Zustellung des Bußgeldbescheides - Verjährungsunterbrechung - Anschrift - Adresse - Umzug - Entgegennahme durch Angehörige - Verteidiger - Vollmacht
 

Hans Giese   -   Verkehrslexikon - Stichwörter / Themen
 
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Bußgeldbescheid - Bußgeldverfahren - Ersatzzustellung - OWi-Themen - Verjährung


Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung

Durch den Bußgeldbescheid wird die Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit unterbrochen. Es beginnt eine neue Verjährungsfrist, die nach dem Erlass des Bußgeldbescheides nicht mehr nur 3, sondern 6 Monate beträgt.

Wird der Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Erlass auch wirksam zugestellt, so tritt die Unterbrechung mit dem Zeitpunkt des Erlasses ein; geschieht die Zustellung später, so führt erst die Zustellung zur Verjährungsunterbrechung. In beiden Fällen darf die Verjährungsfrist von 3 Monaten noch nicht vorher abgelaufen sein.








Gliederung:



Zustellung: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 17.07.2002:
    Bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde muss gem. § 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäftsnummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss.

  • OLG Koblenz v. 14.02.2005:
    Keine wirksame Ersatzzustellung, wenn Betroffener nicht bei dem Empfänger wohnt

  • OLG Brandenburg v. 07.11.2005:
    Das den Bußgeldbescheid identifizierende Aktenzeichen muss nicht auf dem Briefumschlag selbst, sondern kann auch auf dem darin befindlichen Schriftstück angebracht und durch ein transparentes Sichtfenster des Umschlags erkennbar sein.

  • OLG Bamberg v. 12.12.2005:
    Auch dann, wenn der Betroffene eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids gesetzt hat, setzt eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in der Wohnung des Betroffenen voraus, dass er unter der Zustellanschrift tatsächlich seine Wohnung unterhält.

  • OLG Hamm v. 04.01.2006:
    Ab dem 01.02.2006 ist die Zustellung eines Bußgeldbescheides auch dann wirksam, wenn das Aktenzeichen des OWi-Verfahrens nicht auf dem Umschlag aufgedruckt, sondern nur durch ein Sichtfenster wahrnehmbar ist.




Ersatzzustellung / Niederlegung / Zustellungsbenachrichtigung: - nach oben -


Verjährungsunterbrechung: - nach oben -
  • BGH v. 28.10.1999:
    Verjährungsverlängerung auf sechs Monate nur bei Zustellung des Bußgeldbescheides innerhalb von zwei Wochen




Zustellung an den Verteidiger: - nach oben -
  • OLG Rostock v. 29.04.2003:
    Die auf der Vollmachtsurkunde vorgenommene Beschränkung der Zustellung ist unwirksam; eine trotz dieser Einschränkung nur an den Verteidiger vorgenommene Zustellung ist wirksam und unterbricht die Verjährung.

  • OLG Hamm v. 27.11.2003:
    Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den bevollmächtigten Rechtsanwalt, dem nur eine außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht erteilt ist, unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung.

  • OLG Rostock v. 20.04.2004:
    Die gesetzliche Fiktion der Zustellungsvollmacht des § 51 Abs. 3 OWiG führt dazu, dass ein Bußgeldbescheid an den gewählten Verteidiger auf Grund er diesem erteilen rechtsgeschäftlichen Vollmacht auch dann wirksam ist, wenn sich keine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet.

  • OLG Dresden v. 10.05.2005:
    § 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 OWiG (§ 145a StPO) begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers, die durch den Betroffenen (Beschuldigten) nicht von vornherein eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann.

  • OLG Brandenburg v. 23.05.2005:
    Befindet sich in der Bußgeldakte nur eine zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigende Vollmacht ohne Hinweis auf die Verteidigungsbefugnis, ist die Zustellung des Bußgeldbescheides nur an den Rechtsanwalt nicht wirksam und unterbricht nicht die Verjährung.

  • OLG Dresden v. 15.01.2007:
    Die Bevollmächtigung bedarf keiner bestimmten Form. Es kann deshalb auch aus den äußeren Umständen auf ein Verteidigerverhältnis geschlossen werden. Es ist daher unbeachtlich, wenn die gewählte Form der Vollmachtsurkunde erkennbar dazu dienen soll, eine förmliche Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen zu vermeiden, um anschließend zu einem geeigneten Zeitpunkt die Stellung als Verteidiger zu bestreiten und sich auf eine vermeintlich eingetretene Verfolgungsverjährung zu berufen.

