Das Verkehrslexikon

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/ Kraftfahrzeugversicherung - Autoversicherung - Haftpflicht - Vollkasko - Teilkasko

Kraftfahrtversicherung - Autoversicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Versicherungsfall - altes oder neues VVG-Recht
-   Berücksichtigung der Selbstbeteiligung
-   Werbung mit Teilerstattung des Selbstbehalts
-   Überschreiten der vereinbarten Jahreskilometer
-   Abschlepp- und Bergungskosten
-   Schadensfreiheitsrabatt, Verlaufsbescheinigung

-   Besondere Kennzeichen
-   Zeitweilige Stillegung
-   Doppelversicherung von Gespannen
-   Amtspflichtverletzung der Zulassungsstelle
-   Diebstahl auf Probefahrt
-   Haftungsbeschränkungen

-   Grüne Karte / Auslandsunfälle / Entschädigungsfonds
-   Schutzbriefversicherung
-   Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk
-   Formerfordernisse
-   Auslandsunfall - Innenausgleich zweier ausländischer Haftpflichtversicherer
-   Gerichtsstand nach dem neuen VVG



Einleitung:


Es ist möglich, sich oder ein Kfz auf vielerlei Art zu versichern. Je nach der gewählten Versicherungsart schützt man damit entweder mögliche fremde an einem Unfall Beteiligte, sich selbst oder das eigene Fahrzeug gegen mögliche Risiken.


Eine gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung besteht nur in Bezug auf mögliche haftungsrechtliche Schadensersatzansprüche, denen man als Folge der Kfz-Benutzung ausgesetzt sein kann. Alle anderen mit dem Betrieb eines Kfz zusammenhängenden Risiken können freiwillig versichert werden, ohne dass dazu ein Zwang besteht.

Außer der Haftpflichtversicherung sind in der Kfz-Versicherung folgende Versicherungszweige zu unterscheiden:

die Teilkasko- bzw. Fahrzeugteilversicherung
die Vollkasko- bzw. Fahrzeugvollversicherung
die Insassen-Unfallversicherung
die Fahrerschutzversicherung

In einem weiteren Sinn gehört in diesen Zusammenhang auch eine Rechtsschutzversicherung, soweit es sich entweder um eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung oder eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung handelt.

Als Sparte ist des weiteren auch die Schutzbriefversicherung zu nennen; sie soll im Schadensfall die Rückführung des Unfallfahrzeugs zum Heimatstandort sichern.

Anmerkung:
Vom 01.01.2008 an gilt eine neue Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dadurch haben sich die "Hausnummern" der Paragrafen verändert. Die in vielen Entscheidungen oder Erläuterungen genannten Normen beziehen sich also teilweise noch auf die alte Fassung und nur teilweise auf die jetzt geltende Fassung. In vielen Fällen wurde mit der Neufassung des VVG auch der Inhalt verändert.

   VVG a.F. (bis 31.12.2007 geltende Fassung)
VVG n.F. (ab 31.12.2007 geltende Fassung)


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Versicherung

Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Büro Grüne Karte

Versicherungsgleichklang in Europa

Abgrenzung der privaten Haftpflichtversicherung gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung (Benzinklausel)

Familienprivileg in der Versicherung

Prämiennachteile

Prämienverzug und Beendigung des Versicherungsvertrages

Regressbegrenzung

Regulierungvollmacht und Regulierungsermessen der Haftpflichtversicherung

Schadensanzeige - unrichtige oder unvollständige Angaben

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht - im Versicherungsrecht

Vorläufige Deckung / Fahrten zur Zulassung

Versicherungsrechtliche Probleme bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Probefahrten

Kfz-Diebstahl

Pflichtversicherungsverstöße

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Allgemeines:


BGH v. 26.06.1979:
Das Entladen von Öl aus einem Tanklastzug mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges.

BGH v. 01.06.2005:
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten darf.

BGH v. 20.12.2006:
Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.

