Das Verkehrslexikon

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Akteneinsicht in Bußgeldsachen

Die Akteneinsicht in Bußgeldsachen


Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen



In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Spezialregelungen des Ordnugnswidrigkeitengesetzes entgegenstehen (§ 46 OWiG).


Das bedeutet, dass auch für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren die Vorschriften der §§ 147, 406e und 475 StPO und umfassend auch die Vorschriften der Strafprozessordnung beachtet werden müssen, soweit sie die Verteidigung betreffen.

Es werden auf die Vornahme von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren also die selben Grundsätze angewendet, die auch im Strafverfahren gelten, sodass insoweit zunächst auf folgende Erläuterungen

für Beschuldigte und deren Verteidiger

für Verletzte bzw. Geschädigte und deren Anwälte

für sog. Privatpersonen und nicht am Verfahren beteiligte sonstige Stellen und deren Anwälte

verwiesen werden kann.

Jedoch geht das Ordnungswidrigkeitengesetz einen bedeutenden und für den Betroffenen günstigeren Schritt weiter als die Strafprozessordnung, indem es in § 49 Abs. 1 OWiG bestimmt:

   "Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen."

Das bedeutet, dass die Bußgeldstelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Auskunftserteilung hinaus dem Betroffenen direkt die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten gestatten kann, freilich nur in den Geschäftsräumen der Behörde selbst und unter Aufsicht.

Da inzwischen in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen in den Bundesländern weitgehend zentrale Bußgeldstellen bestehen, ist diese Möglichkeit freilich wegen der oft längeren Anreisewege nicht sehr attraktiv. Meistens wird also ein Betroffener doch wiederum auf die Einschaltung eines Anwalts angewiesen sein, der sich die Ermittlungsakten in sein Büro schicken lassen kann.

Es ist allerdings auch möglich, bei der zuständigen Bußgeldstelle einen Antrag zu stellen, dass die Akteneinsicht (ohne Anwalt) in der Form gewährt werden möge, dass die Akten im Wege der Amtshilfe an eine örtliche Polizeidienststelle am Wohnort des Betroffenen geschickt werden sollen und dieser dort unter Aufsicht die Einsichtnahme vornimmt (siehe hierzu Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Aufl., 2002, Rd.-Nr. 1 c zu § 49).

Umfang der Akteneinsicht bei den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten


Gerade weil die Gerichte den meisten auf dem Markt angebotenen Messgeräten zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen oder Rotlichtverstößen den Statur eines sog. standardisierten Messverfahrens zubilligen und nur dann der Frage von Messfehlern nachgehen müssen, wenn relativ substantiierte Einwendungen gegen die Fehlerfreiheit einer Messung erhoben werden, hat die Einsichtnahme in alle Unterlagen, die dem Vorwurf des Verstoßes zugrunde liegen, erhebliche Bedeutung.

Siehe hierzu im einzelnen:

Messgeräteaufstellung und Einhaltung der Richtlinien bei Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Bedienungsanleitung

Messprotokolle und Eichbescheinigungen

Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und Lebensakten der Messgeräte

Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten der zum Verfahren führenden Verkehrskontrollen

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