Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren - Führerscheinstelle - Verwaltungsbehörde - Alkoholproblematik - Führerscheinentzug
 

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Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Alkoholproblematik

  • Ärztliches Gutachten zur Feststellung des Alkoholkonsums im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung

  • Kriterien bezüglich der Fahreignung und Alkoholkonsum

  • Alkohol und MPU-Anordnung

  • Radfahrer und Alkoholproblematik

  • OVG Saarlouis v. 03.05.2007:
    Für den Entzug der Fahrerlaubnis muss die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung von ärztlichen bzw. psychologischen Gutachten bestehende Eignungszweifel aufklären. Ein Schreiben des Gemeindeamtsrats, in dem ihm ein "geröteter bzw. hochroter Kopf” und "eine nicht verwechselbare Alkoholfahne” des Betroffenen aufgefallen ist, stellt keinen hinreichenden Anlass für die Annahme des Bestehens einer ausgeprägten Alkoholproblematik mit erkennbaren Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr dar.

  • VG Gelsenkirchen v. 15.05.2007:
    Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist nämlich davon auszugehen, dass Personen, die Blutalkoholkonzentrationen von über 1,6 oder sogar über 2,0 ‰ erreichen können, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.

  • OVG Berlin-Brandenburg v. 07.08.2008:
    Eine Trunkenheitsfahrt, und zwar auch eine solche mit dem Fahrrad, ist hiernach Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde; erst die Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch vorliegt. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann; dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist, ist danach für eine negative Prognose nicht erforderlich. Die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs ist zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird.




Überprüfungswerte in bezug auf Alkoholkonsum: - nach oben -


Alkoholmissbrauch: - nach oben -
  • VG Gelsenkirchen v. 15.05.2007:
    Wenn bestimmte Tatsachen (Konsum eines Flachmanns Weinbrand nach einem alkoholbedingten Unfall trotz Einnahme von Herztabletten und Antibiotika) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

  • VG Bremen v. 04.08.2010:
    Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine konkrete Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann, d.h. wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel an seinem Trennungsvermögen bestehen.




Alkoholabhängigkeit: - nach oben -
  • VG Bremen v. 27.04.2010:
    Bei Alkoholabhängigkeit ist die Kraftfahreignung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen. Die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dabei überwiegt bei Alkoholabhängigkeit das öffentliche Sicherheitsinteresse.




Ermittlungs- und Strafverfahren im Ausland: - nach oben -
  • OVG Greifswald v. 27.03.2008:
    Wird der deutschen Fahrerlaubnisbehörde lediglich ein Schriftstück einer ausländischen Behörde in ausländischer Sprache über die Beschlagnahme des Führerscheins vorgelegt, das lediglich die Angabe einer Atemalkoholkonzentration enthält, aber kein Messprotokoll und keinerlei Angaben über den Vorgang der Messung, die Art des Messgerätes, die Einhaltung von Warte- und Kontrollzeiten oder über die an der Messung beteiligten Polizeibediensteten, dann ist dies - auch nach Übersetzung und jedenfalls im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz - keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach verweigerter MPU.




Sonstiges: - nach oben -