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Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum
Gliederung:
Allgemeines:
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Maßnahmen bei regelmäßigem Konsum:
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- OVG Schleswig v. 12.09.2000:
Der begründete Verdacht auf gelegentlichen Haschischkonsum berechtigt die Behörde dazu, Untersuchungsmaßnahmen (jedenfalls) im Sinne eines Drogenscreenings anzuordnen. Ergeben diese Untersuchungen ausreichend Hinweise auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.
- OVG Münster v. 07.01.2003:
Weist ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen und somit von Fahrungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Überprüfungsmaßnahmen auszugehen.
- VG München v. 26.05.2004:
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht.
- VG Kassel v. 06.07.2005:
Die tägliche Einnahme von Haschisch stellt einen regelmäßigen Konsum im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV dar. Hat der Betroffenen bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erklärt, er rauche jeden Tag Haschisch, aber nehme selten (einmal in der Woche) Speed, so ist die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug zu entziehen.
- VG Aachen v. 30.05.2006:
Anders als beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist beim regelmäßigen Konsum der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens - etwa durch eine Rauschfahrt - gerade nicht erforderlich, weil ein regelmäßiger Konsum zu dauerhaften fahreignungsrelevanten Absenkungen der Leistungsfähigkeit führt.
- VG Neustadt v. 22.06.2006:
Regelmäßiger Cannabiskonsum führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
- VGH München v. 07.12.2006:
Ausführliche Grundsatzentscheidung zum "regelmäßigen" Konsum, zu den vielfältigen Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde während des Widerspruchsverfahrens trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einschließlich einer MPU-Anordnung nach abgeschlossenem Drogenscreening) und zu den Modalitäten des Drogenscreenings.
- BVerwG v. 26.02.2009:
Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.
Übergang von regelmäßigem zu gelegentlichem Konsum:
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- VGH Mannheim v. 26.11.2003:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, der früher iSv Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig Cannabis eingenommen hat, seinen Konsum für die Dauer mehrerer Jahre auf eine nur gelegentliche Einnahme reduziert, so kann die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs 1 und 3 iVm § 11 Abs 7 FeV nicht auf den früheren regelmäßigen Cannabiskonsum gestützt werden.
Weiteres zum Thema Cannabis:
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