Schreckreaktion - Reaktionszeit - Fehlreaktionen infolge Bestürzung, Furcht und Schrecken - Ausweichen - zu starke Bremsreaktion
 

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Abbiegen - Ausweichen - Begegnungsunfall - Betriebsgefahr - Schadensersatzthemen - Überholen - Unfalltypen - Vorfahrtthemen


Reaktionen aus "Bestürzung, Furcht und Schrecken" - die Schrecksekunde

Immer wieder kommt es zu gefährlichen Verkehrssituationen, die auch einen umsichtigen Verkehrsteilnehmer infolge ihres schnellen Ablaufes und unvorhersehbaren Einzelumstände überfordern.

Dann entsteht das Problem, ob dem überforderten Verkehrsteilnehmer eine objektiv als falsch einzustufende Reaktion (Fehlreaktion) als Verschulden anzulasten ist, was von der Rechtsprechung überwiegend verneint wird.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Ausweichen und Fehlreaktionen

  • Brems- und Anhalteweg

  • BGH v. 02.11.1965:
    Wird der Kfz-Führer durch das plötzliche Auftauchen eines Tieres (hier: eines Dackels) überrascht, so steht ihm eine Schrecksekunde zu; erst nach deren Ablauf ist er verpflichtet, sach- und verkehrsgemäß zu reagieren. Trifft ihn kein Vorwurf, fällt hingegen dem Tierhalter Fahrlässigkeit zur Last, dann führt die Haftngsabwägung zwischen Betriebs- und Tiergefahr zur vollen Haftung des Tierhalters.

  • BGH v. 19.04.1988:
    Ein Sturz vom Fahrrad bei einer Ausweichreaktion, die durch das plötzliche Auftauchen eines Kfz auf der Gegenfahrbahn in der unübersichtlichen Kurve einer schmalen Straße veranlasst ist, weil der zur Verfügung stehende Platz zu eng zu werden droht, ereignet sich "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist ggf. dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat.

  • BGH v. 26.04.2005:
    Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (unkontrollierte Ausweichbewegung eines Entgegenkommenden.

  • BGH v. 21.09.2010:
    Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.

  • BGH v. 21.09.2010:
    Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Es kommt für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob ein Zusammenstoß auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindert werden können.

  • OLG München v. 16.03.2012:
    Nach ständiger Rechtsprechung begründet das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.




Überbremsen von Zweirädern: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 20.02.2006:
    Der Unfall durch den Sturz eines Kradfahrers infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat. Für die Frage, ob es zu einem Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs eines nach links in ein Grundstück abbiegenden Kfz-Führers im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist, kommt es allein darauf an, dass die - möglicherweise als Schreckreaktion überzogene - Bremsung des Motorradfahrers durch das Fahrmanöver des Linksabbiegenden veranlasst worden ist.

  • OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen Bremsreaktion - dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.

  • OLG München v. 29.10.2010:
    Es ist in der Unfallforschung anerkannt, dass es gerade in lebensbedrohlichen Situationen den meisten Motorradfahrern nicht gelingt, die Vorderradbremse kontrolliert zu betätigen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.




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