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Sittenwidrigkeit - Autokauf - Abschaltautomatik

Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Ausführlich hat das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18) zum Problem vorsätzlichen und sittenwidrigen Handelns im Zusammenhang mit dem sog. Diesel- bzw. Abgasskandal Stellung genommen:

   Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, S. 383 [Tz. 9] m.w.N.).

Ein derartiger, als sittenwidrig zu bewertender Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung kann rein tatsächlich nicht nur in einer bereits nach § 123 BGB rechtlich missbilligten Täuschung eines Vertragspartners oder eines später hinzutretenden Dritten liegen, sondern schon in der Veräußerung eines z.B. wegen eines Unfallschadens mangelhaften Kfz an einen Zwischenerwerber, wenn nämlich in dem konkreten Fall damit zu rechnen war, dass derselbe es unter Verschweigen des Mangels weiterveräußern würde (vgl. dazu etwa OLG Braunschweig, Urt. v. 13. April 2006 - 8 U 29/05 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. zur diesbezüglichen OLG-Rechtsprechung sowie Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 23).

Einerseits liegt der Verstoß gegen die für das Sittenwidrigkeitsurteil maßgebenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung hier nicht bereits in der Veräußerung einer mangelhaften Sache als solcher und ebenso wenig schon in einem diesbezüglichen Gewinnstreben des Erstverkäufers. Vielmehr gehört es durchaus zum gewöhnlichen Rechtsverkehr, auch mangelhafte Sachen entgeltlich zu veräußern.


Andererseits bedarf es auch nicht der Täuschung des Erstkäufers bzw. Weiterverkäufers durch den Schädiger bzw. Erstverkäufer, sondern es ist ebenso anstößig, wenn dem Zweitverkäufer die Eigenschaften der erworbenen und weiter zu veräußernden Ware genau bekannt sind, der Erstverkäufer und der Zweitverkäufer aber dahingehend kollusiv zusammenwirken, einem Dritten die betreffende Sache zu veräußern, von dem sie annehmen müssen, dass er über keine Kenntnisse hinsichtlich der betreffenden, nachteiligen Eigenschaft verfügt, aber in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nehmen würde. In einem solchen Fall liegt der Tatbeitrag des Erstverkäufers bereits in der Veräußerung der mangelbehafteten Sache. Die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich aber erst aus den weiteren Umständen, also der Kenntnis nicht nur des Mangels, sondern auch der bevorstehenden Weiterveräußerung an einen ahnungslosen Dritten. Darüber hinaus kommt es darauf an, dass der Erstverkäufer auch in der Vorstellung handelt, dass der Dritte in Kenntnis der Umstände von dem Erwerb Abstand nehmen würde.

Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass es letztlich auch nicht darauf ankommt, inwiefern der Erstkäufer bzw. Zweitverkäufer von dem betreffenden Mangel Kenntnis hat. Ebenso gut ist eine Konstellation denkbar, bei der der Erstverkäufer über überlegene Kenntnis verfügt, die Sache also dem ahnungslosen Zweitverkäufer bzw. Weiterverkäufer in der Vorstellung veräußert, dass dieser den Mangel weder kennt noch entdeckt und die Sache schon deshalb ohne entsprechende Information an einen Dritten veräußern wird. Auch darin liegt eine sittenwidrige Veräußerung.

Schließlich kommt es für die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Erstverkäufers als solche auch nicht darauf an, ob die Täuschung des Dritten und Zweitkäufers tatsächlich gelingt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Erstverkäufers zu dem Zeitpunkt der möglichen Täuschung bereits abgeschlossen ist. Maßgebend können demnach nur die Vorstellungen des Erstverkäufers sein.

Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird.




bb) Im vorliegenden Fall haben Mitarbeiter der Beklagten den Motor EA 189 Eu5 mit einer Software zur Motorsteuerung ausrüsten lassen, die zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah, und auf dieser Grundlage haben Mitarbeiter der Beklagten die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Darin allein liegt, wie der Senat bereits in den andere Zusammenhänge betreffenden Verfahren 18 U 112/17 und 18 U 134/17 ausgeführt hat, mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel.

Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten und zur Überzeugung des Senats auch tatsächlich damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden.

Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.

cc) Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden.

Insofern greift in zweierlei Hinsicht zugunsten der Zweitkäufer und darunter auch des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast:

(1.) Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, juris Rn. 16 m.w.N. zur BGH-Rspr.).

Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht.




