Cannabis-Themen
-
Drogen-Themen
-
Fahrerlaubnis-Themen
-
MPU-Themen
Haaranalyse - Abstinenznachweis
Mittels einer chemischen Bestandteilanalyse der Zusammensetzung menschlicher Behaarung lassen sich die verschiedensten Inhaltsstoffe ermitteln. Daher ist eine Haaranalyse auch geeignet, mit ihrer Hilfe einen Nachweis zu führen, dass während einer bestimmten Zeit bestimmte Stoffe nicht aus dem Blutkreislauf in die Haare eingewachsen sind (Abstinenznachweis für Alkohol, Drogen, Dopingmittel).
Für eine Haaranalyse benötigt man für jeden Monat des Nachweiszeitraums einen Haarstrang von ca. einem Zentimeter. Hinsichtlich der Länge der Nachweiszeiten für die verschiedenen Stoffe werden jedoch sehr unterschiedliche Angaben gemacht, wobei auch die jeweilige Untersuchungstiefe eine Rolle spielt.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
Rechtsprechung:
- nach oben -
- OVG Hamburg v. 24.10.1997:
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 15b Abs 2 StVZO - Drogenscreening - ist im Falle des aufgrund hinreichend aussagekräftiger Anzeichen bestehenden Verdachts auf regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber nachweislich bereits einmal im Drogenrausch am Straßenverkehr teilgenommen hat oder teilnehmen wollte. Der Ablehnung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen des Drogenscreenings die Haaranalyse verweigert und lediglich mit der Urinuntersuchung einverstanden ist.
- OVG Hamburg v. 27.08.2003:
Der Besitz von 252 Gramm Cannabiskraut rechtfertigt, vom Verdacht des regelmäßigen Konsums auszugehen und eine Haaranalyse anzuordnen
- OVG Hamburg v. 27.08.2003:
Der Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ein Gutachten beizubringen, steht es gleich, wenn die rechtmäßig angeordnete Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer rechtsmedizinisch-toxikologischen Untersuchung durch ein dem Betroffenen zurechenbares Kürzen des Haupthaares verhindert wird und es zur Klärung des Haschischkonsums notwendig und dem Betroffenen zumutbar war, die Haare nicht zu kürzen
- VGH Mannheim v. 30.09.2003:
Eine im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entnommene Haarprobe darf für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden (§ 2 Abs 12 Satz 1 StVG).
- VG Saarlouis v. 07.06.2006:
Der Verweigerung einer Untersuchung steht es gleich, wenn der Betroffene sich zu einer Untersuchung zwar vorstellt, deren erfolgreiche Durchführung aber bewusst vereitelt, indem er etwa seine Haare auf eine Länge kürzt, die eine verwertbare Haaranalyse nicht mehr zulässt. In diesem Fall muss der Betroffene in der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen worden sein, dass die geforderte Haaranalyse eine bestimmte Mindestlänge der Kopfhaare voraussetzt.
- VGH Mannheim v. 25.11.2010:
Die Verwertbarkeit einer Haaranalyse zum (positiven oder negativen) Nachweis eines Drogenkonsums setzt in formeller Hinsicht u.a. die sichere Identifizierung des Probanden und den Ausschluss einer Manipulation der Haarprobe von der Probennahme bis zur Analyse voraus. Die Feststellung eines Kokainkonsums durch eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung kann, soweit es um die Fragestellung einmaligen Konsums geht, beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht durch eine Haarprobe mit Negativbefund widerlegt werden.
Weiteres zum Thema Cannabis:
- nach oben -
Rechtsprechungsübersichten: