Das Verkehrslexikon

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Cannabis-Rechtsprechung in NRW - Nordrhein-Westfalen

Gerichtliche Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Nordrhein-Westfalen


Die Verwaltungsrechtsprechung in NRW gliedert sich auf unter die Verwaltungsgerichte Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster).




Gliederung:




Oberverwaltungsgericht:

  • OVG Münster v. 22.11.2001:
    Grundsätzlich zum Besitz von Cannabisprodukten ohne Anhaltspunkte für aktuellen Konsum und ohne Verkehrsteilnahme (Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens).

  • OVG Münster v. 15.03.2002:
    Der Besitz von Haschischprodukten berechtigt auch ohne Verkehrsteilnahme und ohne Anhaltspunkte für einen eignungsausschließenden Drogenkonsum zur Anordnung eines Drogenscreenings. Wird dieses nicht fristgerecht erbracht, darf auf Fahrungeeignetheit geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.

  • OVG Münster v. 07.01.2003:
    Wurden bei dem Betroffenen - ohne aktuellen Konsumnachweis - 19 g Haschisch aufgefunden und hat sich aus einem nachträglich von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Gutachten möglicherweise kein regelmäßiger, wohl aber gelegentlicher Konsum ergeben, so ist wegen des sich aus dem Besitz und dem Weiterkonsumieren trotz bevorstehendem Screening ergebenden Konsum-Kontrollverlustes auf Fahrungeeignetheit zu schließen und die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen.

  • OVG Münster v. 07.01.2003:
    Weist ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen und somit von Fahrungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Überprüfungsmaßnahmen auszugehen.

  • OVG Münster v. 07.01.2003:
    Weist ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen und somit von Fahrungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Überprüfungsmaßnahmen auszugehen.

  • OVG Münster v. 01.03.2004:
    Zwar kann ein regelmäßiger Konsum von Cannabis erst ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml als gesichert angesehen werden; jedoch steht bei einem Befund von 3 ng/ml an aktivem THC und von THC-COOH 88 ng/ml nach einer Verkehrsteilnahme fest, dass der Betroffene als gelegentlicher Konsument, der nicht über Trennvermögen verfügt, ungeeignet zum Führen von Kfz ist; seine Fahrerlaubnis ist daher zu entziehen.

  • OVG Münster v. 21.07.2004:
    Während des Widerspruchsverfahrens ist jederzeit ein Drogenscreening möglich, um die Eignungsbedenken wegen Cannabis-Konsums auszuräumen oder eine MPU zu veranlassen.

  • OVG Münster v. 21.07.2004:
    Fahrungeeignetheit liegt bei Cannabiskonsum dann vor, wenn zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme nicht sicher getrennt werden kann.

  • OVG Münster v. 21.07.2004:
    Für die Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei gelegentlichen Cannabiskonsum zuverlässig zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag.

  • OVG Münster v. 26.10.2005:
    Zum THC-Wert als Indikator für Trennvermögen und zum gelegentlichen Cannabiskonsum bei entsprechender Einlassung des Betroffenen (2,0 ng/ml THC; 29 ng/ml THC-COOH)

  • OVG Münster v. 07.02.2006:
    Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausnahmsweise ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU zulässig, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und feststeht, dass er unter der Einwirkung dieser Droge - und sei es auch nur einmal - am Straßenverkehr teilgenommen hat; hierzu genügt ein festgestellter THC-COOH-Wert von 28,8 ng/ml

  • OVG Münster v. 07.02.2006:
    Ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, nicht in der Lage, den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, so ist er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Das lässt den Schluss zu, dass in diesen Fällen unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann. Allerdings ist nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV Grundlage der Beurteilung der Fahreignung in der Regel ein ärztliches und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach Auffassung des Senats liegt ein Ausnahmefall, in dem die Fahrerlaubnis auch ohne vorherige Gutachtenanforderung entzogen werden kann, jedoch dann vor, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und feststeht, dass er unter der Einwirkung dieser Droge - und sei es auch nur einmal - am Straßenverkehr teilgenommen hat (aktives THC 2,1 ng/ml; THC-COOH-Werts von 28,8 ng/ml).

