Doppelverfolgungsverbot - Doppelbestrafung - zweimalige Bestrafung für die selbe Tat
 

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Doppelverfolgungsverbot - Verbot der doppelten Bestrafung


Entsprechend einem von jeher im Strafrecht geltenden Grundsatz "ne bis in idem" darf man nicht zweimal wegen der selben Tat bestraft werden. Dieser Grundsatz hat in Deutschland Verfassungsrang (Art. 103 Grundgesetz).

Dieser Grundsatz gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verkehrsrechtsverstößen (§ 84 OWiG).

Der Grundsatz hat dann Bedeutung, wenn wegen eines Teils einer einheitlichen Tat im strafprozessualen Sinn bereits eine rechtskräftige Ahndung vorliegt, so z. B. schließt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen verbotener Handybenutzung aus, den Betroffenen noch wegen eines gleichzeitig auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen § 24a StVG zu belangen (und umgekehrt auch).

Andererseits hindert die rechtskräftige Verurteilung wegen BTM-Besitzes nicht, den Betroffenen trotzdem in einem gesonderten Verfahren wegen eines gleichzeitig begangenen Verstoßes gegen § 24a StVG zu verurteilen.

Es ist also jedesmal zu prüfen, ob eine einheitliche Tat im strafprozessualen Sinn vorliegt (was nicht notwendig Tateinheit bedeutet).








Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • BVerfG v. 16.03.2006:
    Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einflusss von Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander und sind auch zwei verschiedene Taten im prozessualen Sinn, sodass keine Strafklageverbrauch in Betracht kommt

  • OLG Jena v. 03.11.2005:
    Mehrere ununterbrochene örtlich identische Parkverstöße stellen ein Dauerdelikt dar. Zwischen ihnen besteht keine Tatmehrheit. Ergehen deswegen zwei Bußgeldbescheide, so ist der zweite von vornherein unwirksam

  • OLG Saarbrücken v. 24.03.206:
    Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) steht der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) entgegen.

  • OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
    Ein Fahrverbot nach § 25 StVG und die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellen keine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Delikt dar. Das sich bereits aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ verbietet allein die wiederholte Sanktionierung eines Verhaltens, also das repressive Einschreiten des Staates zu Strafzwecken. Sein Regelungsgehalt erstreckt sich dagegen nicht auf die verwaltungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr.




Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug: - nach oben -
  • Fahrverbot
  • Entzug der Fahrerlaubnis


  • OLG Hamm v. 24.04.2006:
    Werden die Rücknahme des alten und der Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, NStZ-RR 1998, 374). Eine Doppelverfolgung liegt dann nicht vor.



Erlass eines neuen Bußgeldbescheides: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 24.04.2006:
    Werden die Rücknahme des alten und der Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, NStZ-RR 1998, 374). Eine Doppelverfolgung liegt dann nicht vor.