Abstandsthemen
-
Autobahnthemen
-
Fahrstreifenwechsel
-
Fahrverbotsthemen
-
Geschwindigkeitsthemen
-
Schadensersatzthemen
-
Unfalltypen
-
Versicherungsthemen
-
Vorfahrtthemen
Autobahn - BAB - Bundesautobahnen
Das Bundesfernstraßengesetz bestimmt:
Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
Autobahnen dürfen nur von Kraftfahrzeugen befahren werden, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 60 km/h beträgt.
Auf ihnen gilt die Empfehlung einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h für Pkw und sonstige Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 to.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- Autobahn-Themen
- OLG Koblenz v. 09.09.1998:
Zum Begriff der "Nässe" bei Zeichen 274 - Die Fahrbahn kann nur dann als naß bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muß insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein.
- OLG Köln v. 24.10.2005:
Auch bei Stau oder langsamen Autobahnverkehr ist für das Wechseln vom Beschleunigungsfahrstreifen auf die Hauptfahrbahn das Reißverschlussverfahren nicht anwendbar; die Benutzer der Hauptfahrbahn haben das Vorrecht.
Auffahr- und Kettenunfälle auf der BAB:
- nach oben -
Kosten der Fahrbahnsäuberung nach Unfall (Entsorgungskosten):
- nach oben -
- BGH v. 06.11.2007:
Die zur Behebung der Sachbeschädigung, d.h. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundesautobahn, erforderlichen Kosten umfassen neben den nicht mehr im Streit befindlichen Kosten für Reinigung der Straße, Aufnahme und Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung auch die Kosten der Vernichtung der unstreitig zerstörten Ladung.
Fehlende Wiederholung von Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern an/nach einer Auffahrt:
- nach oben -
- OLG Hamm v. 08.01.1996:
Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.
Geisterfahrer:
- nach oben -
- BGH v. 22.05.2007:
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war (Geisterfahrer, Polizeibeamter).
Halten und Liegenbleiben auf der Autobahn:
- nach oben -
- BGH v. 15.12.1970:
Kommt ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen auf der Autobahn unter teilweiser Inanspruchnahme der Fahrspur zum Halten, so muss der Fahrer mit allen ihm möglichen und zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass der nachfolgende Verkehr gewarnt wird.
- BGH v. 19.12.1978:
Ein Kfz-Führer verstößt dann nicht gegen das Verbot, auf der Autobahn anzuhalten (§ 18 Abs 8 StVO), wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist, wie das vor allem bei einer Reifenpanne der Fall sein kann. Selbstverständlich muss er aber, wenn er ausnahmsweise dem Halteverbot zuwiderhandeln darf, diejenige Maßnahme treffen, durch die der Verkehr auf der Autobahn am wenigsten gefährdet wird. Hierfür ist beispielsweise am besten ein Abstellen in der Ausbuchtung einer Brücke geeignet, wenn ihm ein Ausrollenlassen des Fahrzeugs dorthin an sich möglich und zumutbar ist.
- LG Neuruppin v. 04.03.2004:
Wer ohne zwingenden Grund auf dem Seitenstreifen der Autobahn wegen eines verdächtigen Fahrzeuggeräuschs lediglich mit Warnblinklicht, aber ohne das Warndreieck aufzustellen, anhält und sodann aussteigt und die Fahrzeugtür nur angelehnt lässt, hat keinerlei Ersatzanspruch, wenn es zur Kollision mit einem herannahenden Lkw kommt.
Halten und Parken auf Autobahntankstellen und -raststätten:
- nach oben -
- OLG Koblenz v. 12.10.1993:
Parken auf einem abgegrenzten Gelände einer Autobahntankstelle ist kein verbotenes Halten auf der Autobahn i. S. des § 18 VIII StVO.