  • OVG Münster v. 15.09.2008:
    Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dies auch wenige Tage vor einem bereits feststehenden MPU-Termin tut, erweist sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, weil er an einem die Fahreignung ausschließendem Kontrollverlust hinsichtlich seiner Konsumgewohnheiten leidet.

  • OVG Münster v. 15.05.2009:
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum - ohne Hinweise auf fehlendes Trennvermögen oder sonstigen Drogenmissbrauch - kein fachärztliches Gutachten anordnen.

  • OVG Münster v. 01.06.2010:
    Die Frage der Regelmäßigkeit des Konsums ist eine Rechtsfrage, die abschließend von den Gerichten zu beantworten ist. Deswegen hat die im ärztlichen Gutachten geäußerte Bewertung, es handele sich um regelmäßigen Konsum, keine Bindungswirkung. Die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis kann nur dann als regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV angesehen werden, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt.

  • OVG Münster v. 04.01.2012:
    Der Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, wonach ein THC Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt.

  • OVG Münster v. 26.09.2012:
    Die Wiedererlangung der Fahreignung nach zuvor erfolgtem Entzug wegen Cannabiskonsums erfordert dann, wenn der Betroffene sich wie hier darauf beruft, den Konsum von Cannabis vollständig eingestellt zu haben, zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung.

  • OVG Münster v. 21.03.2013:
    Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis.

  • OVG Münster v. 18.02.2014:
    Für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums genügt es, wenn das Rauschmittel mindestens zweimal in selbständigen, voneinander abgegrenzten Konsumakten eingenommen wird.

  • OVG Münster v. 01.04.2014:
    Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums bei mangelnder Trennung zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit einhergehendem Fehlen der Fahreignung.

  • OVG Münster v. 07.04.2014:
    Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme (hier von Kokain) setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.

  • OVG Münster v. 12.05.2014:
    Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung durch Cannabiskonsum reicht es aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers.

  • OVG Münster v. 21.05.2014:
    Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor. Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers.

  • OVG Münster v. 21.05.2014:
    Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn ein auffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

  • OVG Münster v. 21.05.2014:
    Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Ob ein Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden.

  • OVG Münster v. 23.06.2014:
    Für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums genügt es, wenn das Rauschmittel Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

  • OVG Münster v. 23.07.2014:
    Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt (vgl. OVG Münster vom 21.5.2014 - 16 B 436/14).

  • OVG Münster v. 23.07.2014:
    Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor (vgl. OVG Münster vom 21.3.2013 - 16 A 2006/12).

  • OVG Münster v. 01.08.2014:
    Ein mangelndes Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, dass bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung führt, ist gegeben, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ein THC Gehalt von 1,0 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = NZV 2014, 102 = NWVBl. 2013, 329 = juris). Der Berücksichtigung etwaiger Messungenauigkeiten durch einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag bedarf es nicht.

  • OVG Münster v. 28.08.2014:
    Eine THC COOH Konzentration im Urin von 44 ng/ml kann nicht mit einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erklärt werden. Denn durch Passivrauchen unter realistischen Umständen können allenfalls geringe THC COOH Werte erreicht werden. Soweit einzelne Untersuchungen zu höheren Werten gelangt sind, war dies wesentlich auf einen außergewöhnlich beengten Aufenthalt in einem unbelüfteten Raum zurückzuführen.

  • OVG Münster v. 04.09.2014:
    Steht ein frührerer Cannabiskonsum des Betroffenen aufgrund seiner eigenen Einlassungen fest und sind über die bloße Behauptung des Antragstellers hinaus keine gesicherten Anhaltspunkte für die Beendigung des Konsums ersichtlich, so sind fortdauernde Zweifel an der Fahreignung begründet, die eine MPU-Anordnung gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV rechtfertigen.

