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Fahrzeugführer


Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, nicht nur Kraftfahrzeuge. Fahrzeugführer ist daher jeder, der ein Fahrzeug lenkt (Ausnahme: ein Fußgänger, der ein Handfahrzeug führt; auch die in § 24 StVO genannten Fortbewegungsmittel und Kinderspielzeuge sind keine Fahrzeuge). § 23 StVO fixiert im wesentlichen die Pflichten eines Fahrzeugführers, die über die in der StVO und der StVZO niedergelegten Verhaltensmaßregeln im Verkehr hinausgehen; daß ein Fahrzeugführer fahrtüchtig sein muß, folgt aus § 2 Fahrerlaubnisverordnung.

Für die Haftung des Fahrzeugführers für Schäden, die er im Straßenverkehr verursacht, ist in § 18 StVG eine besondere gesetzliche - allerdings widerlegbare - Verschuldensvermutung geschaffen worden.

Für die Strafbarkeit ist es oft von Bedeutung, ob überhaupt ein "Führen" des Fahrzeugs vorgelegen hat.








Gliederung:



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  • OLG Hamm v. 05.03.2009:
    Nach dem Regelungsgehalt des § 20 Abs. 1 FZV darf ein Fahrzeug, das in der Europäischen Union oder einem anderen Land des europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen ist, vorübergehend – nämlich bis zu einem Jahr – am inländischen Verkehr teilnehmen und ist für diesen Zeitraum von den inländischen Vorschriften über das Zulassungsverfahren und – nach Maßgabe der §§ 31d, 31e StVZO – auch von den Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO befreit. Gleichwohl gelten die inländischen Betriebsvorschriften für alle im Inland verkehrenden Fahrzeuge, insbesondere müssen diese sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden (§ 20 Abs. 3 FZV). Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen § 23 StVO aufgrund erheblich beeinträchtigter Verkehrssicherheit vorliegen kann, wenn auch ein Verstoß gegen Vorschriften der StVZO – mangels Anwendbarkeit – nicht gegeben ist.