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Unfälle zwischen Fußgänger und Radfahrer
Gliederung:
Allgemeines:
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- OLG Köln v. 23.08.2000:
Ein Radfahrer, der an einer Gruppe ins Gespräch vertiefter, teilweise auf der Fahrbahn stehender Jugendlicher mit hoher Geschwindigkeit so nah vorbeifährt, daß er durch eine unbedachte Bewegung eines der Jugendlichen zu Fall kommt, hat den ihm dadurch entstehenden Schaden zu 70 % selbst zu tragen.
- OLG Nürnberg v. 07.04.2004:
Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240). Darüber hinaus hat jeder Fahrzeugführer auch bei Dunkelheit auf Sicht zu fahren, d. h. er muss in der Lage sein, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Selbst wenn am Fahrrad die batteriebetriebene Beleuchtung eingeschaltet ist, leuchtet diese nur eine Strecke von ca. 4 Meter in einer Breite von ca. 1,50 Meter aus. Bei derartig stark eingeschränkten Sichtverhältnissen ist eine Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h deutlich überhöht.
- OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
Nach ständiger Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen Bremsreaktion - dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.
- BGH v. 04.11.2008:
Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.
- OLG München v. 23.10.2009:
Bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg haben beide Seiten aufeinander Rücksicht zu nehmen (§ 1 StVO), den Radfahrer trifft aber nach der gesetzlichen Wertung und der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die höhere Verantwortung trifft. Dies kann eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Radfahrers als angemessen erscheinen lassen.
- KG Berlin v. 11.08.2010:
Erkennt ein Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und ihm den Rücken zuwenden, und betätigt er unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von ca. 14 km/h im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, so muss er damit rechnen, dass sich die Fußgänger nach rechts in Richtung Gehweg bewegen. Versucht er dennoch, rechts an den Fußgängern vorbeizufahren und vollzieht - um die Kollision zu vermeiden - eine Vollbremsung, so dass er vom Rad stürzt und sich verletzt, kommt eine Mithaftung des Radfahrers gem. § 254 Abs. 1 BGB zu 80 % in Betracht.
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