Das Verkehrslexikon

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Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - THC im Führerscheinrecht - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde - gelegentlicher Konsum - fehlendes Trennvermögen - THC-COOH-Gehalt - Führerscheinentzug wegen Cannabis

Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Weiterführende Links
Konsumangaben des Betroffenen
Die Maßnahmen bei verschiedenen Konsumformen
Verfahrensrechtliches




Einleitung:


Cannabis ist die derzeit einzige Droge, bei der nach nur einmaligem Konsum (ohne gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr) nicht feststeht, dass der Konsument zum Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen ungeeignet ist.

Haben schon verschiedene Gerichte festgestellt, dass zur Feststellung eines ordnungswidrigen Cannabiskonsums mit Verkehrsteilnahme mindestens eine Wirkstoffmenge von 1,0 ng/ml nötig ist, so beginnt sich auch im Fahrerlaubnisrecht eine differenziertere Betrachtungsweise durchzusetzen:


Wurde bisher bei Konsum und gleichzeitiger Verkehrsteilnahme mit einem Kfz von Ungeeignetheit ausgegangen (so dass die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen war), so soll nach neuerer Rechtsprechung bei festgestellten Wirkstoffmengen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml zunächst eine MPU oder gar nur ein ärztliches Gutachten zum Nachweis der Fahreignung verlangt werden müssen, wenn sich bei feststehendem fehlenden Trennvermögen das Vorliegen von gelegentlichem Konsum nicht bereits aus anderen Quellen (verwertbare Aussagen des Betroffenen, THC-COOH-Abbauwert) ergibt.

Rechtsprechungsübersichten:


Cannabis und Fahrerlaubnis in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Beispiele für die Verwaltungsrechtsprechung zu Cannabis-Konsum in den verschiedenen Bundesländern

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in den verschiedenen Bundesländern

Anmerkungen zur Rechtsprechung zum Thema Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis in den verschiedenen Bundesländern

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Stichwörter zum Thema Drogen

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Drogenscreening

Haaranalyse

Unbewusster Konsum von Drogen

Cannabis und Fahrerlaubnis

Drogen und Fahrerlaubnis

MPU-Themen

Vorrang des Strafverfahrens

Die Auswirkungen von Drogen auf die Fahrtüchtigkeit

Drogennachweis und Wirkungsgrenzwerte

Nachweis und Folgen des Cannabis-Konsums

Wirkungs- und Nachweisdauer von Drogen

Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Drogenproblematik

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Allgemeines:


Stellungnahmen und Gutachten zu den Wirkungen des Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Mitteln zur Vorbereitung der Entscheidung des BVerfG v. 20.06.2002.

OVG Saarlouis v. 01.10.2002:
Bei der hauptsacheoffenen Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs 5 VwGO tritt das private Interesse des Fahrerlaubnisinhabers am Erhalt der FE dann hinter das öffentliche Interesse an deren Entziehung zurück, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs resultiert, wobei das Sicherheitsrisiko deutlich über demjenigen liegen muss, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Derartige Anhaltspunkte liegen bei einem Lkw-Fahrer vor, der zugestanden hat, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, und beim Führen eines Lkw mit den körperlichen Anzeichen des Konsums von Drogen angetroffen worden ist.

VG Oldenburg v. 03.08.2010:
Nr. 1.4 der sog. Arbeitsanweisung des Nds. MW [Erlass vom 4. August 2008 "Überprüfung der Kraftfahreignung bei Drogenauffälligkeiten", FeV § 14, MW Nds. Aktenzeichen: 43-300130430 (ersetzt bisherige Arbeitsanweisung zu § 14 FeV vom 27. Februar 2007), Ziffer 14] ist rechtswidrig, soweit dadurch Behörden in jedem Fall des mehrmaligen Konsums bereits zugleich von gelegentlichem Konsum ausgehen sollen, ohne die maßgeblichen Fragen der Einmaligkeit, der zeitlichen Nähe, des inneren Zusammenhangs zu berücksichtigen und den Einzelfall in den Blick zu nehmen.

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Konsumangaben des Betroffenen:


Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

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Die Maßnahmen bei verschiedenen Konsumformen:


Einmaliger Cannabiskonsum

Gelegentlicher Cannabiskonsum

Regelmäßiger Cannabiskonsum

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

Cannabis und MPU-Anordnung

OVG Münster v. 21.07.2004:
Während des Widerspruchsverfahrens ist jederzeit ein Drogenscreening möglich, um die Eignungsbedenken wegen Cannabis-Konsums auszuräumen oder eine MPU zu veranlassen.

