entgangene Vorteile
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Forderungsübergang
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Haftung Betriebsgefahr
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Haushaltsführungsschaden
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Schadensersatz
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Schadensminderungspflicht
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Schadenspositionen
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Versicherungsnachteile
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Unterhaltsschaden
Gewinn- bzw. Verdienstentgang bei Selbständigen
Bei Selbständigen ist die Prognose über eine künftige hypothetische Einkommensentwicklung wegen der in der Regel ungleichmäßigen Gewinnerzielung und wegen der Risiken selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit schwieriger zu erstellen.
Vielfach müssen daher unter Heranziehung nicht allein der Daten aus einem angemessenen Zeitraum der Vergangenheit noch besondere Umstände der betroffenen Branche und des individuellen Betriebes des Geschädigten von den Gerichten zu einer Schätzung der Zukunftserwartungen herangezogen werden.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Der Gewinnentgang bei Selbständigen
- KG Berlin v. 26.01.2004:
Kommen bei einer Minderung des Einkommens eines Selbständigen nach einem Verkehrsunfall unfallunabhängige Faktoren für den Gewinneinbruch (z.B. Konjunkturentwicklung, Fehldispositionen) in Betracht, handelt das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft, wenn es einen unfallbedingten Erwerbsschaden nach § 252 BGB, § 287 ZPO schätzt, ohne insoweit ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben.
- OLG Hamm v. 21.01.1993:
Bloße gedankliche Vorbereitungen für den Aufbau einer selbständigen Existenz, deren Weiterverfolgung unfallbedingt verhindert worden ist, stellen dann noch keine ausreichende Grundlage für die Schätzung eines Verdienstausfallschadens gem ZPO § 287 dar, wenn ein konkretes Planungsstadium noch nicht einmal ansatzweise erreicht worden ist.
- BGH v. 10.12.1996:
Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können.
- BGH v. 10.12.1996:
Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können.
- LG Osnabrück v. 02.05.2005:
Dem nur mittelbar geschädigten Fahrschulinhaber, der für seinen unfallbedingt ausfallenden angestellten Fahrlehrer dessen Stunden übernimmt und dadurch seine eigenen geplanten Fahrstunden nicht wahrnehmen kann, steht kein eigener Schadensersatzanspruch zu.
- KG Berlin v. 26.01.2004:
Auf den entstandenen Verdienstausfallschaden muss sich der Geschädigte das von der Berufsgenossenschaft erhaltene. Verletztengeld anrechnen lassen.
- LG Wiesbaden v. 27.07.1971:
Auf Grund einer im Straßenverkehr begangenen unerlaubten Handlung kann ein an seinem Vermögen nur mittelbar Geschädigter nur im Rahmen der §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG Schadenersatz verlangen. Diese Vorschriften erfassen nicht den Fall, daß ein Arbeitgeber infolge Verletzung seines Arbeitnehmers einen Verdienstausfall in seinem Unternehmen erleidet.
Selbständiges Beweisverfahren:
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- BGH v. 20.10.2009:
Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.