Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Begegnungsunfall - Zusammenstoß mit entgegenkommendem Fahrzeug - Schleudern - Kurven

Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Betriebsgefahr
Warnsignale
Diverse Linksabbieger-Unfälle
Abkommen nach links auf Gegenfahrbahn
Zusammenstöße in / an Kurven
Ausweichen in eine Parklücke
Begegnungsverkehr Motorrad und Kfz
Begegnungsverkehr Motorrad und Linienbus
Begegnungsverkehr Motorrad und Motorrad
Begegnungsverkehr Fahrrad und Kfz
Schleuderunfall bei Glätte
Begegnungsunfall mit alkoholisiertem Kfz-Führer
Begegnungsunfall beim Überholen einer Kolonne
Sonstige Themen

- nach oben -



Einleitung:


Unter Begegnungsunfällen werden hier Kollisionen verstanden, bei denen die beteiligten Fahrzeuge auf derselben Straße, jedoch in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahren.

Nicht hierher gehören die Unfälle, vor denen einer der beteiligten Fahrzeugführer beabsichtigte, die Fahrtrichtung zu ändern, also von der benutzten Straße abzubiegen.


Es handelt sich somit meistens um Unfälle, die geschehen, wenn sich zwei Fahrzeuge an Stellen begegnen, die für das reibungslose Passieren beider zu eng sind und um Schleudervorgänge eines entgegenkommenden Fahrzeugs.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Unfall durch erzwungenes Ausweichen - Schreckreaktionen

Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

Reaktionen aus "Bestürzung, Furcht und Schrecken" - die Schrecksekunde

Schmale Straße - enger Straßenteil

Fahrbahnverengung - Vorbeifahren an einem Hindernis

Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen)

Das Rechtsfahrgebot

Amerikanisches (voreinander) Abbiegen

Das kostenpflichtige Abschleppen beim Parken auf schmalen Straßen und in engen Straßenteilen

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Celle v. 08.11.2001:
StVO § 6, wonach derjenige, der an dem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis links vorbeifahren will, ihm entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss, ist auch bei einer dauernden baulichen Veränderung wie einer bewusst vorgenommenen Straßenverengung anwendbar. Nach dem Zweck der Vorschrift, ein gefahrloses Passieren von Engstellen im Gegenverkehr zu gewährleisten, erscheint es nicht angezeigt, zwischen einem vorübergehenden Hindernis und einer dauernden baulichen Veränderung zu unterscheiden.

OLG Karlsruhe v. 24.05.2004:
Wer an einem Hindernis auf seiner Fahrbahn links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge nur dann durchfahren lassen, wenn nicht genügend Platz besteht, die Engstelle – auch durch gemeinsame Benutzung der Gegenfahrbahn - gleichzeitig zu passieren. Ist ein gleichzeitiges Passieren möglich, müssen beide Fahrer mit gebotener Rücksicht und möglichst weit rechts fahren. Auch der Fahrer, auf dessen Seite sich kein Hindernis befindet, muss dem das Hindernis umfahrenden, entgegenkommenden Verkehr rechtzeitig und weit genug nach rechts ausweichen.

AG München v. 17.07.2009:
Bei einer durch geparkte Fahrzeuge verengten Fahrbahn, die ein Aneinandervorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge nicht zulässt, muss der Vorfahrtberechtigte gegebenenfalls auf seinen Vorrang verzichten, wenn es die Verkehrslage erlaubt und erfordert. Bemerkt ein Fahrzeugführer beim Einbiegen in eine ersichtlich zu enge Straße das Herannahen eines entgegenkommenden Fahrzeugs, so ist er gegebenenfalls verpflichtet, bereits im Kreuzungsbereich anzuhalten, um dem Entgegenkommenden, der wegen hinter ihm fahrender Fahrzeuge nicht zurücksetzen kann, die Durchfahrt zu ermöglichen. Fährt er dennoch in die Straße ein und kollidiert mit dem Fahrzeug des Entgegenkommenden, weil dieser versucht hat, an seinem Fahrzeug vorbeizufahren, haftet er für den Schaden des Entgegenkommenden in Höhe von 2/3.

