedererlangt hat, ist die Interessenabwägung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu seinen Lasten vorzunehmen, auch wenn offen ist, ob er seine tschechische Fahrerlaubnis ohne Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben hat.

VG Berlin v. 22.11.2018:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. November 2008 – C-1/07 –, juris Rn. 38) ist zunächst allein der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen wird, dafür zuständig, diese zu ahnden, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs, eventuell verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, verhängt. Ein Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ist, darf wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins nur solche Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 – C-260/13 –, juris Rn. 60). Nach diesen Maßstäben durfte dem Antragsteller jedenfalls das Recht aberkannt werden, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

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