(2.) Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software nicht einmal ansatzweise ausreichen. Da die Beklagte auch nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte auch hierauf nicht berufen und muss es sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben.

dd) Den vorstehenden Erwägungen ist zum einen ohne weiteres zu entnehmen, dass und inwiefern in dem Verhalten der Beklagten als Herstellerin des hier fraglichen Motors sehr wohl ein sittenwidriges Verhalten liegt. Das "Dazwischentreten" eines Fahrzeugherstellers steht dem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zum einen deshalb nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm - wie andere Bestimmungen des Deliktsrechts - auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt. In dem Hinzutreten des Fahrzeug-Herstellers liegt auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs, denn die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden war nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der Beklagten.

Zum anderen ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, dass die an der Beauftragung, Entwicklung und Verwendung der Manipulations-Software beteiligten Mitarbeiter der Beklagten zur Überzeugung des Senats vorsätzlich gehandelt haben, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht hinsichtlich der internen Vorgänge im Zusammenhang mit der Manipulations-Software nicht ansatzweise hinreichend nachkommt und dass von einem analog § 31 BGB zuzurechnenden Vorsatz des Vorstands auszugehen ist. Da die Beklagte auch weiterhin keine konkreten Details ihres Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der Manipulations-Software darlegt, muss es hierbei bleiben.


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein - Neuwagen - Gebrauchtwagen

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal

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Allgemeines:


LG Ellwangen v. 19.04.2016:
Gemessen an den allgemein anerkannten Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen der - untersteilt - unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten des VW-Konzerns dar, zumal die europarechtlichen Abgasvorschriften keine sittliche Wertung enthalten.

LG Köln v. 12.04.2018:
Entwicklerin und Herstellerin des vom Dieselskandal betroffenen Motors haben aus Gewinnstreben sowohl die zuständigen Behörden als auch die Käufer von Fahrzeugen aus dem VW-Konzern durch Entwicklung und Verwendung des Softwareprogramms in dem von ihr hergestellten Dieselmotor EA189 über den unter normalen Fahrbedingungen erhöhten Schadstoffausstoß getäuscht. Bei einer durch Täuschung mit herbeigeführten Kaufentscheidung liegt bereits ein Schaden vor, wenn der Kaufgegenstand sich für den Käufer als für seine Zwecke nicht voll brauchbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2005, XI ZR 170/04).




LG Kiel v. 18.05.2018:
Im "VW-Abgasskandal" fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines betroffenen Neuwagens zur Last (§ 826 BGB).

LG Köln v. 30.05.2018:
Der den Käufern gegenüber nicht offengelegte Einsatz der sog. Mogelsoftware hat im Zusammenspiel mit der beworbenen Umweltfreundlichkeit der Motoren dazu geführt, dass die Käufer zu der irrigen Vorstellung gelangten, auch im Betrieb des Fahrzeuges außerhalb des Prüfstandes würden die Werte, mit denen geworben wurde, zumindest annäherungsweise erreicht. Diese Täuschung erfolgte seitens der Beklagten gegenüber den Kunden systematisch über einen mehrere Jahre hinweg dauernden Zeitraum und in erheblichem Ausmaß. Dies stellt ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten dar.

LG Potsdam v. 16.11.2018:
Die Voraussetzungen des Schadensbegriffs von § 826 BGB liegen im Fall eines Kaufvertrages über ein vom so genannten VW-Abgasskandals betroffenen Fahrzeugs vor. Der Käufer ist durch ein haftungsbegründendes Verhalten des Herstellers zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte.

LG Duisburg v. 17.12.2018:
Die Beklagte hat dem Kläger als Herstellerin des Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschaltsoftware vorsätzlich einen Schaden im Sinne des § 826 BGB zugefügt. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen des Motors war sittenwidrig.

OLG Köln v. 03.01.2019:
Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, S. 383 [Tz. 9] m.w.N.). - Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird.

LG Freiburg v. 11.01.2019:
Die Ausstattung eines Dieselfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltautomatik begründet einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. - Der Anspruch umfasst die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung des Nutzungswertes.

LG Frankenthal v. 11.01.2019:
Der Käufer eines mit einer Umschaltautomatik versehenen Kfz hat gegen das Herstellerunternehmen einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Selbstab.- Paket in Höhe von 26.564,75 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.943,72 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, §§ 249ff BGB.

LG Bonn v. 16.01.2019:
Den Zusammenhang zwischen dem Emissionsverhalten auf dem Prüfstand im NEFZ und dem Emissionsverhalten im Fahralltag hat die Beklagte durch den Einsatz der Umschaltlogik aufgehoben, denn sie hat dafür gesorgt, dass die für die Reduzierung der NOx-Emissionen notwendige erhöhte Abgasrückführung in der Praxis nicht erfolgt. Damit hat sie die Schadstoffprüfung und die Einstufung der mit ihren Motoren ausgestatteten Kraftfahrzeuge in Schadstoffklassen ad absurdum geführt. Dies und die damit verbundene Umweltbeeinträchtigung sprechen schon für sich genommen, für die Annahme von Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.