  • OVG Münster v. 23.01.2015:
    Bei einer THC-Konzentration von 7,4 ng/ml im Serum ist auszuschließen, dass allein der vor den Polizeibeamten und der diensthabenden Ärztin eingestandene Cannabiskonsum am vorherigen Tag (gegen 16.00 Uhr) zu dem festgestellten THC-Wert geführt hat; vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt vom 11. März 2014 ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.

  • OVG Münster v. 09.07.2015:

    1. Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) ist auszuschließen, dass der THC Wert von 9,2 ng/ml (bzw. 9,2 æg/l) im Blutserum noch auf den Konsum vom Vorabend mehr als 15 Stunden vor der Blutentnahme zurückzuführen war. Nach einem Einzelkonsums ist der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.

    2. Die Vorlagefrist eines medizinische-psychologischen Gutachtens an deren Verstreichen lassen sich die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV knüpft, richtet sich allein nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des Gutachtens notwendig ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Betroffene möglicherweise zusätzlich Zeit benötigt, um vorab etwaige Eignungsdefizite zu beseitigen. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar.



    Verwaltungsgerichte:

    • VG Aachen:

      • VG Aachen v. 05.01.2006:
        Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr trennen kann, ist regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

      • VG Aachen v. 05.01.2006:
        Die in dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21 -03/2.1) genannten "Grenzwerte" zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten gelten nur bei Eignungsuntersuchungen, bei denen der Proband die Möglichkeit habe, einige Tage drogenfrei zu bleiben, bis er zur Untersuchung bzw. Blutentnahme gehe. Für eine Blutprobe, die direkt nach einer Verkehrskontrolle abgenommen wird, dürfen sie nicht zugrundegelegt werden. Jedoch ergibt sich aus einem Wert von 122,3 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) jedenfalls gelegentlicher Konsum.

      • VG Aachen v. 02.01.2007:
        Aufgrund eines festgestellten Wertes von 111,4 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) nach einer zeitnah und nicht in einem gerichtsfesten Screening entnommenen Blut- oder Urinprobe kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert. Bei gleichzeitigem mangelndem Trennvermögen ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.




    • VG Düsseldorf:

      • VG Düsseldorf vom 01.07.2005:
        Ist gegen einen Fahrerlaubnisinhaber bereits die Anordnung einer Blutentnahme zwecks Überprüfung seiner Fahreignung ergangen und konsumiert er trotzdem weiterhin Cannabis und wird sogar beim Konsum von Cannabis in seinem geparkten Auto beobachtet, so ist von Fahrungeeignet auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

      • VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
        Die Behörde muss im Klageverfahren den gelegentlichen, d. h. mindestens zweimaligen, Cannabiskonsum beweisen. Dazu muss sie die volle richterliche Überzeugung von mindestens zwei Konsumakten des Fahrerlaubnisinhabers herbeiführen. Gelingt ihr das nicht, darf sie die Fahrerlaubnis nicht entziehen, sondern lediglich Aufklärungsmaßnehmen anordnen. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann sich aus den Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers im Straf-, Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsverfahren, aus dem Eingeständnis des einmaligen Konsums mehr als sechs Stunden vor der Blutprobe und dem in ihr festgestellten THC-Gehalt oder auch aus dem THC-COOH-Gehalt des Blutes ergeben.

      • VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
        Im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten die allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast. Eine Tatsachenvermutung (§ 292 ZPO) zugunsten der Behörde besteht nicht. Der Beweis des ersten Anscheins ist ausgeschlossen, weil der Cannabiskonsum ausschließlich willensgesteuert abläuft. Eine Beweislastumkehr ist fahrerlaubnisrechtlich nicht vorgesehen und aus den allgemeinen Regeln nicht abzuleiten. Vor dem Ergreifen der Aufklärungsmaßnahmen, die § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorsieht (Drogenscreening), fehlt es an einer Beweisnot der Behörde.

