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Rechtsabbiegen
Das Rechtsabbiegen ist ein Unterfall des allgemeinen Abbiegens; daher sind auch die allgemeinen Abbiege-Regeln des §
9 StVO zu beachten. Auch beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr handelt es sich um ein Rechtsabbiegen. Mehr als beim Linksabbiegen kommt ein Abbiegen aus zwei nebeneinander liegenden Fahrstreifen beim Rechtsabbiegen vor, so daß sich in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt hat, die auf die Besonderheiten dieses nicht ungefährlichen Verkehrsgeschehens eingeht (Ausschwenken längerer Fahrzeuge, Fahrspurwechsel und Schneiden nach dem Abbiegen in der neuen Fahrtrichtung usw.).
Beim Rechtsabbiegen sind Besonderheiten zu beachten: Es ist dabei damit zu rechnen, daß Radfahrer und Mofa-Fahrer gem. §
5 Abs. 8 StVO an wartenden Rechtsabbiegern rechts vorbeifahren und als Geradeausfahrer ihr ihnen als gleichgerichtetem Längsverkehr zustehendes Vorrecht in Anspruch nehmen; weiterhin haben Rechtsabbieger gem. §
9 Abs. 4 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (z. B. Radfahrer, die den für sie linken Radweg benutzen).
Schließlich gibt es für Rechtsabbieger noch die Besonderheit des aus der ehemaligen DDR übernommenen Grünpfeils auf schwarzem Grund, der ein Rechtsabbiegen trotz roter Ampel unter Einhaltung bestimmter Verhaltensmaßregeln erlaubt.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Abbiegen
- Anscheinsbeweis
- Ausschwenken großer Fahrzeuge
- Grünpfeil
- Paralleles nebeneinander-Abbiegen
- "Rechts vor Links"
- Sonderfahrstreifen
- Vorfahrt
- Vorrang des Fußgängers vor Abbiegern
- Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung (sog. "halbe Vorfahrt")
- OLG Frankfurt am Main v. 05.06.1972:
Schadensteilung, wenn ein nachfolgender Pkw einen wegen seines Wendekreises nach links eingeordneten Lkw vor dessen Einbiegen nach rechts in ein Grundstück noch rechts überholt.
- OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".
- LG Berlin v. 05.02.2009:
Wer nach rechts in eine gleichberechtigte Straße abbiegen will, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen konnte, dass er den ihm aus der anderen Straße Entgegenkommenden, der die Vorfahrt hat, weder gefährdete noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich war, so darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Im Fall eines Zusammenstoßes spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins. Kann er diesen nicht widerlegen, haftet er voll.
Sonstiges:
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