Unklare Verkehrslage beim Überholen - Überholvorgänge - gesetztes Blinklicht
 

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Unklare Verkehrslage


Der Begriff der unklaren Verkehrslage spielt eine Rolle bei Überholvorgängen; denn das Überholen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn eine sog. unklare Verkehrslage besteht.

Allerdings wird die Frage, wann denn eine Verkehrslage unklar ist, unterschiedlich beantwortet, was sich auch in der teils divergierenden Rechtsprechung niederschlägt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • KG Berlin v. 04.06.1987:
    Eine unklare Verkehrslage im Sinne von StVO § 5 Abs 3 Nr 1 liegt vor, wenn der überholende nicht verläßlich beurteilen kann, was der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun werde. Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne ist nicht bereits gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt. Selbst wenn sich der Vorausfahrende bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin einordnet, so ergibt sich hieraus für den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer bei der erforderlichen objektiven Betrachtung noch nicht der Schluß, der Vorausfahrende werde alsbald ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nach links abbiegen, ohne dies vorher ordnungsgemäß und rechtzeitig anzuzeigen (keine Mithaftung des Überholenden).

  • KG Berlin v. 13.08.2009:
    Eine unklare Verkehrslage ist nur gegeben, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.

  • AG Krefeld v. 28.01.2010:
    Eine Verkehrslage wird nicht bereits dadurch unklar, dass der Vorausfahrende lediglich die Geschwindigkeit verlangsamt oder sein Fahrzeug an den Fahrbahnrand lenkt. Dies gilt auch für ein - als solches erkennbares - Fahrschulauto. Gerade weil bei Übungsfahrten ein Fahrlehrer zugegen ist, der die Kontrolle über das Fahrverhalten seiner Schüler ausübt, müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer, auch wenn gegenüber Fahrschülern eine gesteigerte Rücksichtnahme bzw. Geduld angezeigt ist, nicht damit rechnen, dass letztere jederzeit unvorhergesehene Fahrbewegungen ausführen. Sobald bei einem vorausfahrenden bzw. haltenden Fahrzeug aber rechtzeitig der Blinker zum Abbiegen oder Ausscheren gesetzt worden ist, wird in der Regel eine Verkehrslage gegeben sein, die ein ungefährdetes Überholen nicht mehr zulässt.

  • KG Berlin v. 16.08.2010:
    Der Begriff der unklaren Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezieht sich im Wesentlichen auf den zu überholenden und etwaigen Querverkehr, weil der Gegenverkehr bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO geschützt ist.




Blinken, Einordnen, Langsamerwerden: - nach oben -
  • OLG Schleswig v. 21.04.1993 und LG Frankfurt (Oder) v. 22.06.2000:
    Eine unklare Verkehrslage ist bereits dann gegeben, wenn sich der Vorausfahrende zur Straßenmitte hin einordnet und langsamer wird.

  • KG Berlin v. 07.10.2002:
    Das Langsamerwerden und Einordnen zur Straßenmitte eines vorausfahrenden Fahrzeugs bilden noch keine unklare Verkehrslage für einen Überholwilligen.

  • KG Berlin v. 15.08.2005:
    Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war.

  • OLG Koblenz v. 26.01.2004:
    Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf. Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.

  • OLG Celle v. 15.05.2005:
    Allein die Tatsache, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug verlangsamt und nach rechts eingeordnet wird, schafft noch keine unklare Verkehrslage dahingehend, dass dessen Fahrer beabsichtigt, verbotenerweise nach links abzubiegen oder gar zu wenden.




Kolonne hinter einem langsamen Fahrzeug: - nach oben -
  • OLG Dresden v. 30.01.2004:
    Eine unklare Verkehrslage besteht für den letzten in einer Fahrzeugkolonne hinter einem langsameren Fahrzeug Fahrenden jedoch nicht bereits deshalb, weil er nicht darauf vertrauen kann, dass kein weiterer vor ihm fahrender Verkehrsteilnehmer zum Überholen ausscheren werde.

  • OLG Rostock . 23.02.2007:
    Das Überholen einer Kolonne durch einen Kleintransporter auf einer Bundesstraße unmittelbar hinter einer Ortschaft stellt noch kein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar.




Anfahrender Fahrschulwagen hinter Lkw: - nach oben -
  • AG Erkelenz v. 14.07.2009:
    Zwar schafft ein auffälliges Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers allein noch keine unklare Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrschulwagen längere Zeit mitten auf der Fahrbahn hinter einem Lkw steht und sich sodann in Bewegung setzt. Von einem Überholen des Fahrschulwagens muss dann Abstand genommen werden (Haftungsverteilung 2/3 zu Lasten des Überholers).




Haltendes Fahrzeug, um Anfahren oder Ausfahren zu ermöglichen: - nach oben -
  • KG Berlin v. 12.08.2010:
    Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug , dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat, so haftet der Anfahrende allein, selbst wenn der Überholer dann wieder nach rechts eingeschert ist. Es besteht durch das Anhalten keine unklare Verkehrslage. Denn weder wird der Anfahrende "überholt" im Sinne des § 5 StVO noch liegt ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor; darüber hinaus bezwecken weder Überholverbote noch § 7 Abs. 5 StVO den Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer.




Hindernis, Warnblinklicht: - nach oben -
  • KG Berlin v. 07.06.1990:
    Allein der Umstand, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen ein Verkehrshindernis in Gestalt eines mit eingeschaltetem Warnblinklicht liegengebliebenen Sattelzuges befindet, der den rechts Vorausfahrenden früher oder später dazu veranlassen wird, auf den Überholfahrstreifen hinüberzuwechseln, schafft für den auf dem Überholstreifen Fahrenden noch keine unklare Verkehrslage. Denn dieses Verkehrshindernis braucht den Überholenden nicht zwangsläufig zu der Überlegung zu veranlassen, daß der Vorausfahrende noch vor ihm auf den Überholfahrstreifen hinüberwechseln wird.




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