Anscheinsbeweis
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Abkommen von der Fahrbahn - Schleuderunfall
Das oftmals als "unerklärlich" hingestellte Abkommen von der Fahrbahn oder das Ins-Schleudern-Geraten eines Fahrzeugs kann auf mannigfaltige Ursachen zurück zu führen sein.
Da vielfach nicht festzustellen ist, was zu einem entsprechenden Unfall geführt hat, muss auf Grund des hier anwendbaren Anscheinsbeweises bei der zivilrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts angenommen werden, dass stets der Fahrzeugführer an einem solchen Unfall schuld ist, weil er einen entsprechenden Fahrfehler - meist zu schnelles Fahren oder Unaufmerksamkeit, manchmal auch einfach mangelnde Fahrzeugbeherrschung - begangen hat.
Es ist Sache des Fahrzeugführers, nach einem solchen Unfall die Tatsachen zu
beweisen, die ohne sein Zutun zu dem Unfall geführt haben könnten; bloße Behauptungen - etwas über ein fehlerhaftes Fahrverhalten eines Entgegenkommenden oder Überholenden oder unvorhergesehener Wildwechsel - helfen ohne konkrete Beweismittel zumindest bei der zivilrechtlichen Beurteilung nicht weiter. Anders mag es im Straf- oder Bußgeldverfahren sein, da dort der Anscheinsbeweis keine Anwendung findet; vielmehr müssen schlüssige Behauptungen des Fahrzeugführers widerlegt werden.
Gliederung:
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Anscheinsbeweis auch bei besonderen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen:
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Schleudern und Kollision auf Gegenfahrbahn:
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Vollkaskoversicherung:
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- Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
- OLG Hamm v. 07.02.2007:
Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit. Wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, einen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn anzugeben, kann daraus keine Umkehr der Beweislast abgeleitet werden, die nach § 61 VVG dem Versicherer obliegt.
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