Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Vorfahrtrecht bei Feld- und Waldwegen

Vorfahrtrecht und Sorgfaltsanforderungen bei Feld-, Wald- und landwirtschaftlichen Wegen




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Kradunfall - Provokation durch Motorradfahrer
Einfahren zum Zweck des Wendens
Sorgfaltsanforderungen
Weg für landwirtschaftliche Nutzung
Radfahrer-"Fahrverbot" und Straßensperrungen/a>

- nach oben -



Einleitung:


Nach der Grundregel des § 8 StVO gilt das Vorfahrtrecht des von rechts Kommenden Fahrzeugführers nicht, wenn dieser aus einem Feld- oder Waldweg kommt.


Für die Bestimmung, was ein Feld- oder Waldweg ist, kommt es nicht auf die äußere Gestaltung an, sondern auf die Verkehrsbedeutung.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

Vorfahrtregel Rechts vor Links

Abgesenkter Bordstein

Verkehrsberuhigter Bereich

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Verwaltungsrechtliche Fahrverbote

Straßensperrungen / Streckensperrungen / Beschränkung des Gemeingebrauchs

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Rostock v. 02.02.2007:
Ein Feld- und Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO definiert sich nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der Verkehrsbedeutung. Unter Feld- und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger. Fährt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aus einem unbedeutenden Nebenweg auf eine Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden PKW, so haftet er mit 40 % der entstandenen Schäden.

OLG Frankfurt am Main v. 15.05.2007:
Fährt ein Fahrzeugführer unter Missachtung seiner Wartepflicht aus einem untergeordneten Waldweg auf eine Vorfahrtstraße ein, und wird dadurch ein ankommender Motorradfahrer bei dem Versuch auszuweichen verletzt, haftet der Fahrzeugführer für den entstandenen Schaden. Der Motorradfahrer muss sich ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen, wenn er den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer nicht eingehalten hat.

OLG München v. 03.03.2011:
Bei einem Weg, welcher als gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 nach Anlage 2 zur StVO) und einem Zusatzschild für landwirtschaftlichen Verkehr gekennzeichnet ist, handelt es sich um keinen Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO. Es gilt vielmehr die Regelung rechts vor links. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Begriff "Feld- oder Waldweg" sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit) und nicht nach der Verkehrsbedeutung richtet. Ist der Charakter eines solchen Weges nicht sofort richtig einzuschätzen, erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen des Benutzers, so daß es zu einer Mithaftungsquote von einem Drittel kommen kann.

LG Dessau-Roßlau v. 22.03.2012:
Für die Einordnung als Feld- oder Waldweg ist es ohne Bedeutung, ob eine öffentlich-rechtliche Widmung für Straßenverkehrszwecke erfolgt ist. Die Qualifikation als Feld- und Waldweg richtet sich nach der Verkehrsbedeutung und ist gegeben, wenn der Weg nur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, keine überörtliche Bedeutung besitzt und weder zu einer Ortschaft noch zu einem Gebäude oder Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern und in Wälder führt.

BGH v. 01.12.2020:
Nach st. Rspr. ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Weg jedenfalls durch Fahrradfahrer und Fußgänger genutzt wewurderden darf und auch tatsächlich „durch berechtigte als auch durch unberechtigte Kradfahrer“ genutzt wird.

- nach oben -






Kradunfall - Provokation durch Motorradfahrer:


Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

OLG Koblenz v. 15.10.2012:
Befährt ein Motorradfahrer einen Feldweg mit einem nicht zugelassenen Motorrad, bemerkt er einen anderen Motorradfahrer, der mitten auf dem Weg steht, mit der Faust droht und sichtlich aufgeregt ist und versucht er, mit einem Abstand von nur 65 cm an diesem vorbeizufahren, während der andere Motorradfahrer ihn am Vorbeifahren hindern will, indem er einen Schritt zu dem Motorrad hin macht und damit die folgende Kollision geradezu provoziert, können die Haftungsanteile beider Parteien gleichwertig zu bewerten sein.

- nach oben -






Einfahren zum Zweck des Wendens:


Wenden

OLG München v. 27.01.2012:
Fährt der Kfz-Führer nach Abbremsen bis zum Stillstand in ein kurzes asphaltiertes Teilstück eines Feldweges ein und setzt dann von dort aus in einem Zug wieder zurück, um in der entgegengesetzten Fahrtrichtung weiter zu fahren, so liegt ein Wenden vor.

- nach oben -



Sorgfaltsanforderungen:


Verkehrsberuhigter Bereich

OLG Frankfurt am Main v. 13.10.2014:
Ein öffentlich zugänglicher Feldweg ist kein "gefahrträchtiges Gebiet", von dem sich gehandicapte Personen fernhalten müssen. Von einem Traktorfahrer, der einen solchen Feldweg benutzt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit gegenüber sich dort möglicherweise befindender anderer Personen zu verlangen.

OLG Frankfurt am Main v. 10.09.2015:
Kann der Fahrer eines Traktors mit Heuwender beim Queren einer Landstraße aufgrund einer 100 Meter entfernten Kurve herannahende Fahrzeuge nicht wahrnehmen, stellt das Einfahren auch ohne Einweiser keinen Verstoß gegen § 8 StVO dar. Der Fahrer muss allerdings, sobald ein bevorrechtigtes Fahrzeug sichtbar wird. gemäß § 1 Abs. 2 StVO seine Fahrweise darauf einstellen und notfalls sofort anhalten, wenn er anders einen Unfall nicht vermeiden kann.

- nach oben -





Weg für landwirtschaftliche Nutzung:


OLG Saarbrücken v. 23.03.2017:

  1.  Eine Benutzung eines durch Zeichen 260, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO für den öffentlichen Verkehr gesperrten, jedoch von der Sperre durch Zusatzzeichen 1026-​38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ für den landwirtschaftlichen Verkehr befreiten Weg erfordert, dass die Fahrt in einem engen Zusammenhang mit dem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb steht; dies ist nicht der Fall, wenn die Fahrt dazu dient, die Tochter zu einem Reitstall zu befördern.

  2.  Wird eine Fußgängerin auf einem öffentlichen, asphaltierten und an der Unfallstelle ca. 2,90 m breiten und für das Befahren mit Kraftfahrzeugen gesperrten, jedoch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mittels Zusatzschildes freigegebenen und zugleich als Wanderweg ausgewiesenen Weg von einem Transporter überholt, an dem ein Pferdeanhänger mitgeführt wird, weil sie nach dem Vorbeifahren des Transporters einen Schritt nach links macht und dabei nicht beachtet, dass noch der Hänger an ihr vorbeifahren muss, so ist wegen der wechselseitigen Verstöße und der daraus folgenden Haftungsabwägung ein Anspruch der Fußgängerin in Höhe von 50% gerechtfertigt.

- nach oben -



Radfahrer-"Fahrverbot" und Straßensperrungen:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Verwaltungsrechtliche Fahrverbote

Straßensperrungen / Streckensperrungen / Beschränkung des Gemeingebrauchs

- nach oben -



Datenschutz    Impressum