Rechtsabbiegen - Vorrang von Fußgängern und Radfahrern in gleicher Fahrtrichtung - Vorrang vor entgegenkommendem Linksabbieger
 

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Rechtsabbiegen


Das Rechtsabbiegen ist ein Unterfall des allgemeinen Abbiegens; daher sind auch die allgemeinen Abbiege-Regeln des § 9 StVO zu beachten. Auch beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr handelt es sich um ein Rechtsabbiegen. Mehr als beim Linksabbiegen kommt ein Abbiegen aus zwei nebeneinander liegenden Fahrstreifen beim Rechtsabbiegen vor, so daß sich in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt hat, die auf die Besonderheiten dieses nicht ungefährlichen Verkehrsgeschehens eingeht (Ausschwenken längerer Fahrzeuge, Fahrspurwechsel und Schneiden nach dem Abbiegen in der neuen Fahrtrichtung usw.).

Beim Rechtsabbiegen sind Besonderheiten zu beachten: Es ist dabei damit zu rechnen, daß Radfahrer und Mofa-Fahrer gem. § 5 Abs. 8 StVO an wartenden Rechtsabbiegern rechts vorbeifahren und als Geradeausfahrer ihr ihnen als gleichgerichtetem Längsverkehr zustehendes Vorrecht in Anspruch nehmen; weiterhin haben Rechtsabbieger gem. § 9 Abs. 4 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (z. B. Radfahrer, die den für sie linken Radweg benutzen).

Schließlich gibt es für Rechtsabbieger noch die Besonderheit des aus der ehemaligen DDR übernommenen Grünpfeils auf schwarzem Grund, der ein Rechtsabbiegen trotz roter Ampel unter Einhaltung bestimmter Verhaltensmaßregeln erlaubt.








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