  • OLG Zweibrücken v. 08.04.2008:
    Ist der Rechtsanwalt im Ordnungswidrigkeitenverfahren von Anfang an zweifelsfrei als Verteidiger aufgetreten und hat Akteneinsicht verlangt, ist die Zustellung eines Bußgeldbescheids an ihn auch ohne Zustellungsvollmacht wirksam. Eine entgegenstehende Wortfassung der Vollmacht rechtfertigt keine andere Beurteilung, wenn dass Bußgeldverfahren dadurch sabotiert werden soll, dass eine förmliche Zustellung an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen erfolgt, um danach die (anfängliche) Stellung als Verteidiger zu bestreiten und sich auf eine Verfolgungsverjährung zu berufen.

  • OLG Karlsruhe v. 01.07.2008:
    Hat ein Rechtsanwalt gegenüber der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren eine als „außergerichtlich“ bezeichnete Vollmacht vorgelegt (sog. „Verjährungsfalle“), so ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an ihn dennoch als wirksam anzusehen (§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 OWiG), wenn er gleichzeitig oder im folgenden eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen ausübt.

  • KG Berlin v. 17.03.2009:
    Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden. Wird in einer Vollmacht eines Anwalts seine Zuständigkeit zur Entgegennahme von Zustellungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn zulässig und kann die Verjährung unterbrechen.

  • KG Berlin v. 18.03.2009:
    Hat sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger des Betroffenen mit der Bitte an die Ermittlungsbehörden gewendet, künftig Zustellungen an ihn zu bewirken, dann ist eine Zustellung eines Bußgeldbescheides in der betreffenden Angelegenheit an den Anwalt wirksam.

  • OLG Stuttgart v. 30.03.2009:
    § 51 Abs. 3 OWiG erlaubt es der Verwaltungsbehörde, an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zuzustellen. Eine Rechtspflicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zumachen, besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Zustellung an den Betroffenen ist auch bei fehlerhafter Ermessensausübung wirksam.

  • LG Potsdam v. 31.03.2009:
    § 51 Abs. 3 OWiG erlaubt es der Verwaltungsbehörde, an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zuzustellen. Eine Rechtspflicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zumachen, besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Zustellung an den Betroffenen ist auch bei fehlerhafter Ermessensausübung wirksam. Eine Wiedereinsetzungsfrist beginnt dann mit der Zustellung an den Betroffenen.

  • AG Nürtingen v. 23.04.2009:
    Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der - auch äußeren - Umstände auf das Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht geschlossen werden kann. Hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er von der Betroffenen beauftragt worden sei, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt, in der Folgezeit Einspruch eingelegt, Fristverlängerung beantragt, den Einspruch mehrmals begründet, beantragt, die Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und ist dann schließlich auch in der Hauptverhandlung für die Betroffene - weiterhin ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - erschienen, so sind dies typische Verteidigertätigkeiten, so dass auch die Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn die Verjährung wirksam unterbrochen hat.

  • OLG Brandenburg v. 20.09.2009:
    Steht fest, dass dem Rechtsanwalt mindestens eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Verteidigung in einer Bußgeldsache erteilt worden ist, dann ist die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger wirksam. Auf die Frage, ob unabhängig davon eine Vollmacht ohne den Namen des Betroffenen (Blankovollmacht) ausreichend ist, kommt dann nicht an.




Zustellung an Sozietät oder Bürogemeinschaft: - nach oben -
  • OLG Koblenz v. 31.08.2004:
    Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung des Bußgeldbescheides nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG kann nur bei Zustellung an den beauftragten Rechtsanwalt eintreten, nicht bei der Zustellung an die Sozietät, der der beauftragte Rechtsanwalt angehört.

  • OLG Dresden v. 16.02.2009:
    Hat der Betroffene in der Vollmacht einen bestimmten einzelnen Anwalt einer Sozietät oder Bürogemeinschaft mit der Verteidigung beauftragt, ist die Zustellung des Bußgeldbescheides an die aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Kanzlei nicht wirksam und nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.




Überprüfung der Verjährung in der Rechtsbeschwerdeinstanz: - nach oben -






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