OLG Köln v. 19.08.2009:
Beträgt die Restfahrbahnbreite einer Straße bei rechtsparkenden Fahrzeugen 4,5 Meter und besteht bei langsamer und konzentrierter Fahrt die Möglichkeit, dass zwei Fahrzeuge im Begegnungsverkehr einander passieren können, wenn beide Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit unter 30 km/h reduzieren und die Fahrzeuge äußerst rechts geführt werden, richten sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 StVO und nicht nach § 6 StVO.

OLG Düsseldorf v. 19.05.2011:
Der Kfz-Führer muss sich vor dem Hineinfahren in die Engstelle hinreichend vergewissern, dass er diese gefahrlos für sich und den Gegenverkehr passieren kann. Fährt der ihm entgegen Kommende seinerseits zu schnell in die Engstelle ein, kann eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des zu schnell in die Engstelle Einfahrenden angemessen sein.

LG Berlin v. 05.11.2013:
Nach § 6 Satz 1 StVO muss derjenige, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dazu gehört, dass er bei der Annäherung an die Engstelle die eigene Geschwindigkeit in ausreichendem Maße herabsetzt und beobachtet, ob nicht Gegenverkehr herannaht. Auch der Bevorrechtigte hat Sorgfaltspflichten, die sich aus § 1 StVO (Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme) und § 11 StVO ergeben, wonach in besonderen Verkehrslagen der an sich vorrangige Fahrer auf sein Recht verzichten muss.

OLG Saarbrücken v. 09.01.2014:
Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt. Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO. Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt. Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss.

OLG München v. 11.04.2014:
Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut („möglichst weit rechts“) erkennen lässt, nicht starr. Was „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig“ ist. Dieser Beurteilungsfreiraum entfällt indes dann, wenn - wie etwa an Kuppen oder in Kurven - die Strecke unübersichtlich ist. In diesen Fällen muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten, weil die Gefahr besteht, dass die Unübersichtlichkeit der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zulässt.

LG Rottweil v. 20.02.2017:
Ist auf Seiten der Beklagten letztlich allein zu berücksichtigen, dass die beklagte Fahrerin im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO gehalten gewesen wäre, in der Anfahrsituation mit gesteigerter Vorsicht zu reagieren und ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eindeutig feststellbar, ob das von ihr geführte Fahrzeug für den Kläger bereits sichtbar war, als er begann, an dem ersten parkenden Fahrzeug vorbeizufahren, ergibt sich jedoch aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, dass die Kollision bei Beachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO, namentlich bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit seitens des Klägers vermieden worden wäre, ist eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Klägers und 25 % zu Lasten der Beklagten angemessen.

BGH v. 09.01.2020:
  1.  Wer den freien Teil der Fahrbahn einer innerörtlichen Straße befährt, obwohl auf seiner Seite Fahrzeuge geparkt sind und die verbleibende Fahrbahnbreite für zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht ausreicht, verletzt den Fahrtvorrangs nach § 6 StVO.

  2.  § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO, sondern gilt für alle Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen.

- nach oben -






Betriebsgefahr:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

- nach oben -



Warnsignale:


Schmale Straße - enger Straßenteil

OLG Schleswig v. 23.05.1996:
Die Vorschrift des StVO § 6 regelt nur das Fahrverhalten bei sichtbarem Gegenverkehr zu Beginn des Vorbeifahrens an einem in die Fahrbahn hineinragenden Hindernis. Wird beim Passieren an einer unübersichtlichen Stelle die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen, gebietet StVO § 1 mit Licht- und Schallhupe Warnzeichen zu geben, wenn mit Gegenverkehr gerechnet werden muss. Hätte der Gegenverkehr bei rechtzeitiger Reaktion den Verkehrsunfall trotz fehlender Warnung des Vorbeifahrenden vermeiden können, ist sein Verursachungs- und Verschuldensanteil mit 25% anzusetzen.

OLG Karlsruhe v. 28.11.1997:
Solange Gegenverkehr nicht erkennbar ist, darf ein Fahrzeugführer (hier: Busfahrer) zum Passieren haltender Fahrzeuge (hier: einer Erstunfallstelle) auf die Gegenfahrbahn wechseln. Ist die Fahrstrecke allerdings nicht ausreichend überschaubar, muss er dort Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen von Gegenverkehr (sofern ihm ein rechtzeitiges Räumen der Engstelle nicht möglich ist) sofort anhalten, um den entgegenkommenden Fahrzeugen die volle Sichtstrecke als Anhalteweg zu überlassen. - Allein die Möglichkeit, dass auftauchender Gegenverkehr zu schnell fahren könnte, zwingt nicht dazu Warnzeichen (Hupe oder Lichthupe) zu geben. Bestehen aber konkrete Anzeichen dafür, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet ist, etwa weil rein tatsächlich damit gerechnet werden muss, dass er von plötzlichem Glatteis überrascht wird, und ist die Betätigung eines Warnzeichens nach den Umständen ein geeignetes Mittel zur Abwehr dieser Gefahr, gebietet es StVO § 1 Abs 2, den anderen Verkehrsteilnehmer durch Hupe oder Lichthupe zu warnen.



