Das Verkehrslexikon

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Ärztliches Gutachten zur Feststellung des Alkoholkonsums im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung

Ärztliches Gutachten zur Feststellung des Alkoholkonsums im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

MPU oder Facharztgutachten?

Borderline-Syndrom und Alkohol

Vorläufiger Rechtsschutz - Interessenabwägung




Einleitung:


Die Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ergeben sich aus § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Als Gutachter kommen in Betracht ein:

- Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

- Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

- Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,

- Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder

- Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung


Siehe auch:
Zur Anordnung eines Drogenscreenings bei z.B. Cannabiskonsum

Zu den Kosten eines Screenings siehe
Screeningkosten

Zum gegenwärtigen und zum früheren Alkoholmissbrauch führt der VGH München (Beschluss vom 12.04.2006 - 11 ZB 05.3395) aus:

„Die Gutachtensanforderung konnte sich entgegen der Auffassung des Beklagten weder auf § 13 Nr. 2 Buchst. a, 2. Alternative noch auf § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV stützen.

Nach ersterer Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“. Nach letzterer Vorschrift hat sie eine solche Anordnung zu treffen, wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht“. Der Senat sieht den Unterschied zwischen den beiden Anordnungsgrundlagen ... darin, dass in ersterem Fall lediglich ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf einen gegenwärtigen Alkoholmissbrauch vorliegen muss, in letzterem Fall dagegen ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen sein muss und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen müssen. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt Alkoholmissbrauch die Fahreignung aus. Nach der in Klammern angefügten Definition ist Alkoholmissbrauch im Sinn der fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. ...




Mit der Trunkenheitsfahrt vom 25. August 1997 lag zwar nachweislich ein fahreignungsrelevanter Alkoholmissbrauch des Klägers in der Vergangenheit und damit eine Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV vor. Es fehlte aber an den für die Anwendung dieser Vorschrift weiter notwendigen Anhaltspunkten dafür, dass bei ihm auch gegenwärtig noch Alkoholmissbrauch in diesem Sinn besteht. Der Kläger ist seit dieser Trunkenheitsfahrt nicht mehr in einer Weise in Erscheinung getreten, die Zweifel an seiner Fähigkeit oder Bereitschaft, Alkoholkonsum und Fahren zu trennen, zu erwecken vermochte. Insbesondere waren auch die am Morgen des 24. August 2004 zum Alkoholkonsum des Klägers getroffenen Feststellungen hierzu nicht geeignet. Sie belegen zwar, dass der Kläger in außerordentlich hohem Maße alkoholgewöhnt ist. Ein Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Alkoholkonsum und einer (motorisierten) Teilnahme am Straßenverkehr ist aber nicht erkennbar.“

Ein Abhängigkeitssyndrom, das zur Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung herausfordert, liegt nach der Nr. 2 des Vorspanns zu den Abschnitten F 10 bis F 19 der ICD-10 vor, wenn eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen besteht, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise bestehen ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben; es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht

Alkoholabhängigkeit

Alkoholmissbrauch

MPU und Alkoholproblematik

Alkohol und Trennungsvermögen

Zur Anordnung eines Drogenscreenings bei z.B. Cannabiskonsum

Kosten des Alkohol- oder Drogenscreenings, insbesondere bei der Erfüllung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

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Allgemeines:


OVG Weimar v. 11.05.2004:
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, ist auch unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung - wie auch die Anordnung einer MPU - kein Verwaltungsakt.

VG München v. 09.01.2006:
Liegen bei einem Fahrerlaubnisinhaber Anhaltspunkte für Alkoholgewöhnung und für eine erhöhtes Aggressionspotential vor, so ist vor der MPU durch eine fachärztliches Gutachten zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht.

VG Hamburg v. 02.08.2006:
Ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr an zwei Tagen jeweils ein Blutalkoholwert von deutlich über 2 ‰ festgestellt worden und hat er ferner keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen gezeigt und zudem angegeben, regelmäßig auch Medikamente zur Beruhigung (Diazepam und Adumbran) einzunehmen, so ist gem. § 13 Nr. 1 FeV im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, nämlich der auf Tatsachen gestützten Annahme einer Alkoholabhängigkeit, lediglich die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) gerechtfertigt. Eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung verstößt dagegen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

VG München v. 04.04.2007:
Ein ärztliches Gutachten ist nur möglich nach § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 1 FeV zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit. Für die Feststellung, ob Alkoholmissbrauch vorliegt, ist nach § 13 Nr. 2 a), 2. Alt. FeV („Tatsachen begründen die Annahme eines Alkoholmissbrauchs) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten. Ein rein „privater“ Alkoholkonsum ohne dass jemals Auffälligkeiten im Kraftverkehr stattgefunden hätten oder ein sonstiger Bezug gegeben wäre, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht ausreichend. Werden in einem eingeholten fachärztlichen Gutachten sowohl Alkoholabhängigkeit wie auch Alkoholmissbrauch verneint, dann besteht für die Anordnung einer MPU keine gesetzliche Grundlage, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber des öfteren hoch alkoholisiert aufgefunden wurde, ohne allerdings jemals betrunken am Straßenverkehr teilgenommen zu haben.

VG Augsburg v. 08.05.2007:
Das für die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens erforderliche Merkmal des fehlenden Trennvermögens des Alkoholkonsums von der Teilnahme am Straßenverkehr wird nicht dadurch erfüllt, dass der Betroffene als Beifahrer in das Lenkrad greift, selbst wenn er deswegen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wurde. Das Greifen in die Lenkung als Beifahrer in alkoholisiertem Zustand und die auf den Unfall folgende Unfallflucht zusammen mit der Ehefrau stellt auch keine sonstige Tatsache dar, die nach § 13 Nr. 2 lit. a FeV die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen könnte.