LG Stuttgart v. 17.01.2019:
Der Anspruch gegen den Hersteller eines Dieselmotors aus der Abgasskandal-Serie kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).

LG Kiel v. 18.01.2019:
Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die schädigende Handlung liegt in dem arglistigen Inverkehrbringenlassen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand durch Mitarbeiter des VW-Konzerns in der Entwicklungsabteilung. Diese haben bewusst und absichtsvoll die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen.

LG Koblenz v: 01.02.2019:
Durch das Inverkehrbringen des mit einer Abschalteinrichtung versehenen Motors und Fahrzeugs bei gleichzeitigem Verschweigen der entsprechenden gesetzwidrigen Softwareprogrammierung hat der VW-Konzern die Klägerin geschädigt. Der Schaden wurde auch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt.

LG Potsdam v. 29.05.2019:
Durch den Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung hat der VW-Konzern die Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Dabei wurde eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen (hierzu im Einzelnen LG München, Urteil vom 29. März 2019 – 13 O 5153/18; LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 1 O 178/17 – LG Heilbronn, Urteil vom 14. März 2018 – 6 O 320/17 – und vom 22. Mai 2017 – 6 O 35/18, je m. w. N.).

OLG Koblenz v. 12.06.2019:
Wer vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt und die Softwaremanipulation aus reinem Gewinnstreben verschweigt, handelt sittenwidrig.



LG Erfurt v. 14.06.2019:
Das Verhalten der Beklagten verstößt zudem gegen die guten Sitten. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen.

OLG Köln v. 01.07.2019:
Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Motors A, der in das Fahrzeug des Klägers eingebaut wurde, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Diesem steht daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu.

OLG Karlsruhe v. 18.07.2019:
Die unternehmerische Strategieentscheidung, einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen eigener Konzernunternehmen einzubauen und diese sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr zu bringen, ist sittenwidrig und kann zu einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB iVm § 31 BGB analog führen.

OLG Brandenburg v. 08.07.2020:
Die Entscheidungen des Fahrzeugherstellers Audi bzw. der für ihn verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit einer insoweit unzulässigen Software und ihrer „Umschaltlogik“ auszustatten, diese Motoren in die Fahrzeuge einzubauen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen und schließlich diese Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, ist als sittenwidrig zu erachten.

BGH v. 30.07.2020:
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.n und schließlich diese Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, ist als sittenwidrig zu erachten.

BGH v. 08.12.2020:
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22. September 2015 auf andere Konzernmarken; Fortführung Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 ff.).

LG Gießen v. 25.03.2021:
Gegen den Hersteller des mit einer unzulässigen Abschaltautomatik ausgestatteten Diesel-Kfz besteht ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

OLG Hamm v. 15.01.2021:
Vorsätzlich sittenwidriges Handeln des nicht mit dem Kfz-Hersteller identischen Verkäufers gegenüber Käufern setzt voraus, dass der Vorstand des Verkäufers bzw. andere verfassungsmäßige Vertreter oder ihre Verrichtungsgehilfen von der im Motor befindliche Abschalteinrichtung wussten. Hierfür trifft den Käufer die Beweislast. Den Kfz-Verkäufer trifft insoweit keine sekundäre Darlegungslast.




BGH v. 19.01.2021:
  1.  Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.

  2.  Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/ oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

BGH v. 09.03.2021:
  1.  War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind.

  2.  Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

  3.  Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware entwickelten Software-Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird.

LG Dortmund v. 26.03.2021:
Gegen den Hersteller des mit einem sog. Thermofenster ausgestatteten Diesel-Kfz besteht ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

OLG Nürnberg v. 28.04.2021:
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB eines Käufers eines Fahrzeugs, das eine fehlerhafte Motorsteuerung aufwies, entfällt nicht durch dessen zwischenzeitlichen Weiterverkauf.

OLG Karlsruhe v. 29.07.2021:
Zur Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB bei einem EU 6 3.0l Motor in einem Audi A 6 wegen der verwendeten Aufheizstrategie („Strategie A“)



OLG Saarbrücken v. 15.12.2021:
Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem so genannten Dieselfall (hier: Motor EA288).

OLG Schleswig v. 27.01.2022:
Eine Gesamtabwägung aller Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung kann zur Annahme einer eigenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung eines Automobilherstellers führen, wenn dieser einen Motor in seinen Fahrzeugen verwendet und in den Verkehr bringt, der von einer Konzerntochter mit einer unzulässigen Prüfzykluserkennung und damit verbundener Manipulation der Abgaswerte hergestellt worden ist.

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