OLG Jena v. 29.01.2007:
Die Haftpflichtversicherung deckt im Rahmen des Versicherungsvertrages das Risiko ab, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten - zu Recht oder zu Unrecht - auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Sie ist mithin eine Schadensversicherung, die dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen (sog. Befreiungs-Anspruch) und auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber von Ansprüchen des Dritten, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein (sog. Rechtsschutzanspruch) gibt. Dem Haftpflichtversicherer steht es frei, die gegen seinen VN geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren. Bietet der Versicherer die Abwehr für unberechtigt gehaltener Ersatzansprüche an, hat er seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag zur Zeit erfüllt. Ein Anspruch (des VN) auf Befreiung entsteht erst, wenn die Haftpflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach (rechtskräftig) feststeht.

BGH v. 08.04.2008:
Das Befüllen eines Heizöltanks, wenn es mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe erfolgt, ist zwar nicht stets dem "Betrieb" (§ 7 Abs. 1 StVG) des Tanklastzuges zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S.v. von § 10 Abs. 1 AKB und löst deswegen nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.

OLG Karlsruhe v. 03.08.2010:
Dem Formerfordernis einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in § 28 Abs. 4 VVG ist genügt, wenn sich der Hinweis auf die Leistungsfreiheit hervorgehoben durch Fettdruck und versehen mit einem besonderen optischen Hinweis durch einen schwarzen Keil unter der Überschrift "Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers" auf der letzten Seite des Schadenanzeigeformulars befindet und vom Unterschriftenfeld lediglich durch eine ebenfalls drucktechnisch hervorgehobene "Schlusserklärung" getrennt ist.

BGH v. 12.10.2011:
Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen.

OLG Karlsruhe v. 18.01.2013:
Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte getrennt zu prüfen sind. Eine Obliegenheitsverletzung im Haftpflichtverhältnis ergreift nicht auch den Kaskoversicherungsschutz. Steht ein Kraftfahrzeug im Miteigentum des Versicherungsnehmers und eines Dritten, hinsichtlich dessen ein Tatbestand erfüllt ist, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, so bleibt der Versicherer in Höhe des Miteigentumsanteils des Versicherungsnehmers leistungspflichtig.

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Versicherungsfall - altes oder neues VVG-Recht:


OLG Oldenburg v. 29.03.2012:
Ist offen, ob der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 oder danach eingetreten ist, und beruft sich der Versicherer für seine Ansicht, es sei das VVG a.F. anzuwenden, auf § 1 Abs. 2 EGVVG, so hat er zu beweisen, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.

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Berücksichtigung der Selbstbeteiligung:


LG Aachen v. 14.07.2011:
Bei der Berechnung der Versicherungsleistung aus der Kfz-Kaskoversicherung ist zunächst der vereinbarte Betrag der Selbstbeteiligung anzurechnen und erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs entsprechend dem Verschuldensvorwurf vorzunehmen.

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Werbung mit Teilerstattung des Selbstbehalts:


BGH v. 08.11.2007:
Die Werbung mit der Teilerstattung des Selbstbehalts in der Teilkaskoversicherung für die Erteilung eines Reparaturauftrags zur Beseitigung von Hagelschäden am Kraftfahrzeug stellt eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG dar.

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Überschreiten der vereinbarten Jahreskilometer:


LG Dortmund v. 28.08.2008:
Eine Tarifbestimmung in der Kfz-Versicherung, die im Versicherungsfall bei Überschreitung der im Versicherungsantrag genannten jährlichen Fahrleistung eine Verdoppelung der Selbstbeteiligung vorsieht, ist überraschend und mehrdeutig und daher unwirksam.

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Abschlepp- und Bergungskosten:


Abschlepp- und Bergungskosten

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Schadensfreiheitsrabatt, Verlaufsbescheinigung:


Prämiennachteile - Rückstufung bei der Kfz-Versicherung - Prämienschaden - Rabattverlust

LG Köln v. 26.03.2008:
Nach Beendigung eines Versicherungsverhältnisses schuldet der Versicherer lediglich die Ausstellung einer Versichererwechselbestätigung mit Angaben zur Dauer des Vertrages sowie zu Daten und Anzahl gemeldeter Schäden. Der Versicherungsnehmer kann nicht verlangen, gegenüber dem Nachversicherer so gestellt zu werden, als habe er bereits einen mehrjährigen schadenfreien Versicherungsverlauf vorzuweisen, der den neuen Versicherer veranlassen soll, ihm auch günstigere Prämienbedingungen einzuräumen. Er hat nur Anspruch auf eine dem tatsächlichen Verlauf entsprechende Bescheinigung.