- nach oben -



Diverse Linksabbieger-Unfälle:


Stichwörter zum Thema Abbiegen

Kollisionen zwischen Linksabbieger und Überholer

Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr

- nach oben -






Abkommen nach links auf Gegenfahrbahn:


BGH v. 19.11.1985:
Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einem Zusammenstoß auf der linken Fahrbahn im Begegnungsverkehr

OLG Frankfurt am Main v. 26.04.1990:
Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einem Zusammenstoß im Begegnungsverkehr

OVG Bautzen v. 28.07.2009:
Die Tatsache, dass ein Beamte mit seinem Pkw zur linken Fahrbahnseite geriet und dort mit dem Wagen des Unfallgegners zusammenprallte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit zu. Vielmehr kann sich das Fehlverhalten im Verkehr auch als bloßes Augenblicksversagen darstellen, welches jedem unterlaufen kann und deshalb nicht zwingend als grober Verstoß zu gelten hat.

OLG Karlsruhe v. 06.11.2009:
Der durch die Verletzung der Anschnallpflicht begründete Beitrag eines Unfallgeschädigten kann in Ausnahmefällen hinter dem Verursachungsbeitrag des Schädigers zurücktreten (BGH NJW 98, 1137, 1138). Dies kann bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 80 km/h durch den Fahrzeugführer, beim Geraten auf die Gegenfahrbahn und einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kfz der Fall sein.

OLG Frankfurt am Main v. 04.03.2014:
Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr spricht der Anscheinsbeweis gegen den Fahrer, der mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch die entscheidende Ursache für die Kollision gesetzt hat. Ihn trifft daher wegen des daraus folgenden groben Verkehrsverstoßes die alleinige Haftung.

OLG Naumburg v. 30.09.2015
Befindet sich ein PKW-Fahrer auf einer zweispurigen Bundesstraße mit dem Großteil seines Fahrzeuges über den langen Zeitraum von fast vier Sekunden auf der Gegenfahrbahn, um einen vor ihm fahrenden LKW zu überholen, so dass ein entgegenkommender LKW stark bis zum Stillstand bremsen muss, wobei aus diesem Grund ein hinter diesem LKW fahrender Motorradfahrer, dem die Sicht auf das Verkehrsgeschehen versperrt ist und der einen deutlich zu geringen Sicherheitsabstand einhält, auffährt, dann kommt eine Haftung des PKW-Fahrers gegenüber dem Motorradfahrer im Umfang von 60% in Betracht.

- nach oben -





Zusammenstöße in / an Kurven:


Das Schneiden von Kurven beim Ein- oder Abbiegen

Unfälle an / in Kurven



- nach oben -



Ausweichen in eine Parklücke:


LG Potsdam v. 29.05.2019:
Kommt es in einer schmalen Straße nach dem unvollständigen Ausweichen eines entgegenkommendes Kfz in eine Parklücke beim Wiederanfahren des auf den Einparkvorgang Wartenden zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei ein Rückwärtsfahren des Ausweichenden zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht positiv festgestellt werden kann, haftet der Wiederanfahrende wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO zu 2/3, der Ausweichende aus der Betriebsgefahr zu 1/3.

- nach oben -




Begegnungsverkehr Motorrad und Kfz:


Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

OLG München v. 12.06.2015:
Ist der Unfall im Begegnungsverkehr geschehen und hat keine Partei geltend gemacht, der Unfall sei durch höhere Gewalt (§ 7 Abs 2 StVG) verursacht worden und deswegen eine Ersatzpflicht ausgeschlossen, scheitern Ansprüche des Klägers nicht schon daran, dass er vor dem eigentlichen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu Fall gekommen ist, eine Ausweich- oder Abwehrhandlung vorgenommen hat, oder weil ihm ein mitwirkendes Fehlverhalten vorzuwerfen wäre.

