Rechts vor links
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Vorfahrtthemen
Vorfahrtrecht bei Feld- und Waldwegen
Nach der Grundregel des §
8 StVO gilt das
Vorfahrtrecht des von rechts Kommenden Fahrzeugführers nicht, wenn dieser aus einem Feld- oder Waldweg kommt.
Für die Bestimmung, was ein Feld- oder Waldweg ist, kommt es nicht auf die äußere Gestaltung an, sondern auf die Verkehrsbedeutung.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- Vorfahrtregel Rechts vor Links
- Abgesenkter Bordstein
- Verkehrsberuhigter Bereich
- OLG Rostock v. 02.02.2007:
Ein Feld- und Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO definiert sich nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der Verkehrsbedeutung. Unter Feld- und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger. Fährt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aus einem unbedeutenden Nebenweg auf eine Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden PKW, so haftet er mit 40 % der entstandenen Schäden.
- OLG Frankfurt am Main v. 15.05.2007:
Fährt ein Fahrzeugführer unter Missachtung seiner Wartepflicht aus einem untergeordneten Waldweg auf eine Vorfahrtstraße ein, und wird dadurch ein ankommender Motorradfahrer bei dem Versuch auszuweichen verletzt, haftet der Fahrzeugführer für den entstandenen Schaden. Der Motorradfahrer muss sich ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen, wenn er den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer nicht eingehalten hat.
- OLG München v. 03.03.2011:
Bei einem Weg, welcher als gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 nach Anlage 2 zur StVO) und einem Zusatzschild für landwirtschaftlichen Verkehr gekennzeichnet ist, handelt es sich um keinen Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO. Es gilt vielmehr die Regelung rechts vor links. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Begriff "Feld- oder Waldweg" sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit) und nicht nach der Verkehrsbedeutung richtet. Ist der Charakter eines solchen Weges nicht sofort richtig einzuschätzen, erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen des Benutzers, so daß es zu einer Mithaftungsquote von einem Drittel kommen kann.