Beweisantrag
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Beweiswürdigung
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Fahrzeugführer
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Geschwindigkeitsmessung
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Geschwindigkeitsverstöße
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Gutachten allgemein
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Identitätsgutachten
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Radarfoto
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Rotlichtverstöße
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Verwertungsverbote
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Zeugnisverweigerungsrechte
Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten / morphologischer Bildvergleich
Trotz einer Radarfotoaufnahme bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder beispielsweise bei einem Rotlichtverstoß mit Kamerafoto wird von den vom anschließenden Bußgeldverfahren Betroffenen oftmals weiterhin ihre Täterschaft bestritten.
Ist der Richter dann nicht der Lage, aus eigener Sachkunde selbst durch Vergleich des Tatfotos und des in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen zu entscheiden, ob insoweit eine zur Verurteilung ausreichende Übereinstimmung besteht, kann er sich dazu auch eines Sachverständigen bedienen, der anhand vieler anthropologisch-biometrischer Übereinstimmungsmerkmale nachvollziehbar bewertet, ob es sich bei dem Betroffenen um den Fahrzeugführer handelt oder nicht.
Zur Charakterisierung derartiger Gutachten führt das
OLG Hamm (Beschluss vom 20.06.2008 - 3 Ss OWi 434/08) aus:
"Die Human-Biologie stellt ein Teilgebiet der naturwissenschaftlichen Anthropologie - der Wissenschaft vom Menschen und seiner Entwicklung in natur- und geisteswissenschaftlicher Hinsicht - dar und beschäftigt sich insbesondere mit der Entstehung der menschlichen Rassen. Bei einem human-biologischen, somit anthropologischen Gutachten werden anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350; BGH, NStZ 1991, S. 596). Ein solches Gutachten stellt kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie beispielsweise das daktyloskopische Gutachten dar (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350, 1351; OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008, 3 SsOWi 793/07; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004, 1 SsOWi 281/04)."
Aus diesem Grund muss der Tatrichter im Urteil in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Es bedarf daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben sowie Angaben zur Untersuchungsmethodik (vgl.
OLG Jena v. 16.05.2006:).
Gliederung:
Allgemeines:
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- Niemitz NZV 2006, 130ff:
Zum anthropologisch-biometrischen Begutachtungsverfahren zur Täteridentifikation aus Fotos und Videos
- BGH v. 15.02.2005:
Von einem gesicherten Stand der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten kann nicht die Rede sein. Ob die Qualität eines Tatfotos ausreicht, um ein anthropologisches Gutachten einzuholen, muss das Tatgericht beurteilen.
- OLG Jena v. 16.05.2006:
Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode; um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben sowie Angaben zur Untersuchungsmethodik.
- OLG Hamm v. 20.06.2008:
Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode; um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben sowie Angaben zur Untersuchungsmethodik.
- OLG Jena v. 30.09.2008:
Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei welcher sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben. Insbesondere bedarf es Angaben zur Merkmalshäufigkeit.
Videoaufzeichnungen:
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- Videoaufzeichnungen zum Beweis von Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstößen
- OLG Braunschweig v. 05.07.2005:
Im Gutachten (und in den Urteilsgründen) ist offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung durch eine konkrete Wahrscheinlichkeitszahl angegeben werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren. Selbst wenn ein Gutachter zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht dies allein zur Identifizierung nicht aus; vielmehr müssen zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft noch weitere Indizien hinzutreten.
Beweisantrag:
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- OLG Hamm v. 06.08.2009:
Die in einem Antrag aufgestellte Behauptung („Zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität“) benennt das Beweisziel und keine Beweistatsache. Ob die fragliche Identität besteht oder nicht, ist ein Schluss, der sich aus einem Vergleich zwischen Foto und Betroffenem sowie den darauf erkennbaren Merkmalen ergibt. Diesen Schluss hat das Gericht zu ziehen (§ 261 StPO). Ein Sachverständiger kann insoweit nur unterstützend tätig werden und dem Tatrichter die Sachkunde vermitteln, die er ggf. selbst nicht besitzt. In einem Beweisantrag müssen daher als Anknüpfungstatsachen einzelne unterscheidende morphologische Merkmale genannt werden.
- OLG Celle v. 31.08.2010:
Die Ablehnung eines Beweisantrags des Betroffenen auf Vernehmung seines Bruders, der nach dem Vortrag des Betroffenen Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei und der ihm "wie ein Ei dem anderen" ähnele, mit der Begründung, der Betroffene sei aufgrund des bei der Messung gefertigten Lichtbildes identifiziert und die Beweiserhebung damit nicht erforderlich, verletzt den Betroffenen in seinem Beweisantragsrecht.
Beauftragung eines privaten Gutachters:
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- LG Hamburg v. 30.01.2008:
Ist anzunehmen, dass sich ohne ein privates Gutachten die Beweislage hinsichtlich der Personenidentität eines Fahrzeugführers deutlich verschlechtern wird, sind die Kosten für das Gutachten ausnahmsweise als notwendige Auslagen des Betroffenen erstattungsfähig. Schlagen Versuche des Verteidigers, gewichtige Einwände gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen beim Gericht geltend zu machen, unverschuldet fehl, besteht keine andere Möglichkeit, als die Einholung eines eigenen Gutachtens.