      • VG Düsseldorf v. 10.12.2014:
        Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus einem festgestellten THC-Wert von 8,0 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt bereits ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.




    • VG Gelsenkirchen:

      • VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
        Es entspricht auch gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann. Bei einem THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 129,0 ng/g ist von regelmäßigem Konsum auszugehen.

      • VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
        Ein im Blut des Antragstellers festgestellter THC-Wert von 14,9 ng/g übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 100,0 ng/g indiziert regelmäßigen Konsum.

      • VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
        Der Entzug der Fahrerlaubnis, der darauf beruht, dass der Betroffenen sich nicht innerhalb der von der FE-Behörde gesetzten Frist einem Drogenscreening unterzogen hat, ist rechtmäßig.

      • VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
        Passivrauchen bewirkt nämlich unter realistischen Bedingungen weder eine Cannabiswirkung noch forensisch relevante Blut- und Urinkonzentrationen. Unerheblich für Fragen der präventiven Gefahrenabwehr, bei der es nicht auf den Grundsatz „in dubio pro reo" ankommt, ist, ob und unter welchen - möglicherweise unrealistischen - Bedingungen THC-Konzentrationen bei passivem Konsum von Cannabis forensisch nicht gesichert ausgeschlossen werden können.

      • VG Gelsenkirchen v. 27.07.2007:
        Der im Blut eines Betroffenen festgestellte THC-Wert von 3,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

      • VG Gelsenkirchen v. 28.10.2008:
        Wenn genügend Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, ist die Anordnung, ein entsprechendes Urin- und Blutuntersuchungsgutachten beizubringen, um das Ausmaß seines Konsums zu klären, gerechtfertigt. Der Sofortvollzug darf angeordnet werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist.

      • VG Gelsenkirchen v. 01.07.2009:
        Wer unter akutem Einfluss von Cannabis bei der motorisierten Verkehrsteilnahme angetroffen wird und ansonsten gelegentlich Cannabis konsumiert, ist fahrungeeignet, weil ihm das Trennvermögen fehlt. Dies kann auch nicht durch die Vorlage eines einzigen Attestes eines Arztes über eine kurzzeitige Drogenfreiheit widerlegt werden. Dem Betroffenen ist daher die Fahrerlaubnis zu entziehen.

      • VG Gelsenkirchen v. 12.04.2010:
        Wer in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Drogenscreening Cannabis konsumiert, zeigt, dass er seinen Konsum nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach erfolgtem Konsum Abstand nimmt.

      • VG Gelsenkirchen v. 25.05.2010:
        Fahruntauglichkeit kann bereits bei einer Fahrt mit einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass in diesem Fall ein Verstoß gegen das Trennungsgebot anzunehmen ist. Zur Berechnung und Bedeutung des sog. CIF-Wertes zum Nachweis der cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

      • VG Gelsenkirchen v. 08.02.2011:
        Es liegt ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV vor, wenn der Betroffene ausweislich eines Strafurteils über einen längeren Zeitraum gleichzeitig Marihuana und Alkohol konsumiert hat.

      • VG Gelsenkirchen v. 30.03.2011:
        Eine festgestellte THC-COOH-Konzentration von 62,9 ng/ml im Gutachten legt die Annahme nahe, dass der Betroffene häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

      • VG Gelsenkirchen v. 27.11.2014:
        Wird nach einer Verkehrskontrolle im Blut des Betroffenen ein THC-Wert von 22 µg/l festgestellt und hat der Betroffenen gegenüber der Polizei angegeben, den letzten Joint vor über einer Woche konsumiert zu haben, dann steht mindestens zweimaliger und somit gelegentlicher Konsum bei zudem fehlendem Trennvermögen fest und es ist von fehlender Fahreignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen.