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Besondere Kennzeichen:


Rote Kennzeichen / Kurzkennzeichen

Die Ruheversicherung bei vorübergehender Stillegung, bei Saison- und Kurzzeitkennzeichen und der Gebrauch des Kfz während der Ruheversicherung.

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Doppelversicherung von Gespannen:


BGH v. 27.10.2010:
Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.

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Zeitweilige Stilllegung:


OLG Jena v. 13.03.2012:
Nach Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV), die (große) Teile der StVZO ersetzt hat, wird im Zulassungsrecht nicht mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Abmeldung (eines Fahrzeugs) unterschieden; § 14 FZV kennt nur noch den einheitlichen Vorgang der Außerbetriebsetzung (eines Fahrzeugs). Bei (vom Versicherungsnehmer gewollter) nur vorübergehender Stilllegung eines Fahrzeugs, die länger als 2 Wochen, aber nicht länger als 18 Monate andauert, wandelt sich eine uneingeschränkte Fahrzeugversicherung (automatisch) in eine beitragsfreie Ruheversicherung (mit beschränktem Versicherungsschutz) um, wenn der Versicherungsnehmer mit der Abmeldung des Fahrzeugs dieses (noch) nicht endgültig aus dem Verkehr ziehen wollte. Insoweit bildet das (alte) Regelungswerk der §§ 27 - 29a StVZO das Leitbild für die Auslegung der in diesem Fall versicherungsrechtlich (noch) anwendbaren Vertragsklausel des § 5 AKB (2006).

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Amtspflichtverletzung der Zulassungsstelle:


Amtshaftung im Verkehrsrecht

OLG Karlsruhe v. 17.08.2010:
Bleibt die Aufforderung an den KfZ-Halter, das Fahrzeug abzumelden, unbeantwortet und muss daraufhin die zwangsweise Außerbetriebssetzung veranlasst werden, so darf sich die zuständige Behörde wegen der geringen Erfolgsaussichten nicht damit begnügen, die Fahrzeugdaten in eine Fahndungskartei aufzunehmen. Die zuständige Behörde muss vielmehr eigene Maßnahmen wie die Überprüfung der Wohnungsumgebung oder Nachfragen bei Nachbarn durchführen oder veranlassen. Sie muss letztlich die Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens ggf. zwangsweise durchsetzen und dabei den Polizeivollzugsdienst je nach landesrechtlichen Möglichkeiten um Durchführung von Zwangsmaßnahmen ersuchen oder um notwendige Vollzugshilfe bitten.

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Diebstahl bei Probefahrt:


LG Coburg v. 29.04.2009:
Verhält sich der Fahrzeugeigentümer bei der Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten für eine Probefahrt leichtsinnig, in dem er sich beispielsweise nicht einmal der Personalien versichert, hat er gegen den Kaskoversicherer keinen Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der Interessent das Fahrzeug bei der Probefahrt entwendet.

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Haftungsbeschränkungen:


Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Obliegenheitsverletzungen

Risikoausschluss in der Kfz-Versicherung

Unfallbetrug / manipulierte Unfälle

EuGH v. 30.06.2005:
Haftungsausschluss für Personenschäden wegen eigenen Verschuldens der Insassen ist unzulässig.

EuGH v. 19.04.2007:
Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist. Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232 erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und verleiht demzufolge Einzelpersonen Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können.

OLG Hamm v. 15.03.1977:
Wer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt verliert sie nicht dadurch, dass gegen ihn wegen eines Verkehrsdelikts (hier: § 316 StGB) durch Strafbefehl eine Strafe verhängt und gleichzeitig angeordnet wird, dass binnen einer bestimmten Frist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfte, wenn im Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgesprochen wird.

BGH v. 13.04.2005:
Die volle Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls liegt beim Versicherer, dem allerdings Beweiserleichterungen durch Indizien zugute kommen können.

