Kollisionen zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer
 

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Abbiegen - Grundstückseinfahrt - Linksabbiegen allgemein - Linksabbiegen in Grundstück - Schadensersatz - Überholthemen - Unfalltypen


Kollisionen zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer


Kommt es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß zwischen einem zunächst wartenden Linksabbieger, der bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren war, und einem ihm aus der ursprünglichen Fahrtrichtung entgegen kommenden Geradeausfahrer, ist schwierig die jeweilige Haftungsquote zu bestimmen, je nachdem, ob die Ampelschaltung strittig bleibt oder aber festgestellt werden kann, dass die für den Geradeausfahrer maßgebliche Ampel bereits gelbes oder sogar rotes Licht abstrahlte, als er die für ihn maßgebliche Haltelinie überfuhr.

Hier haben die Gerichte unter besonderer Berücksichtigung der hohen Sorgfaltsanforderungen den die Kreuzung räumenden Linksabbieger die unterschiedlichsten Haftungsquoten gefunden, so dass sich aus der Rechtsprechung keine allgemein gültige Lösung finden lässt.

Man wird also jeweils alle Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts heranziehen müssen, um zu einer gerechten Haftungsverteilung zu gelangen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • KG Berlin v. 19.12.1974:
    Die Grundsätze der Rechtsprechung in sog. Lückenfällen, wonach ein Kraftfahrer, welcher an einer haltenden Fahrzeugkolonne links vorbeifährt sich unter Umständen auf Querverkehr aus einer freigelassenen Lücke einrichten muß, sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Vorfahrtberechtigte eine zum Stillstand gekommene Fahrzeugkolonne rechts überholt und mit einem aus dem Querverkehr von links oder aus dem Gegenverkehr links abbiegenden und eine für den Vorfahrtberechtigten deutlich erkennbare Lücke benutzenden Fahrzeug zusammenstößt

  • KG Berlin v. 25.11.2002:
    An den Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers ändert sich nichts, wenn ein Entgegenkommender dem Linksabbieger zu erkennen gibt, dass er ihm den Vortritt einräumt ("gefährdende Höflichkeit"). Die Grundsätze der sogenannten "Lückenrechtsprechung" gelten nicht für die Ausnutzung von Lücken zur Ein- oder Ausfahrt in oder aus normalen Grundstücksausfahrten, etwa Parkplatzausfahrten.

  • BGH v. 11.01.2005:
    Linksabbieger durch stark bewachsenen Mittelstreifen in der Dämmerung / entgegenkommendes schnelles unbeleuchtetes Krad.

  • OLG München v. 21.01.2005:
    Der links in ein Grundstück Abbiegende hat die ihm auferlegten Pflichten auch gegenüber einem vom Straßenrand Anfahrenden zu erfüllen, dessen fehlerhaftes Verhalten im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen ist (Schadensteilung bis 2/3 zugunsten des Einbiegenden)

  • OLG Saarbrücken v. 30.01.2007:
    In Linksabbiegesituationen hat der prinzipiell bevorrechtigte Geradeaus-Verkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen; er muss gegeben jedenfalls anhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinnehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen (Kolonne von Kradfahrern).

  • LG Karlsruhe v. 18.04.2008:
    § 7 Abs. 5 StVO schützt regelmäßig nicht den Querverkehr. An die Annahme eines Vorfahrtsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der bevorrechtigte Geradeausverkehr darf auf seinen Vorrang nicht vertrauen, wenn er rechtzeitig erkennen kann, dass der Wartepflichtige seiner Wartepflicht nicht genügt oder die Verkehrslage unklar ist.

  • OLG Brandenburg v. 23.10.2008:
    Der Linksabbieger darf nicht in die Fahrspur eines potentiellen entgegenkommenden Geradeausfahrers einfahren, solange sich auf den anderen Fahrspuren noch Fahrzeuge - z. B. wartende entgegenkommende Rechtsabbieger - befinden, so dass der Abbiegevorgang nicht vor dem späteren Herannahen eines entgegenkommenden Geradeausfahrers beendet werden kann. Kommt es zu einem Unfall, haftet der Linksabbieger in der Regel allein, auch wenn der Unfall für den Geradeausfahrer nicht unabwendbar war.

  • KG Berlin v. 13.08.2009:
    Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.

  • OLG Düsseldorf v. 19.01.2010:
    Bricht ein Kfz-Führer einen zunächst eingeleiteten Linksabbiege-Vorgang, bei dem er sich zudem auf einer mit Linkspfeilen gekennzeichneten Fahrbahn befunden hat, ab, so verursacht er damit eine Gefahrensituation für den entgegenkommenden Geradeausverkehr. Hierdurch wird der Geradeausfahrende zu einer unfallvermeidenden Reaktion gezwungen. Ist diese Reaktion allerdings nur unzureichend, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des ursprünglichen Linksabbiegers gerechtfertigt.

  • BGH v. 07.02.2012:
    Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.




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