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Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.
Andererseits verbietet §
12 StVO das Parken vor einer Bordsteinabsenkung; da dies dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient, ergibt sich das Problem, ob der Berechtigte dann nicht vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, wenn diese mit einer Bordsteinabsenkung versehen ist.
Handelt es sich bei der Zufahrt gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, gilt das allgemeine Parkverbot auch für den am Grundstück Berechtigten.
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