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Abstinenz
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Drogen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Drogenkonsum spielt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht n erster Linie eine Rolle beim Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Je nach der Menge des nachgewiesenen Wirkstoffs im Blut und dem Vorhandensein von Ausfallerscheinungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 2a StVG oder aber um eine Straftat nach den §§ 315 c, 316 StGB.
Andere strafrechtliche Drogenvergehen (Handel, Besitz usw.) können insofern auch verkehrsrechtliche Auswirkungen haben, als sich die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bzw. auch nach dem Strafverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde stellt (sog. Anlasstaten).
Näheres - insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis - findet sich in den Stichwörtern
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
Fahrlässigkeit: - nach oben -
- KG Berlin v. 05.06.2009:
Fahrlässig handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer eines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es indes fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergeht.
- OLG Frankfurt am Main v. 20.08.2010:
Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen.
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit infolge Drogenkonsums: - nach oben -
- OLG Zweibrücken v. 10.05.2004:
Relative Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsum - Beweisanzeichen und Wirkstoffwert
- BGH v. 15.04.2008:
Da sich die "absolute" von der "relativen" Fahruntüchtigkeit allein in ihrem Nachweis unterscheidet, erscheint es bereits fraglich, ob außerhalb des Bereichs der unwiderlegbaren Vermutung der Fahruntüchtigkeit auf Grund eines Blutalkoholgrenzwerts der Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit überhaupt Anwendung finden kann. In Extremfällen wie z.B. bei einem blinden Fahrzeugführer mag dies zutreffen, in anderen Fällen wie bei einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit ist dies jedoch abzulehnen. Relative Fahruntüchtigkeit (Fahrunsicherheit) setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern. Bei einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt haben. Unter Umständen können zum Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben.
Amphetamine: - nach oben -
- OLG Zweibrücken v. 13.04.2005:
Für eine Verurteilung nach § 24 a StVG ist bei Amphetaminen eine Nachweismenge im Blut von mindestens 25 ng/ml nötig.
- OLG Jena v. 26.01.2005:
Das Führen eines Kfz unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 a Abs. 2, 3 StVG, weil es sich bei Methamphetamin nicht um eine in der Anlage zu § 24 a StVG enumerativ aufgeführten Substanzen handelt. Eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann.
- OLG München v. 13.03.2006:
Der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen ist, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml. Wird dieser Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war.
Morphine: - nach oben -
- OLG Köln v. 18.08.2005:
§ 24 a StVG kann nur dann verfassungskonform angewendet werden, wenn die Menge des im Blut festgestellten Morphin gemessen worden ist und sie über dem morphinrelevanten Grenzwert von 10 mg/ml liegt.
- OLG Bamberg v. 27.02.2007:
Art. 2 Abs. 1 GG gebietet im Hinblick auf die Anforderungen des (allgemeinen) Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den über § 24a Abs. 2 StVG grundsätzlich verfassungskonform eingegrenzten Eingriff in die Handlungsfreiheit von der über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Einschränkung abhängig zu machen, dass nicht mehr jeder Nachweis eines der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittel im Blut - darunter Morphin und Heroin - für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichend ist. § 24a Abs. 2 StVG ist demgemäß verfassungskonformen dahin auszulegen, dass eine Konzentration des berauschenden Mittels festgestellt werden muss, die es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war - Mohnkuchen -.
Teegetränk Mate de Coca: - nach oben -
- OLG Zweibrücken v. 18.05.2009:
Das Teegetränk Mate de Coca bzw. Cocamate enthält Cocain, welches zu Benzoylecgonin abgebaut wird. Das Führen eines Kfz unter dem Einfluss dieses Teegetränks ist eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit, da davon auszugehen ist, dass sich dem Betroffenen bereits aus dem Namen aufdrängt, dass es sich um eine Droge handelt. Der für Cocain geltende Wert von 75 ng/ml Benzoylecgonin ist mit 126 ng/ml deutlich überschritten.
Sonstiges: - nach oben -
Weiteres zum Thema Cannabis: - nach oben -
Rechtsprechungsübersichten:
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