OLG Schleswig v. 29.11.2018:
Bei der Kollision eines Motorrades mit einem landwirtschaftlichen Gespann im Gegenverkehr auf einer nur rund 3,50 m breiten Straße rechtfertigt sich bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf „halbe Sicht“ und einem zusätzlichen Verstoß des landwirtschaftlichen Gespanns gegen das Rechtsfahrgebot eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Halters des landwirtschaftlichen Gespanns.

- nach oben -



Begegnungsverkehr Motorrad und Linienbus:


OLG Brandenburg v. 02.03.2017:
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfiel, dass es sich bei den entgegenkommenden Motorradfahrern nicht um mehrspurige, sondern um einspurige Fahrzeuge handelt. - Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite von 7,4 m ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann (Haftungsverteilung 60:40 zu Lasten des Busfahrers).



- nach oben -



Begegnungsverkehr Motorrad und Motorrad:


OLG Hamm v. 08.09.2015:
Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen. - Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf den Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist.



- nach oben -



Begegnungsverkehr Fahrrad und Kfz:


OLG Hamm v. 02.09.2016
Dem geschädigten Radfahrer obliegen Darlegung und Beweis, dass sein Sturz auf einer 3 m breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeugs mitbeeinflusst worden und daher nicht ein zufälliges Ereignis ist.



- nach oben -






Schleuderunfall bei Glätte:


OLG Karlsruhe v. 28.11.1997:
Herrschen insgesamt winterliche Witterungsverhältnisse (nämlich: Schneematsch am Straßenrand, Temperaturen, bei denen bereits in den frühen Abendstunden beginnende Eisglätte in Betracht kommt, "Glänzen" der Straßen auch an nicht besonders glatteisgefährdeten Stellen), muss sich ein Kraftfahrer auf plötzlich auftretendes Glatteis einstellen.

OLG Celle v. 15.02.2001:
Kommt es bei Kolonnenfahrt infolge eines Schleudervorgangs eines Vorausfahrenden zum Zusammenstoß mit dem nachfolgenden Kfz, haften beide jeweils zur Hälfte. Dabei ist unerheblich, welche genaue Ursache dem Schleudern seines Fahrzeuges zu Grunde lag. Wenn ein Kfz-Führer nicht durch äußere Umstände (z. B. plötzliches Abbremsen eines anderen Fahrzeuges) zu einem den Straßenverhältnissen nicht angemessenen scharfen Bremsvorgang gezwungen worden ist, so handelt es sich bei dem Schleudern im Rahmen des Bremsvorgangs um einen ihm zurechenbaren Fahrfehler. Sollte er tatsächlich durch das Bremen des vorausfahrenden Fahrzeuges zu einem den Straßenverhältnissen nicht mehr angepassten Bremsvorgang gezwungen worden sein, so hat er diese Gefahrenlage ebenfalls verschuldet. Denn gerade bei Straßenglätte ist ein Kraftfahrzeugführer besonders gehalten, den gemäß § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand und die gemäß § 3 Abs. 1 StVO sich aus den Straßenverhältnissen ergebende Höchstgeschwindigkeit genau einzuhalten.



- nach oben -




Begegnungsunfall mit alkoholisiertem Kfz-Führer:


OLG Stuttgart v. 26.10.2006:
Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.



- nach oben -



Begegnungsunfall beim Überholen einer Kolonne:


Kolonnen-Überholen

OLG Schleswig v. 24.03.2017:
Kommt es im Falle eines Kolonnenüberholens dergestalt zum Unfall, dass ein Pkw im Gegenverkehr, dessen Fahrer, um einer Kollision zu entgehen, auf den rechten Grünstreifen gerät, die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und sodann mit dem entgegen kommenden Fahrzeug eines Dritten sowie des dahinter fahrenden Überholenden zusammenprallt, ohne dass sicher festgestellt werden kann, dass das Ausweichmanöver tatsächlich notwendig war, um einem unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß zu entgehen, haftet der Überholende für den Unfall allein.



- nach oben -





Sonstige Themen:


Abkommen von der Fahrbahn

Unfälle durch erzwungenes Ausweichen

Rechtsfahrgebot

Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und bevorrechtigtem Überholer

- nach oben -



Datenschutz    Impressum