Das Verkehrslexikon

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Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten - morphologischer Bildvergleich - Radarfoto - Lichbildgutachten

Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten / morphologischer Bildvergleich




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Kein standardisiertes Messverfahren

Videoaufzeichnungen

Beweisantrag

Beauftragung eines privaten Gutachters

Urteilsanforderungen

Verjährungsunterbrechung




Einleitung:


Trotz einer Radarfotoaufnahme bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder beispielsweise bei einem Rotlichtverstoß mit Kamerafoto wird von den vom anschließenden Bußgeldverfahren Betroffenen oftmals weiterhin ihre Täterschaft bestritten.

Ist der Richter dann nicht der Lage, aus eigener Sachkunde selbst durch Vergleich des Tatfotos und des in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen zu entscheiden, ob insoweit eine zur Verurteilung ausreichende Übereinstimmung besteht, kann er sich dazu auch eines Sachverständigen bedienen, der anhand vieler anthropologisch-biometrischer Übereinstimmungsmerkmale nachvollziehbar bewertet, ob es sich bei dem Betroffenen um den Fahrzeugführer handelt oder nicht.


Zur Charakterisierung derartiger Gutachten führt das OLG Hamm (Beschluss vom 20.06.2008 - 3 Ss OWi 434/08)
aus:

   "Die Human-Biologie stellt ein Teilgebiet der naturwissenschaftlichen Anthropologie - der Wissenschaft vom Menschen und seiner Entwicklung in natur- und geisteswissenschaftlicher Hinsicht - dar und beschäftigt sich insbesondere mit der Entstehung der menschlichen Rassen. Bei einem human-biologischen, somit anthropologischen Gutachten werden anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350; BGH, NStZ 1991, S. 596). Ein solches Gutachten stellt kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie beispielsweise das daktyloskopische Gutachten dar (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350, 1351; OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008, 3 SsOWi 793/07; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004, 1 SsOWi 281/04)."

Aus diesem Grund muss der Tatrichter im Urteil in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Es bedarf daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben sowie Angaben zur Untersuchungsmethodik (vgl. OLG Jena (Beschluss vom 16.05.2006 - 1 Ss 106/06)).

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Weiterführende Links:


Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren

Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer

Rechtsprechung: Zu den Anforderungen an die Täter-Identifizierung durch Lichtbildbeweis

Die Inbezugnahme eines Fotos im Urteil in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?

Verwertungsverbote

Zeugnisverweigerungsrechte

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Allgemeines:


BGH v. 15.02.2005:
Von einem gesicherten Stand der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten kann nicht die Rede sein. Ob die Qualität eines Tatfotos ausreicht, um ein anthropologisches Gutachten einzuholen, muss das Tatgericht beurteilen.

OLG Jena v. 16.05.2006:
Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode; um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben sowie Angaben zur Untersuchungsmethodik.

OLG Hamm v. 20.06.2008:
Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode; um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben sowie Angaben zur Untersuchungsmethodik.

OLG Jena v. 30.09.2008:
Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei welcher sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben. Insbesondere bedarf es Angaben zur Merkmalshäufigkeit.

LG Düsseldorf v. 07.11.2012:
Die Einholung des Gutachtens eines anthropologischen Sachverständigen ist angesichts eines vorhandenen Lichtbildes des Fahrers ein angemessenes Mittel, um dem Gericht die notwendige Sachkunde bei der Identitätsprüfung zu verschaffen. Aus § 222 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, den Namen des geladenen Sachverständigen bereits mit der Terminsladung des Betroffenen bekanntzugeben, sondern lediglich rechtzeitig. Das Unterlassen der Benachrichtigung oder ihre Verspätung gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen, § 246 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

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Kein standardisiertes Messverfahren:


Standardisierte Messverfahren

OLG Brandenburg v. 28.07.2015:
Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten, die Blutalkoholanalyse oder die Bestimmung von Blutgruppen handelt. Ein standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Tatbildern einer Dokumentationskamera im Straßenverkehr eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen werden aber gerade nicht.

