Das Verkehrslexikon

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Entschädigungsanspruch

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Provokatives Verhalten der Polizei?
Bedingter Antrag der StA
Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten
Anordnung erst in der Berufungsinstanz
Zeitablauf zwischen Vorfall und vorläufiger Entziehung
Fahruntüchtigkeit infolge Kokainkonsums
Indizien gegen Fahruntüchtigkeit
Unfall durch Übermüdung/Sekundenschlaf
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Entschädigungsanspruch
Verfahren / Beschwerde

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Einleitung:


Schon während des noch laufen Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein für die Dauer des Verfahrens zu den Akten sichergestellt werden. Dies geschieht, wenn nach der Art und Schwere der Tat zu erwarten ist, dass dem Beschuldigten später im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird - wenn also eine Regelfall nach § 69 StGB vorliegt.

Einer förmlichen Beschlagnahme bedarf es allerdings nur, wenn der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird. Widerspricht der Beschuldigte gleich vor Ort der Sicherstellung bzw. erhebt er später gegen die geschehene Sicherstellung Widerspruch, dann muss ein Richter über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden.


Wurde der Führerschein anfangs noch beim Beschuldigten belassen, weil der Verdacht auf eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht mit der nötigen Sicherheit vorlag, dann kann jederzeit während des laufenden Verfahrens noch eine richterliche Beschlagnahme des Führerscheins erfolgen.

Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass die Verdachtsmomente nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass die Fahrerlaubnis später entzogen werden wird, dann wird der Führerschein wieder herausgegeben und ein nach § 111a StPO ergangener Beschluss wieder aufgehoben.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht

Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren

Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis

Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit

Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit

Relative Fahruntüchtigkeit

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Allgemeines:


BayObLG v. 06.04.1993:
Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind keine Kraftfahrzeug im Sinne des StGB § 69. Der Strafrichter kann einem Täter, der mit einer Lokomotive eine Trunkenheitsfahrt unternommen hat, auch dann nicht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich durch diese Tat auch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat.




BVerfG v. 15.03.2005:
Vorrang des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit auch bei länger Verfahrensdauer, wenn der Betroffene ohnehin mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen muss.

BVerfG v. 07.06.2005:
Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen. Durch eine effektive Verfahrensgestaltung ist eine rasche Klärung der Dauerhaftigkeit des Ausschlusses vom Straßenverkehr zu gewährleisten und - mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung - der Gefahr eines übermäßigen "Vorwegvollzuges" der Maßregel vor der erstinstanzlichen tatrichterlichen Entscheidung zu begegnen.

OLG Karlsruhe v. 09.02.2005:
Aufhebung der vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei langer Verfahrensdauer

LG Münster v. 08.08.2005:
Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht mehr festgestellt werden, wenn seit der Tat 18 Monate verstrichen sind und in dieser Zeit nahezu 14 Monate die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen war.

LG Berlin v. 24.07.2006:
Wenn das Amtsgericht bei dem Erlass eines Strafbefehls (hier: wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr) die Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht für geboten erachtet hat, ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne neue Tatsachen und Beweismittel, nachdem der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat, unzulässig. Sie verstößt gegen das Willkürverbot.

OLG Zweibrücken v. 23.04.2009:
Nach dem Sinn und Zweck des § 111a StPO soll schon vor dem rechtskräftigen Urteil gebotener Schutz der Allgemeinheit vor den von einem ungeeigneten Kraftfahrer regelmäßig ausgehenden Gefahren ermöglicht werden. Dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin und damit 14 Monate nach der Tat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, wenn dies eine Reaktion auf den durch die Beweisaufnahme gewonnen Eindruck, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, war.

LG Bonn v. 05.09.2012:
Kollidiert ein Fahrzeugführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,6 Promille nach Überfahren einer roten Ampel als Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so lässt dieses Unfallgeschehen als solches noch keinen Rückschluss auf eine alkoholbedingte, relative Fahrunsicherheit zu. Gibt er als Unfallursache an, er sei von einer Linksabbiegerampel mit grünem Pfeil ausgegangen und zudem durch ein Gespräch mit seinem Beifahrer abgelenkt gewesen, und konnte er darüber hinaus die "vier Grundübungen" (Gang, plötzliche Kehrtwendung, Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe) sicher ablegen, so ist nicht festzustellen, dass der Unfall auf eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit zurückzuführen ist.

LG Berlin v. 01.03.2018:
Zwar stellt der (auch nur vorläufige) Entzug der Fahrerlaubnis eine überdurchschnittliche Härte dar, sofern der Betroffene in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Gerade dieser Personenkreis hat jedoch insoweit in erhöhtem Maße Vorsicht walten zu lassen. Die häufige Nutzung des Fahrzeugs kann jedoch nicht maßgebend sein, weil andernfalls trotz Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade solchen Personen die Fahrerlaubnis belassen werden müsste, die in erheblichem Umfang am Verkehr teilnehmen. Ein derart wertungswidersprüchliches Verhalten, das bei konsequenter Anwendung bei wirtschaftlicher Existenzbedrohung für den Betroffenen gleichsam zu einem "Freibrief" für Fehlverhalten im Straßenverkehr führen müsste, ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt.

LG Flensburg v. 23.09.2021:
Allein die Verwendung eines Elektrokleinstfahrzeugs im Sinne von § 1 eKFV (sog. "E-Scooter") bei einer Tat nach § 316 StGB begründet keine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu E-Scootern, Fahrrädern sowie Pedelecs ist ein Vergleich zwischen diesen Fortbewegungsmitteln nicht geeignet, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erschüttern.

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Provokatives Verhalten der Polizei?


LG Flensburg v. 27.05.2021:
Das Überholen des vom Beschuldigten - der zuvor dicht auf ein vor ihm fahrendes Kraftfahrzeug aufgefahren war, bevor er dieses überholt hatte - geführten Kraftfahrzeugs durch eine zivile Polizeistreife und das anschließende Fahren dieser Polizeistreife mit einer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Geschwindigkeit vor dem Beschuldigten stellt ebenso wie das weitere Beschleunigen der Polizeistreife, während der Beschuldigte den Abstand zur Polizeistreife verkürzt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsstaatswidrige Provokation des Beschuldigten zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 StGB dar.

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Bedingter Antrag der StA:


AG Montabaur v. 01.09.2010:
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.

LG Stuttgart v. 17.03.2011:
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.

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Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten:


Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis

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Anordnung erst in der Berufungsinstanz:


OLG Hamm v. 07.11.2006:
Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erst in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich zulässig. erfahren, in denen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, sind beschleunigt zu führen.

OLG Oldenburg v. 30.09.2009:
Hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen einer Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, aber keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet, sondern einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden, so kann das Berufungsgericht vor der Berufungsverhandlung auch ohne Vorliegen neuer Umstände und auch noch 9 Monate nach dem Vorfall jedenfalls dann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn es sich dabei die Würdigung der Tat im amtsgerichtlichen Urteil zu eigen macht.

LG Arnsberg v. 18.08.2022:
Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, dies vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO anzuordnen, obwohl das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB nicht angeordnet hat. Zwar werden für eine solche Konstellation regelmäßig neue Tatsachen oder Beweismittel gefordert. Dem steht es jedoch gleich, wenn das angefochtene Urteil trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB jegliche Ausführungen für eine Widerlegung der Regelvermutung vermissen lässt und die Frage eines Eignungsmangels weder positiv noch negativ beantwortet.

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Zeitablauf zwischen Vorfall und vorläufiger Entziehung:


Zeitablauf seit der Tat und Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

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Fahruntüchtigkeit infolge Kokainkonsums:


LG Kiel v 15.10.2008:
Allein aus dem Umstand, dass ein Kfz-Führer einen Abbiegevorgang nicht rechtzeitig durch das Betätigen des Blinkers angekündigt und beim Abbiegen den entgegenkommenden Verkehr übersehen bzw. dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, begründet keinen relevanten Fahrfehler. Eine solche Fehleinschätzung der Verkehrssituation unterläuft auch Verkehrsteilnehmern, die keine Mittel im Sinne der §§ 315c, 316 StGB zu sich genommen haben, und stellt lediglich ein Augenblicksversagen dar und lässt keinen sicheren Schluss auf eine Fahrunsicherheit zu.

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Indizien gegen Fahruntüchtigkeit:


AG Dessau-Roßlau v. 24.09.2014:
Ausnahmsweise kann auch aus dem Verhalten des Fahrzeugführers bei der Kontrolle ein Rückschluss auf dessen (relative) Fahruntüchtigkeit gezogen werden, ohne dass ein alkoholbedingter Fahrfehler festgestellt werden kann. Das setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf seine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen.

LG Dessau-Roßlau v. 23.12.2014:
Wird etwa eine Stunde nach dem Tatgeschehen ein Probenmittelwert von 0,65 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt und geht aus dem ärztlichen Bericht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte die Finger-Fingerprobe sowie die Nasen-Fingerprobe jeweils sicher habe durchführen können, seine Sprache deutlich, sein Bewusstsein klar, die Denkabläufe geordnet, sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig gewesen seien, fehlt es an ausreichenden Indizien, von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ausgehen zu können, so dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt.

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Unfall durch Übermüdung/Sekundenschlaf:


Sekundenschlaf

LG Traunstein v. 08.07.2011:
Ein Abkommen von der Fahrbahn und das Geraten auf die Gegenfahrbahn legen zwar den Schluss nahe, dass eine Übermüdung des Kfz-Führers Ursache des dadurch herbeigeführten Unfall war. Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend, da nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrers zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c I Nr. 1 b StGB führt. Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich bringt. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:


LG Berlin v. 31.03.2010:
Die für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis notwendige Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt vielmehr eine umfassende Prüfung der Frage voraus, ob von dem Beschwerdeführer künftig bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr solche Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben, wobei eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen ist. Auf die rechnerische Schadenshöhe kommt es jedenfalls dann nicht entscheidend an, wenn diese sich im Grenzbereich bewegt und bereits per Augenschein von der Polizei auf ca. 1.000,00 € geschätzt wurde.

LG Aurich v. 06.07.2012:
Eine Tat fällt trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale so sehr aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise des unerlaubten Entfernens vom Unfallort heraus, dass sie nicht mehr als der Regelfall anzusehen ist, dem der Gesetzgeber durch Vorwegnahme der Prognose eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB beilegen wollte, wenn der einzige, dem Beschuldigten zu machende Vorwurf lediglich darin begründet ist, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40 minütiger Verzögerung bei der Polizei gemeldet hat.

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Entschädigungsanspruch:


BayVerfGH v. 15.07.2008:
Eine landesverfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Beschlüsse, durch die eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren versagt wurde, erfolgt nur am Maßstab des Willkürverbots. Eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gestützte Versagung der Entschädigung setzt voraus, dass sich der Beschuldigte zur Sache eingelassen, dabei wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die Strafverfolgungsmaßnahme schuldhaft mitverursacht hat. Dass die Gerichte das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejahen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren nicht zur Sache äußern muss.

LG Aachen v. 30.01.2012:
Es besteht kein Entschädigungsanspruch nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Entzug vom Angeklagten grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Eine diesbezügliche grob fahrlässige Verursachung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Regelfall immer dann zu bejahen, wenn die Angeklagte das fragliche Kraftfahrzeug mit einer solchen Blutalkoholkonzentration geführt hat, welche über dem Grenzwert für den Bußgeldtatbestand des § 24 a Abs. 1 StVG, mithin 0,5 %o, liegt.

OLG Braunschweig v. 13.11.2012:
Wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz eingestellt, kommt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach § 3 StrEG wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in der 1. Instanz nur dann in Betracht, wenn sich der § 111a- Beschluss als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich darstellt.

LG Oldenburg v. 17.03.2015:
Bei einer Alkoholisierung eines Fahrzeugführers unterhalb von 0,5 ‰ Promille (hier: 0,47 Promille) nebst (leichten) Verstößen gegen das Rechtsfahrgebot sowie geringer Fahrgeschwindigkeit, welche sich auch durch Dunkelheit und Ortsunkundigkeit erklären lassen, fehlt es an einem ungewöhnlich schweren Sorgfaltsverstoß. Ein vormals Angeklagter, der freigesprochen wurde, hat daher einen Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung nach §§ 8, 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 5 StrEG, wenn ihm bei einer Polizeikontrolle der Führerschein vorläufig entzogen worden ist.