      • VG Gelsenkirchen v. 07.01.2015:
        Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss wird bewiesen, dass zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht getrennt werden kann.

      • VG Gelsenkirchen v. 19.01.2015:
        Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle ein THC-Wert von 1,6 µg/l festgestellt. steht nicht nur fehlendes Trennvermögen fest, sondern es ist auch von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Betroffene angibt, der festgestellte Wert müsse von einem Konsum am Vortag herrühren, weil es sich dann angesichts der auf maximal 6 Stunden begrenzten Nachweisdauer im Blutserum um einen weiteren Konsum handeln muss.

      • VG Gelsenkirchen v. 03.03.2015:
        Dem Fahrerlaubnisinhaber fehlt das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er ein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt, was entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission bei einem Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist (Fortführung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 9 K 2142/09 -; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 9 L 917/09 -, und vom 28. Februar 2013 - 9 L 92/13 - m.w.N.).

      • VG Gelsenkirchen v. 06.01.2016:
        Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr führt und auf Befragung einräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, beweist dadurch, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

      • VG Gelsenkirchen v. 12.01.2016:
        Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 14 ng/ml (THC-COOH: 75 ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

      • VG Gelsenkirchen v. 20.01.2016:
        Ab einem Grenzwert von 1,0 ng THC/ml Blutserum kann eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden. - Die Empfehlung der Grenzwertkommission enthält nicht die wissenschaftliche Behauptung, dass es unterhalb eines Grenzwertes von 3,0 ng THC/ml Blutserum nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen könne; sie enthält vielmehr die Aussage, dass beim gelegentlichen Cannabiskonsumenten erst aus einem THC-Wert von 3,0 ng/ml Blutserum darauf geschlossen werden kann, dass nur wenige Stunden seit dem letzten Konsumakt vergangen..

      • VG Gelsenkirchen v. 27.07.2017:
        Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung auch ausgeschlossen, wenn ein zusätzlicher Gebrauch der psychoaktiv wirkenden Substanz 1,4 Butandiol vorliegt, ohne dass es darauf ankommt, ob unter der Wirkung der Stoffe ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

      • VG Gelsenkirchen c. 28.07.2017:
        Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 FeV) bei konkreten Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum.

      • VG Gelsenkirchen c. 28.07.2017:
        Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 FeV) bei konkreten Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum.

      • VG Gelsenkirchen c. 28.07.2017:
        Ein THC-Wert von 17 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.




    • VG Köln:

      • VG Köln v. 14.06.2010:

        1. Auch bei einer anlässlich einer Verkehrskontrolle spontan entnommenen Blutprobe deutet ein nachgewiesener THC-COOH-Wert von 15 ng/ml dann auf gelegentlichen Cannabiskonsum hin, wenn zwischen behaupteter "erst- und einmaligem" Konsum und Blutentnahme sogar 48 Stunden liegen und nicht nur 4 - 6 Stunden. Im Übrigen folgt die Kammer der Auffassung nicht, eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml sei wissenschaftlich nicht möglich, wenn neben THC-COOH auch aktives THC nachgewiesen wird.

        2. Die Fahrerlaubnisbehörden können bereits bei einem Wert zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Serum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - d.h. ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot annehmen.

      • VG Köln v. 14.01.2011:
        Wird der Betroffene bei einer Fahrt im öffentlichen Verkehr unter Einfluss von mehr als 1 ng/ml aktivem THC angetroffen, steht mangelndes Trennvermögen fest. Ergibt sich zudem aus einem Abbauwert von 46,4 ng/ml THC-COOH, dass er gelegentlicher Kiffer ist, so ist die Fahrerlaubnis ohne vorheriges Facharztgutachten oder medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten zu entziehen.


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    Straf- und OWi-Bereich:

    • OLG Hamm v. 06.01.2011:
      Für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis reicht es nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht; Zuschläge für Messungenauigkeiten sind dabei nicht erforderlich.

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