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Videoaufzeichnungen:


Videoaufzeichnungen zum Beweis von Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstößen

OLG Braunschweig v. 05.07.2005:
Im Gutachten (und in den Urteilsgründen) ist offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung durch eine konkrete Wahrscheinlichkeitszahl angegeben werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren. Selbst wenn ein Gutachter zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht dies allein zur Identifizierung nicht aus; vielmehr müssen zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft noch weitere Indizien hinzutreten.

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Beweisantrag:


Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Hamm v. 06.08.2009:
Die in einem Antrag aufgestellte Behauptung („Zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität“) benennt das Beweisziel und keine Beweistatsache. Ob die fragliche Identität besteht oder nicht, ist ein Schluss, der sich aus einem Vergleich zwischen Foto und Betroffenem sowie den darauf erkennbaren Merkmalen ergibt. Diesen Schluss hat das Gericht zu ziehen (§ 261 StPO). Ein Sachverständiger kann insoweit nur unterstützend tätig werden und dem Tatrichter die Sachkunde vermitteln, die er ggf. selbst nicht besitzt. In einem Beweisantrag müssen daher als Anknüpfungstatsachen einzelne unterscheidende morphologische Merkmale genannt werden.

OLG Celle v. 31.08.2010:
Die Ablehnung eines Beweisantrags des Betroffenen auf Vernehmung seines Bruders, der nach dem Vortrag des Betroffenen Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei und der ihm "wie ein Ei dem anderen" ähnele, mit der Begründung, der Betroffene sei aufgrund des bei der Messung gefertigten Lichtbildes identifiziert und die Beweiserhebung damit nicht erforderlich, verletzt den Betroffenen in seinem Beweisantragsrecht.

BGH v. 01.12.2011:
Ein Beweisantrag auf Einholung eines anthropologisch-morphologischen Sachverständigengutachtens ist nur dann abzulehnen, wenn ein anthropologischer Sachverständiger nicht in der Lage wäre, aus einem Vergleich des vorhandenen Bildmaterials mit den in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten sowie mit Lichtbildern und Messungen, deren Herstellung die Angeklagten gemäß § 81b StPO zu dulden haben, nicht zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen zur Identität der Angeklagten mit den durch die Überwachungskamera gefilmten Tätern zu treffen.

OLG Bamberg v. 17.03.2017:
Wird mit dem Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nur unter Beweis gestellt, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs gewesen sei, genügt dies als Negativtatsache in Gestalt des erhofften Beweisziels regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung, weshalb allenfalls von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, 2 StR 509/16, NJW 2017, 1691; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. September 2009, 3 Ss OWi 689/09, VRR 2010, 113 und 17. Februar 2009, 4 Ss OWi 86/09 [juris])

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Beauftragung eines privaten Gutachters:


LG Hamburg v. 30.01.2008:
Ist anzunehmen, dass sich ohne ein privates Gutachten die Beweislage hinsichtlich der Personenidentität eines Fahrzeugführers deutlich verschlechtern wird, sind die Kosten für das Gutachten ausnahmsweise als notwendige Auslagen des Betroffenen erstattungsfähig. Schlagen Versuche des Verteidigers, gewichtige Einwände gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen beim Gericht geltend zu machen, unverschuldet fehl, besteht keine andere Möglichkeit, als die Einholung eines eigenen Gutachtens.

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Urteilsanforderungen:


Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren

OLG Celle v. 06.11.2012:
Zu den Darlegungsanforderungen im Urteil bei Verwertung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens. Angaben zur Merkmalshäufigkeit gefundener Merkmalsübereinstimmungen sind im Urteil in der Regel entbehrlich.

OLG Hamm v. 27.12.2018:
Die bloße Wiedergabe der Ergebnisse eines anthropologischen Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen, noch dazu ohne erkennbare eigene Beweiswürdigung des Gerichts, führt zur Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung.

OLG Brandenburg v. 25.02.2020:
Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

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Verjährungsunterbrechung:


Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

OLG Bamberg v. 14.01.2011:
Durch die gerichtliche Anordnung der Übersendung eines (anthropologischen) Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fahrereigenschaft des Betroffenen an den Verteidiger des Betroffenen zur Stellungnahme wird die Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen.

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