Das Verkehrslexikon

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Alkohol im Ordnungswidrigkeitenrecht

Alkohol im Ordnungswidrigkeitenrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Zur Strafbarkeit des Fahrlehrers als Fahrzeugführer
-   Sonstiges



Einleitung:


Liegt kein alkoholbedingter Fahrfehler vor und sind sonstige auf Fahruntauglichkeit hinweisende Ausfallerscheinungen nicht festgestellt worden und liegt die Alkoholkonzentration über 0,25 mg/l in der Atemluft oder 0,5 Prom. im Blut, jedoch unterhalb von 1,1 Prom. im Blut, dann liegt in der Verkehrsteilnahme mit einem Kfz im öffentlichen Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße und Fahrverbot geahndet wird und ggf. auch Auswirkungen auf Fahrerlaubnisinhaber hat, die sich noch in der Probezeit befinden.


Zur Verurteilung gem. § 24a StVG im Bußgeldverfahren genügt der Nachweis der Alkoholisierung durch ein mit einem geeichten Atemalkoholmessgerät gewonnenes Ergebnis.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Das Alkoholverbot für junge Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Atemalkohol

Beginn und Ende des Fahrzeugführens im öffentlichen Straßenverkehr

Absehen vom Fahrverbot

Schuldfähigkeit

Alkohol und Versicherungsrecht

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 25.06.2009:
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Folge hat, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen.

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Zur Strafbarkeit des Fahrlehrers als Fahrzeugführer:


OLG Dresden v 19.12.2005:
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 StVG.

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Sonstiges:


OLG Jena v. 10.01.2005:
Zum Regelfahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24a StVG auch bei dem Geschäftsführer eines Unternehmens.

OLG Saarbrücken v. 24.03.206:
Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) steht der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) entgegen.

OLG Bamberg v. 26.06.2013:
Nach § 81 a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen auch in Bußgeldsachen primär dem Richter. Nur ausnahmsweise kann ein Eingriff wie die Durchführung einer Blutentnahme auch durch die ermittelnden Polizeibeamten „bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ erfolgen. Dies gilt auch in Bußgeldsachen. Ein Verstoß führt jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot.



OLG Bamberg v. 02.07.2018:

1. Den Gerichten ist in den Fällen des § 24a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen oder seine Dauer abgekürzt werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum als in den Fällen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BKatV eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit der in Rede stehenden Bußgeldtatbestände versteht sich die grundsätzliche Angemessenheit des Fahrverbots und seiner vorgesehenen Regeldauer von selbst (u.a. Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. April 2002, Ss (B) 13/02 = VRS 102 [2002], 458 = BA 41 [2004], 173; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Oktober 2012, 3 Ss OWi 1374/12 = BA 50 [2013], 27 = OLGSt StVG § 25 Nr 53 und 20. August 2008, 3 Ss OWi 966/08 = BA 45 [2008], 394 = DAR 2009, 39 = OLGSt StVG § 25 Nr 43).

2. In den Fällen des § 24a StVG bleibt das Tatgericht auch dann, wenn schon eine einschlägige Ordnungswidrigkeit entsprechend Nr. 241.1 BKat voreingetragen ist, verpflichtet, sich aus Gründen des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes mit den möglichen Folgen eines Fahrverbots oder seiner Dauer für den Betroffenen zu befassen. Gegen das Doppelverwertungsverbots würde verstoßen, wenn allein aus den die qualifizierten Regelfolgen nach Nr. 241.1 BKat begründenden Umständen auf die Unerheblichkeit existentieller Härten für den Betroffenen und damit für eine unterschiedslose Beibehaltung des Fahrverbots oder seiner Regeldauer geschlossen würde (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, 5 Ss 337/13 = VM 2014, Nr 9 = BA 51 [2014], 24 = VRS 125 [2013], 166 = NZV 2014, 535).

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