Überholen im Überholverbot
 

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Überholen im Überholverbot


Wenngleich das Überholen im Überholverbot ein sehr gefährlicher Vorgang ist, wird das Gewicht dieses ordnungswidrigen Vorganges bei der Haftungsabwägung im Falle eines Unfalls oftmals erheblich überschätzt. Gleichwohl kommt bei einer Kollision zwischen Linksabbieger und verbotswidrig Überholendem regelmäßig eine erhebliche Mithaftungsquote des Überholers in Betracht, die in besonderen Fällen auch bis zur Alleinhaftung führen kann.

Jedoch sind die Sorgfaltspflichten beispielsweise eines vom Fahrbahnrand Anfahrenden derart gesteigert, dass daneben ein Verstoß des überholenden bzw. des im fließenden Verkehr befindlichen Kfz-Führers oftmals nicht ins Gewicht fällt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 08.03.1988:
    Das Ende eines Streckenverbots ist grundsätzlich durch eines der Zeichen 278-282, das Ende des Überholverbots durch Zeichen 280, 281 und 282 gekennzeichnet. Ein Überholverbot endet nicht ohne weiteres an einer Einmündung oder Kreuzung.

  • LG Kassel v. 17.04.1984:
    Nach einem Zusammenstoß auf einer innerörtlichen Straße zwischen einem Pkw, dessen Fahrer ohne die zweite Rückschau nach links abbiegt, und einem Pkw, der trotz Überholverbots und Blinkens des Abbiegenden überholt, haftet der Überholende zu 2/3, der Abbiegende zu 1/3.

  • AG Verden v. 21.09.2005:
    Wer trotz Überholverbots ein nach links abbiegendes landwirtschaftliches Gespann überholt, haftet bei einer Kollision für den Schaden allein.

  • KG Berlin v. 15.12.2005:
    Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmers. Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des vom Fahrbahnrand in den Verkehr Anfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen und verbotswidrig überholenden Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVO zurück.




Schwerer Lkw mit 75 km/h statt 60 km/h außerorts im Überholverbot und Kollision mit linksabbiegendem 7,5-Tonner: - nach oben -
  • OLG München v. 01.12.2006:
    Im Falle einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem trotz Überholverbot und erkennbarer Linksabbiegeabsicht des Vorausfahrenden überholenden Fahrzeug, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur unerheblich überschreitet, tritt nach Auffassung des Senats das im Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht liegende Verschulden sowie die Betriebsgefahr des Linksabbiegers grundsätzlich zurück und der Überholer haftet alleine.




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