VG München v. 08.10.2007:
Jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch eines Fahrerlaubnisinhabers ist geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird von § 13 Nr. 1 FeV nicht als notwendiges Tatbestandsmerkmal zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens genannt, weil die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ automatisch die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beinhaltet, ohne dass es darauf ankommt, ob zu einem früheren Zeitpunkt am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss teilgenommen wurde.

VG Augsburg v. 12.06.2008:
Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, nachdem die Fahrerlaubnisinhaberin bewusstlos mit 4,94 ‰ auf einer Parkbank angetroffen wurde, ist nicht rechtmäßig, wenn die zur Grundlage der Anordnung herangezogenen früheren Trunkenheitsfahrten nicht mehr verwertbar sind.

VGH München v. 10.02.2009:
Zum Umfang der fachärztlichen Aufklärung der Fahreignung bei auf früherem Alkoholkonsum beruhender - gegenwärtig gut eingestellter - Diabetes und zu den verfahrensrechtlichen Aufklärungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichts unabhängig von den Fragestellungen der Verwaltungsbehörde.

VG Augsburg v. 30.10.2009:
Nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Zum Zwecke der Abklärung, ob ein Alkoholmissbrauch besteht, schreibt § 13 Nr. 2 FeV demgegenüber ausdrücklich die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, das gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht von einem Arzt im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV, sondern von einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu fertigen ist. Die Frage nach einem etwaigen Alkoholmissbrauch wird daher über eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgeklärt. Verlangt die Behörde statt der angezeigten MPU eine ärztliche Begutachtung so ist dies fehlerhaft und kann nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

VG München v. 01.02.2010:
Wird in einer Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, unter Benennung von „§ 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV“ als Rechtsgrundlage lediglich ausgeführt, es sei ein ärztliches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob bei dem Antragsteller eine Erkrankung vorliegt, „die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt“, genügt dies den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht einmal ansatzweise.

VG München v. 02.02.2010:
Kommt es zu zwei auf Alkoholkonsum zurückzuführenden Verkehrsdelikten und wird die Fahrerlaubnisinhaberin später nach positiver Abstinenz-MPU wiederum stark alkoholisiert in ihrem stehenden Fahrzeug angetroffen, dann ist davon auszugehen, dass das Abstinenzverhalten nicht stabil ist, zumal, wenn sich in einer Reihe von normalen Leberwerten einmal ein überhöhter Gamma-Wert findet. Diese Tatsachen begründen ausreichend einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, welche die Fahreignung ausschließt.

VG Neustadt v. 09.02.2011:
Die in der Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber mitgeteilte Fragestellung, ob "eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV" vorliegt, ohne dass die in Betracht kommende Krankheit oder der Mangel näher bezeichnet wird, ist zu unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Kommt der Betroffene einer solchen Aufforderung nicht nach, kann nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

VG Saarlouis v. 11.02.2011:
Allein die Feststellung einer mit der Teilnahme im Straßenverkehr nicht im Zusammenhang stehenden Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille stellt in der Regel keine die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründende Tatsache dar und rechtfertigt daher auch nicht im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

VG Freiburg v. 16.02.2011:
§ 13 FeV ist jedenfalls in dem Fall nicht speziellere Vorschrift im Verhältnis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV, in dem es nicht nur um eine Alkoholproblematik, sondern auch um die charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers geht (hier: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). - Zur Bestimmtheit einer Fragestellung bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers im Falle einer Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV.


VG Bremen v. 12.05.2011:
Alkoholauffälligkeiten sind nicht nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 a FeV geben, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Nr. 2 a FeV kann vielmehr auch dann geboten sein, wenn neben deutlichen Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die in er Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Solche Umstände können auch durch begründet werden, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwer wiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen.

VGH München v. 07.01.2013:
Im Rahmen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV kann auch die Klärung der Frage angestrebt werden, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen, weil dies auch ärztlich zu klären ist und letztlich der Vorbereitung einer etwaigen Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 FeV dient, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen. Das ist daher im Rahmen des ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV mit abzuklären.

VGH München v. 12.02.2014:
Zum Umfang der Auflagen bei Verdacht der Alkoholabhängigkeit.

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MPU oder Facharzutgutachten?


MPU oder Facharztgutachten

BVerwG v. 17.03.2021:
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).

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Borderline-Syndrom und Alkohol:


VG München v. 04.04.2007:
Das Borderline-Syndrom ist in der Anlage 4 nicht genannt. Unter Krankheiten des Nervensystems nach Nr. 6 lässt es sich nicht subsumieren. Die Erkrankung stellt auch keine psychische (geistige) Störung nach Nr. 7 dar. Das Vorliegen des Borderline-Syndroms alleine führt damit noch nicht zum automatischen Verlust der Fahreignung, die einen Führerscheinentzug zur Folge hätte. Da das Borderline-Syndrom auch in Verbindung mit Alkohol- und anderem Drogenmissbrauch auftreten kann, bestehen grundsätzlich gegen die Überprüfung der Fahreignung des an Borderline leidenden Fahrerlaubnisinhabers unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken. Dafür muss jedoch mindestens eine mittelbare Beziehung zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen.

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Vorläufiger Rechtsschutz - Interessenabwägung:


VG München v. 15.01.2007:
Selbst wenn auf Grund eines nicht nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachtens nur ein erheblicher Verdacht auf Alkoholabhängigkeit gegeben ist und dies durch ein weiteres ärztliches Gutachten weiter aufgeklärt werden muss, gebietet eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Sicherungsinteresse und den berechtigten Belangen des Betroffenen nicht, die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufzuheben.

VG Augsburg v. 12.06.2008:
Gegen die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens kann kein vorläufiger Rechtsschutz begehrt werden, da die Behördenentscheidung kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

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