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Auslandsunfälle / Entschädigungsfonds / Grüne Karte:


Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Büro Grüne Karte

Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Unfallschaden-Regulierung durch das Büro Grüne Karte e.V.

OLG Karlsruhe v. 20.08.2021:
  1.  Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich der Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger nach einem Unfall des Gespanns in Deutschland im Jahr 2016 in Fällen, in denen sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger im Ausland in je unterschiedlichen Ländern zugelassen und haftpflichtversichert waren (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2021 - IV ZR 312/19).

  2.  Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem solchen Fall.

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Schutzbriefversicherung:


OLG Hamm v. 11.10.2013:
Die Verbindlichkeit des Schutzbriefversicherers beschränkt sich im Hinblick auf den Rücktransport eines beschädigten Fahrzeugs auf die Sicherstellung einer entsprechenden Dienstleistung. Zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit iSd § 278 Satz 1 BGB wird er damit nur bei der Auswahl und Beauftragung einer Drittfirma (Transportunternehmen) tätig. Die in Auftrag gegebene Transporttätigkeit als solche stellt hingegen keine eigene Verbindlichkeit des Schutzbriefversicherers dar, so dass er für Fehler des beauftragten Dritten nicht nach § 278 Satz 1 BGB einzustehen hat.

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Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk:


OLG Stuttgart v. 31.08.2000:
Der nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk bestehende Versicherungsschutz dient dem betrieblichen Zweck des Betriebs des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz entfällt aber, wenn ein Dritter, der ein rotes Kennzeichen vom Versicherungsnehmer für dessen betriebliche Zwecke im Besitz hat, dieses Kennzeichen für eigene betriebliche Zwecke benutzt, die nichts mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers zu tun haben.

BGH v. 28.06.2006:
Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unberechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat.

LG Dortmund v. 10.07.2008:
Der Obhutbegriff in der Kfz-Versicherung für Handel und Handwerk erfordert eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für die Sache. Auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragen bedeutet dies, dass ein Fahrzeug solange in der Obhut des Versicherungsnehmers ist, wie es sich in seinem Verantwortungsbereich befindet. Selbst dann, wenn mit einem in der Obhut des Versicherungsnehmers befindlichen Fahrzeug unnötige - zum Teil zu privaten Zwecken des Versicherungsnehmers durchgeführte - Fahrten ausgeführt werden und hierbei ein Unfallschaden verursacht wird, besteht der Versicherungsschutz fort.

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Formerfordernisse:


Stichwörter zum Thema Kommunikation

Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen

BGH v. 14.03.2006:
Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.

LG Halle v. 16.12.2008:
Das Schriftformerfordernis für die Kündigung eines Versicherungsvertrages ergibt sich aus § 4d AKB. Diese Regelung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass es einer eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf, sondern eine faksimilierte Unterschrift genügt. Bei Erklärungen, die gegenüber einer Vielzahl von Personen abgegeben werden, reichen für die gewillkürte Schriftform ein Faksimilestempel bzw. vorgedruckte Unterschriften aus. Denn die vereinbarte Schriftform soll hier vorrangig dazu dienen, dass die jeweiligen Vertragspartner Dokumente zur Verfügung haben, mit denen sie den Nachweis der erfolgten Kündigung führen können. Hierfür ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Kündigung eine eigenhändige Unterschrift trägt.

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Gerichtsstand nach dem neuen VVG:


OLG Saarbrücken v. 23.09.2008:
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer im Jahre 2008 erhobene Klagen bestimmt sich nach § 215 Abs. 1 VVG 2008 und nicht mehr nach § 48 VVG a.F.

OLG Hamburg v. 30.03.2009:
Für Klagen, die Versicherungsnehmer bis zum Ende des Jahres 2008 gegen den Versicherer aufgrund von Versicherungsverhältnissen erheben, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), gilt nicht der neue Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers. Die Übergangsvorschrift des VVG ordnet die Fortgeltung des alten VVG für Altverträge eindeutig an.

LG Stendal v. 30.04.2009:
Die örtliche Zuständigkeit sich aus § 215 des VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden neuen Fassung. Danach ist für Klagen aus einem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

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