VGH München v. 25.01.2006:
Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

VGH München v. 03.02.2004:
Bei mehr als 2 ng/ml aktivem THC bei festgestellter Verkehrsteilnahme ist die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung zu entziehen. Auch bei Cannabis muss eine einjährige Abstinenzzeit eingehalten werden.

VG Augsburg v. 17.02.2004:
Bei einem THC-Wert von weniger als 2,0 ng/ml und Verkehrsteilnahme sind weitere Aufklärungsmaßnahmen gerechtfertigt. Ein derartiger Wert kann durch Passivrauchen nicht erreicht werden; eine dahingehende Einlassung ist eine Schutzbehauptung.

OVG Münster v. 21.07.2004:
Fahrungeeignetheit liegt bei Cannabiskonsum dann vor, wenn zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme nicht sicher getrennt werden kann.

OVG Münster v. 21.07.2004:
Für die Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei gelegentlichen Cannabiskonsum zuverlässig zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag.

VG München v. 17.03.2005:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, er bereits nachweislich einmal unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und damit den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht getrennt hat und ferner zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann.




VG Düsseldorf vom 01.07.2005:
Mehrfacher Cannabis-Konsum rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis (Konsum im geparkten Fahrzeug indiziert Zusammenhang mit dem Straßenverkehr).

VGH München v. 27.07.2005:
Grundsatzentscheidung zum "abgestuften Verfahren" (ärztliches Gutachten - MPU), zur Notwendigkeit einer MPU bei Wiedererlangung nach cannabisbedingter Fahrungeeignetheit, zur Notwendigkeit eines ärztlichen Gutachtens bei Epilepsie-Verdacht und zur Fragestellung einer MPU-Anordnung.

OVG Saarlouis v. 03.05.2007:
Für die Überprüfung der Fahreignung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Führens eines Fahrzeuges eine "gesicherte Annahme von Cannabiseinfluss" gegeben ist; Anknüpfungspunkt für eine ordnungsrechtliche Überprüfung der Kraftfahreignung, die an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, ist ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit nicht erforderlich sind.

OVG Schleswig v. 06.07.2007:
Eine MPU-Auflage setzt nicht voraus, das bereits ein regelmäßiger Konsum von Cannabis bzw. ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen sein muss. Vielmehr kommt eine Begutachtung gerade nur bei Eignungszweifeln in Betracht, denn wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann, ist die Fahrerlaubnis ohne Gutachtenanordnung unmittelbar zu entziehen. Eignungszweifel bestehen auch dann, wenn der Betroffene ca. eine Stunde nach der Fahrt nur etwas weniger als 1,0 ng/ml aktives THC im Blut hat.

VGH Mannheim v. 13.12.2007:
Bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist.


VG Schleswig v. 25.02.2008:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU-Anordnung ist rechtmäßig, wenn sich aus dem Blutgehalt von Abbaustoffen sowohl die Tatsache des gelegentlichen Konsums wie auch das fehlende Trennvermögen ergibt. Dies ist bei einer THC-Konzentration von 2,74 ng/ml der Fall.

VG Köln v. 14.01.2011:
Wird der Betroffene bei einer Fahrt im öffentlichen Verkehr unter Einfluss von mehr als 1 ng/ml aktivem THC angetroffen, steht mangelndes Trennvermögen fest. Ergibt sich zudem aus einem Abbauwert von 46,4 ng/ml THC-COOH, dass er gelegentlicher Kiffer ist, so ist die Fahrerlaubnis ohne vorheriges Facharztgutachten oder medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten zu entziehen.

VG Saarlouis v. 25.02.2011:
Wird bei einem Betroffenen auf Grund eines aktiven THC-Wertes von mehr als 1,0 ng/ml von fehlendem Trennvermögen ausgegangen und macht er bei einem THC-COOH-Wert von 11 ng/l keinerlei substantiierte Angaben zu seinem Konsum, dann ist von gelegentlichem Konsum auszugehen und die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen sofort zu entziehen.

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Verfahrensrechtliches:


OVG Berlin-Brandenburg v. 17.04.2015:
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können sich auch aus Umständen ergeben, die das Verwaltungsgericht nicht kannte und deshalb nicht berücksichtigen konnte. Dies gilt zumindest dann, wenn das fristgerechte Zulassungsvorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO durch die nachträgliche Einführung weiterer Tatsachen lediglich vertieft wird.

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