Verkehrsampel und zivilrechtliche Haftung
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Rotlichtverstöße - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Ampel und zivilrechtliche Haftung


Zivilrechtliche Ampelstreitigkeiten werden in der Regel durch die Frage geprägt, wer "Rot" hatte, weil von der Antwort auf diese Frage abhängt, wer überhaupt Schadensersatz fordern kann, und in welchem Umfang solche Schadensersatzansprüche bestehen.

Dabei geht es nicht nur um die Ampelstellungen für die in der Regel zwei Hauptverkehrsrichtrungen, sondern auch um das Aufleuchten oder Nicht-Aufleuchten eines grünen Abbiegepfeils beim Räumen einer Kreuzung.

Gerade bei Ampelstreitigkeiten kommt es entscheidend auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel (in aller Regel zunächst einmal Zeugen) an; jedoch können auch Ampelschaltpläne für den Moment des Unfalls einen Sachverhalt aufklären, wenn durch Zeugenaussagen sich eine bestimmte Ampelschaltung nur für einen Teil einer Kreuzung beweisen lässt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Zivilrechtliche Haftungsverteilung: - nach oben -
  • Der strittige Abbiegepfeil

  • OLG Celle v. 17.01.2006:
    Bleibt die Ampelschaltung auch nach Beweisaufnahme ungeklärt, ist der Schaden zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.

  • OLG Hamm v. 20.09.2010:
    Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs. Kommt es zu einer Kollision des unter Verletzung des § 10 StVO in die Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem zuvor gegen das Haltegebot einer Lichtzeichenanlage nach § 37 StVO verstoßenden Fahrzeugs, kann gleichwohl die Betriebsgefahr des letztgenannten Fahrzeugs aufgrund des vorangegangenen Rotlichtverstoßes so erhöht sein, dass sie im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht zurücktritt.

  • OLG Rostock v. 18.03.2011:
    Kann keine der am Unfall beteiligten Parteien beweisen, wie die Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Unfalls war, ist der Schaden quotenmäßig je zur Hälfte zu ersetzen.




Sonstiges: - nach oben -


Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -