Das Verkehrslexikon

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Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten

Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Höchstbeträge / Kapitalisierung
- Schadensminderungspflicht und Mitverschulden
- Beamter / Frühpensionierung
- Geschäftsführer von Gesellschaften
- Aufhebungsvertrag / Zurechnungsunterbrechung
- Auslösungen, Zulagen, Zuschläge, Steuern
- Ergebnisbeteiligung / Bonus / Boni
- Empfänger von Sozialleistungen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Anrechnung ersparter berufsbedingter Aufwendungen



Einleitung:


Wesentlich weniger Probleme als bei der Berechnung des Gewinnentgangs bei Selbständigen treten bei der Geltendmachung und Berechnung des Verdienstausfalls bei der Verletzung von abhängig Beschäftigten auf.

Bei den in den meisten Fällen gleichbleibenden Bezügen lässt sich mit entsprechenden Einkommesnachweisen über einen nicht allzu langen Vergleichszeitraum vor dem Unfall eine recht zuverlässige Prognose über ein hypothetisches Einkommen erstellen. Wegen etwaiger unregelmäßiger Zahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sollte allerdings ein Zeitraum von einem Jahr vor dem Unfall herangezogen werden.


Schwierigkeiten treten bei der Bewertung bestimmter Einkommenspositionen insofern auf, als zunächst entschieden werden muss, ob es sich überhaupt um Einkommen oder eher um eine Auslagenerstattung handelt (vgl. beispielsweise die Auslandszulagen von Soldaten oder Gefahrenzulagen für Polizeibeamte im Gegensatz zur sog. Auslöse bei Fernkraftfahrern).

Zur Berechnung des Einkommensschadens für einen Alleingesellschafter und einzigen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft siehe instruktiv und ausführlich OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2011 - I-1 U 220/10).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Stichwörter zum Thema Gewinnentgang und Verdienstausfall

Die erforderlichen Nachweise für den Verdienstausfall eines unselbständig Beschäftigten

Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn

Steuerfragen beim Schadensersatz aus Verkehrsunfällen

Die Besteuerung der Verdienstausfallentschädigung

Brutto- oder Netto-Ersatz des Verdienstausfalls?

Behandlung der Progressionsdifferenz bei nur teilweiser Haftung des Schädigers

Mitverschulden und Schadensminderungspflicht beim Ersatz von unfallbedingten Einkommensnachteilen

Rechtsprechung: Müssen unfallbedingte Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung dem Schädiger gutgebracht werden?

Keine Berücksichtigung von Aufwands-, Übernachtungspauschalen usw. bei der Berechnung des dem Geschädigten zustehenden Verdienstausfalls

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Allgemeines:


BGH v. 18.05.1965:
Der Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens geht auf den Sozialversicherer über, soweit dieser dem Verletzten den gewöhnlichen Aufwand für seinen Unterhalt dadurch erspart, dass er die Kosten der Krankenhauspflege trägt. Der Dienstherr, der dem Verletzten während seiner Arbeitsunfähigkeit den Lohn oder das Gehalt fortzahlt, erwirbt den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens dann nur in dem verbleibenden Umfang.

BGH v. 10.11.1981:
Zum Einfluss auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der sozialversicherte Geschädigte unfallbedingt Altersruhegeld schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres statt erst des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.

BGH v. 21.05.1985:
Der Verdienstausfall eines Vaters, der durch Besuche bei seinem unfallverletzten Kind verursacht wird, ist zu den ersatzfähigen Heilungskosten zu rechnen, auch wenn der Vater selbständiger Handwerker ist.

BGH v. 28.04.1992:
Erzielt ein Verletzter, der unfallbedingt eine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, dessen Arbeitsfähigkeit aber nicht aufgehoben, sondern nur gemindert ist, Einnahmen aus einer ersatzweise aufgenommenen Erwerbstätigkeit, so stellt die aus einem Vergleich der früheren mit den jetzigen Einkünften des Verletzten ermittelte Einkommensdifferenz den Erwerbsschaden dar, den der Schädiger entsprechend der Höhe seiner Haftungsquote zu ersetzen hat. Der Verletzte darf in diesem Fall die Einnahmen aus der ersatzweise aufgenommenen Tätigkeit nicht vorrangig auf die Quote seines Erwerbsschadens anrechnen, die nicht von der Haftung des Schädigers gedeckt ist.

OLG Hamm v. 07.10.1993:
Erhält ein Unfallverletzter, der nach unfallbedingtem Berufswechsel seinen neuen Arbeitsplatz verliert, vom Arbeitgeber einen Abfindung, dann braucht er sich diese auf seinen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens nicht anrechnen zu lassen.

BGH v. 26.09.1995:
Die Vollendung des 65. Lebensjahres als Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente eines nicht selbständig Tätigen ist auch bei Frauen maßgebend. Das gilt auch für Bewohnerinnen der ehemaligen DDR, soweit deren Altersrente erst nach dem 31.12.1996 beginnt.

OLG Köln v. 11.01.2001:
Zur Berechnung des Verdienstausfalls eines verletzten Unfallgeschädigten unter Berücksichtigung von Rentenbezügen nach der Netto-Methode.

OLG Celle v. 29.11.2005:
Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist eine Schätzung ersparter berufsbedingter Aufwendungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich. Dabei kann die Verminderung des noch zu ersetzenden entgangenen Verdienstes nach einem bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist vom jeweiligen Fall abhängig.

OLG Schleswig v. 07.05.2009:
Die im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Verdienstausfallschaden anzurechnenden ersparten berufsbedingten Aufwendungen können mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte auf 5 % des Nettoverdienstes geschätzt werden.

OLG München v. 21.05.2010:
Hält das Gericht nach einer Beweiswürdigung für erwiesen, dass einer unfallgeschädigten Frau zuvor verbindlich eine Vollzeitstelle zugesagt wurde, sie diese aber unfallbedingt nicht mehr antreten konnte, dann entsteht ihr hierdurch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe des entgangenen Verdienstes, wenn sie auf die Zusage vertraut hat und vertrauen durfte.

OLG Düsseldorf v. 24.05.2011:
Ausführliches Urteil zum Verdienstausfall eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH - auch zur Schätzung des möglichen Gewinnentgangs bei einem erst kurzfristig vor dem Unfall errichteten Unternehmens

OLG Frankfurt am Main v. 02.11.2015:
Ausführliches Urteil zum Verdienstausfall eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verdienstausfallschadens liegen dem Grunde nach vor, wenn der Geschädigte bei einem Unfall, für den der Schädiger einzustehen hat, verletzt wurde und in der Zeit nach dem Unfall arbeitsunfähig war. - Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit zu 100% auf dem Unfall beruht; vielmehr haftet der Schädiger bereits dann für den tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall voll, wenn dieser Verdienstausfall zumindest auch auf dem schädigenden Ereignis beruht. Erst dann, wenn das Schadensereignis sich in keiner Weise mehr ursächlich im beruflichen Werdegang des Geschädigten niederschlägt, entfällt die weitere Haftung.

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Höchstbeträge / Kapitalisierung:


OLG Celle v. 22.06.2016:
§ 12 StVG a. F. enthält eine Haftungssummenbegrenzung, die auch für eine vom Schädiger an den Geschädigten zu zahlende Rente gilt. Der Schädiger schuldet nur maximal den Betrag von 500.000 DM und nicht ohne zeitliche Begrenzung eine jährliche Rente von bis zu 30.000 DM (6 Prozent aus 500.000 DM). - Etwaige Kapitalzahlungen des Schädigers mindern den jährlichen Höchstbetrag einer Rente. - Kapitalisierte Rentennachzahlungen sind nicht auf die Kapitalzahlung anzurechnen, sondern auf den Rentenzahlungsanspruch. Dies erfolgt nicht durch Kürzung des jährlichen Höchstbetrages, sondern ist bei der Bezugsdauer der Rente zu berücksichtigen.

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Schadensminderungspflicht und Mitverschulden:


Mitverschulden und Schadensminderungspflicht beim Ersatz von unfallbedingten Einkommensnachteilen

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Beamter / Frühpensionierung:


OLG München v. 11.09.2015:
Wird ein Beamter auf Grund einer Unfallverletzung vorzeitig in den Ruhestand versetzt, besteht der Erwerbsschaden (§ 843 I BGB) für die Zeit bis zur fiktiven Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen in dem Ausfall der vollen Dienstbezüge. - Das Zivilgericht darf davon ausgehen, dass die Frühpensionierung adäquate Folge des Unfalls war, wenn ausweislich des gerichtlich eingeholten psychiatrischen Gutachtens bei dem Beamten eine unfallbedingte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine mittelgradige depressive Störung vorhanden ist und die Ruhestandsversetzung des Beamten auf Grund eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses erfolgte, das letztlich die auch vom gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierten Beschwerden des Beamten enthält.

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Geschäftsführer von Gesellschaften:


Geschäftsführervergütung und Gesellschaftsgewinn

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Aufhebungsvertrag / Zurechnungsunterbrechung:


BGH v. 14.11.2017:

1. Wendet sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zu und beeinflusst hierdurch die Schadensentwicklung, so kann eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte.

2. An der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten fehlt es, wenn der Verletzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt, weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internationaler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein ansonsten zu befürchtender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Verlauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.

3. Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung hat nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen.

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Auslösungen, Zulagen, Zuschläge, Steuern:


Keine Berücksichtigung von Aufwands-, Übernachtungspauschalen usw. bei der Berechnung des dem Geschädigten zustehenden Verdienstausfalls

brutto? oder netto? Steuerfragen

BGH v. 16.01.1990:
Auf den Ersatz seines Verdienstausfallschadens muss sich der Geschädigte, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung grundsätzlich nicht anrechnen lassen.

OLG Hamm v. 06.03.1996:
Entgangene Erschwerniszulagen eines Polizeibeamten sind erstattungspflichtig; sie gehören mit zum Einkommen.

OLG Hamm v. 10.10.2005:
Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar.

LG Saarbrücken v. 21.04.2006:
Kann ein zu 50% in seiner Erwerbsfähigkeit verminderter Unfallverletzter auf Grund der Unfallfolgen keine Bereitschaftsdienste und Überstunden mehr leisten, so ist ihm der dadurch entstehende Verdienstausfall in vollem Umfang zu ersetzen.

BGH v. 27.10.2015:
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen.

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Ergebnisbeteiligung / Bonus / Boni:


BGH v. 22.11.2016:
Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurteil vom 7. Mai 1996, VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.).

OLG München v. 30.06.2017:
Werden einem Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß neben dem Festgehalt Provisionsbeträge gezahlt, die auf der Grundlage monatlicher Netto-Umsatzstatistiken unter Abzug aller Rabatte, Skonti und Lieferkosten erstellt werden, gehören diese Provisionen auch im Fall der unfallbedingten Lohnfortzahlung zum zu ersetzenden Schaden des Arbeitgebers.

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Empfänger von Sozialleistungen:


OLG Celle v. 27.06.2012:
Hat ein Geschädigter vor einem Unfallereignis kein Erwerbseinkommen erzielt, entsteht ein Erwerbsschaden nur, wenn er entweder eine Sozialleistung mit Lohnersatzcharakter bezog (z. B. ALG I oder Arbeitslosenhilfe nach altem Recht) oder - falls er Sozialhilfe oder ALG II nach neuem Recht bezog - wenn er ohne den Unfall während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitslosigkeit in eine Erwerbsposition mit Verdienst eingetreten wäre.

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Weihnachts- und Urlaubsgeld:


BGH v. 07.05.1996:

   Schadensrechtlich ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Weihnachts- und Urlaubsgeld - unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung - auch ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellt. Der Verletzte erleidet daher im Falle unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit einen erstattungspflichtigen Schaden.

Freistellungstage sind schadensrechtlich wie Urlaubstage zu behandeln.

Bei der Berechnung der Verdienstausfallbeträge muss das jährliche Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die Jahrestage unter Abzug der Urlaubs- und Freistellungstage verteilt werden.

BGH v. 13.08.2013:
Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat. Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts.

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Anrechnung ersparter berufsbedingter Aufwendungen:


Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen

LG Hamburg v. 21.10.2016:
Die Verminderung des zu ersetzenden entgangenen Verdienstes durch ersparte berufsbedingte Aufwendungen kann zwar nach einem bestimmten Prozentsatz des Einkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich aber nicht generell festlegen, sondern ist vom jeweiligen Fall abhängig. Nimmt der Geschädigte bereits einen pauschalen Abzug von 5 % vor, so obliegt es dem Schädiger, im Einzelfall Umstände darzulegen und nachzuweisen, die einen höheren Abzug rechtfertigen.

OLG München v. 26.03.2019
Beim Ersatz von Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden (und ggfs. zu beweisenden) Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben (Vergleiche OLG München, Urteil vom 29. April 2011 - 10 U 4208/10).

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