Rechtsanwaltsgebühren in der Unfallschadenregulierung - Anwaltskosten - Unfallregulierung - Geschäftsgebühr - Vertretungsgebühr - Einigungsgebühr
 

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Akteneinsicht - Anwaltskosten - Besprechungsgebühr - Beweisgebühr - Ersatz von Anwaltskosten - Geschäftsgebühr - Hebegebühr - OWi-Gebühren - Rahmengebühren - Rechtsschutzversicherung - Vergleichsgebühr


Rechtsanwaltskosten bei der zivilrechtlichen Unfallregulierung


Mit dem Anspruch eines Unfallgeschädigten auf Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten beschäftigt sich ein eigenes Stichwort.

Für Aufträge ab dem 01.07.2004 werden die Gebühren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnet, sondern nach dem neugeschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).

Im Zuge dieser Änderung haben die Versicherer auch das sog. DAV-Abkommen gekündigt, so dass künftig auch in Unfallsachen nur noch die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden dürfen.

Da es im Prozess die Beweisgebühr und die Erörterungsgebühr sowie außergerichtlich die ebenfalls die Beweis- und die Besprechungsgebühr nicht mehr gibt, sind viele der nachfolgenden Erläuterungen zum alten BRAGO-Recht nicht mehr relevant.

Die Gebühren für die außergerichtlich Regulierungstätigkeit in Unfallsachen sind Rahmengebühren.

Seit dem 05.08.2009 ist in § 15a RVG die Anrechnung von Gebühren neu geregelt. Der Anwalt kann in der Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner in Fällen, in denen eine Gebühr auf eine andere anzurechnen ist, beide Gebühren fordern, jedoch im Ergebnis nicht mehr, als er auch im Innenverhältnis unter Beachtung der Anrechnungspflicht von seinem Mandanten fordern darf. Damit wird einer Reihe von BGH-Entscheidungen aus der Vergangenheit der Boden entzogen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die Anwaltskosten des Geschädigten als Schadensersatz

  • Zur Höhe und Berechnung der Geschäftsgebühr

  • OLG Hamm v. 27.03.2000:
    Es liegt nicht "dieselbe Angelegenheit" i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hin, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen handelt, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt

  • OLG Hamm v. 27.03.2000:
    Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfalls für den fraglichen Zeitraum entstanden sind.




Streitwert und einzelne Gebühren: - nach oben -


Vertretung mehrerer Geschädigter: - nach oben -


Differenzgebühren bei teils außergerichtlicher, teils gerichtlicher Tätigkeit: - nach oben -


Regulierung des Kaskoschadens: - nach oben -


Sonstiges: - nach oben -