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Verfahren / Beschwerde:


Rechtsmittel im Strafverfahren

Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren

BayObLG v. 06.04.1993:
Das Revisionsgericht kann selbst nach StPO § 111a Abs 2 entscheiden, wenn es das vom Angeklagten angefochtene Urteil hinsichtlich der Maßregel nach StGB § 69 endgültig aufhebt. OLG Stuttgart v. 08.11.1993
Legt der Beschuldigte gegen den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis Beschwerde ein und lehnt er gleichzeitig die Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, darf diese nicht sofort nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs über die Beschwerde entscheiden, es sei denn, die Beschwerdeentscheidung gestattet keinen Aufschub. Die Beschwerdekammer hat vielmehr den Ablauf der Beschwerdefrist des StPO § 28 Abs 2 und, falls die sofortige Beschwerde eingelegt wird, deren rechtskräftige Erledigung abzuwarten, ehe sie in der Hauptsache entscheidet.

KG Berlin v. 14.03.2006:
Hat ein Angeklagter gegen ein Urteil Revision eingelegt, durch welches ihm unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dann ist die gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegte Beschwerde zwar nicht bereits unzulässig, jedoch unbegründet, wenn das Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Revision Bestand haben wird.

OLG Jena v. 31.07.2008:
Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erlass des Berufungsurteils ist die Beschwerde statthaft. - Das Beschwerdegericht hat jedoch nur zu prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und die Strafkammer von dem ihr im Rahmen der Entscheidung nach § 111a StPO zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

LG Arnsberg v. 03.11.2009:
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei einem Zuständigkeitswechsel infolge zwischenzeitlicher Anklageeerhebung von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich lediglich die Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt. Erst die nunmehr ergehende Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Richters ist beschwerdefähig.

LG Darmstadt v. 31.01.2011:
Tritt durch Erhebung der öffentlichen Klage nach Einlegung einer Beschwerde ein Zuständigkeitswechsel vom Ermittlungs- zum Strafrichter ein, ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters gegenstandslos und prozessual überholt. Dies gilt auch, wenn zwischen dem zuständigen Ermittlungs- und Strafrichter Personenidentität vorliegt. Die Beschwerde ist auch in diesem Fall anhand des Begehrens des Beschwerdeführers als Antrag an den nunmehr zuständigen Strafrichter auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln.

OLG Hamm v. 04.09.2012:
Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten.




OLG Düsseldorf v. 07.10.2013:
Wenn das Gericht nach der Schlusserklärung des Angeklagten einen Beschluss verkündet, durch den dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen wird, stellt diese Verfahrensweise einen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, der der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes nimmt und dessen erneute Gewährung erforderlich macht.

OLG Hamm v. 11.09.2014:
Gegen die von der Berufungskammer angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Rechtsmittel der Beschwerde auch während des laufenden Revisionsverfahrens gegen das die Fahrerlaubnisentziehung anordnende Berufungsurteil zulässig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). - Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts unterliegt dann keiner generellen Einschränkung in dem Sinne, dass neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tatgericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben (gegen: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Juli 2008, 1 Ws 315/08; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. März 2006, 1 AR 231/06, 1 Ws 101/06).

OLG Karlsruhe v. 19.08.2016:
Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten ist vom Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, so dass eine vom Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111a StPO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe einen materiell-rechtlichen Fehler aufweisen, der einen Erfolg der Revision mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

LG Leipzig v. 10.08.2018:
Wird - wie im vorliegenden Fall - bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Beschwerde nach Einlegung beim AG erst nach nahezu 5 Monaten beim LG vorgelegt, so ist von einer Unverhältnismäßigkeit auf Grund einer auf sachwidrigen Behandlung beruhender Verfahrensverzögerung auszugehen.

BVerfG v. 08.07.2019:
Ein Antrag, mit dem eine vorläufige Suspendierung des vom Amtsgericht und vom Landgericht verfügten Entzugs der Fahrerlaubnis begehrt wird, bleibt ohne Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse offensichtlich nicht mehr zulässig erhoben werden kann, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits verstrichen ist.

BVerfG v. 23.06.2021:
Ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft, da der Antragsteller weder die Abhilfe- bzw Nichtabhilfeentscheidung des AG noch die Beschwerdeentscheidung des LG abgewartet hat, führt dies zur Unzulässigkeit eines verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzantrags.

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