Abstandsverstoß - Unterschreitung des Mindestabstandes - Abstandsmessungen - Sicherheitsabstand - Auffahrunfall - Fahrverbot - Geldbuße
 

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Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden


Mangelnder Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist eine der häufigsten Unfallursachen, insbesondere für Kettenunfälle auf Autobahnen. Abstandsverstöße werden daher genauso häufig mit standardisierten Messverfahren festgestellt wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und streng geahndet.

Als Faustregel kann gelten, dass ein Abstand ausreichend ist, der je nach Geschwindigkeit der in 1,5 Sekunden durchfahrenen Fahrstrecke entspricht. Auch die Anwendung der Faustformel "Abstand gleich halber Tachowert" führt im allgemeinen zu einem ausreichenden Sicherheitsabstand.

Im Verkehr spielt aber auch oft der seitliche Abstand eine Rolle, sei es beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen (wegen der Gefahr, dass plötzlich Fahrzeugtüren geöffnet werden können), sei es beim Überholen von Fahrzeugen, insbesondere auch von Radfahrern.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Toleranzabzüge bei der Feststellung von Abstandsverstößen

  • Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?

  • BGH v. 19.08.1993:
    Grundsatzurteil zu den standardisierten Messverfahren

  • OLG Hamm v. 04.06.1998:
    Zum Abstand beim Anfahren bei Grün

  • BayObLG v. 27.10.1993:
    Erfolgt die Überwachung des Abstandes mit Hilfe einer stationären Videokamera und zusätzlicher Beobachtung durch einen geschulten Polizeibeamten, und liegen besondere Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für die polizeiliche Verkehrsüberwachung nicht vor, kann davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinien eingehalten, die Geräte entsprechend aufgestellt und der Abstand zutreffend gemessen wurde.

  • OLG Düsseldorf v. 13.06.2000:
    Das ProViDa-System - auch Police-Pilot-System genannt - ist als standardisiertes Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung anerkannt. Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit aus. Das ProViDa- System ist zur kombinierten Geschwindigkeits- und Abstandsmessung besonders geeignet. Da die Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen - anders als die Geschwindigkeit - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet werden, genügt jedoch die bloße Bezeichnung des angewandten Verfahrens im Urteil nicht. Die Auswertung und Berechnung müssen vielmehr in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden, um eine rechtsbeschwerdegerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.

  • OLG Jena v. 14.10.2005:
    Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO - Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes - muss das Urteil nachprüfbar darlegen, warum der Abstand zu gering gewesen ist und welchen Abstand das vom Betroffenen geführte Fahrzeug überhaupt zum vorausfahrenden Pkw einhielt. Auch sind Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Sichtverhältnissen erforderlich.

  • AG Lüdinghausen v. 25.08.2008:
    Ein Abstandsverstoß kann nicht durch einen einzigen - zudem noch vorausfahrenden - Beamten nachgewiesen werden; es sind vielmehr mindestens zwei Beamte nötig, um die ständige Geschwindigkeitskontrolle auf dem Tacho und das rückwärts Beobachten eines gleichbleibenden Abstandes zu sichern.

  • OLG Hamm v. 04.12.2008:
    Abstandsmessungen werden mit dem ProVida-Gerät mittels Durchtastens von Video-Halbbildern möglich, wobei die Zeitdifferenz gemessen wird, die zwischen dem Passieren eines markanten ortsfesten Punktes durch zwei dem Polizeifahrzeug vorausfahrende überwachte Fahrzeuge liegt. Die Abstandsmessungen im ProVida-System erfolgen folglich nicht elektronisch, sondern unter Auswertung der Videoaufzeichnungen anhand der darauf erkennbaren Fixpunkte, so dass das Verfahren insoweit nicht standardisiert ist. Das System versetzt den Tatrichter vielmehr in die Lage, die Beobachtungen der Polizeibeamten im Wege des Augenscheinsbeweises unmittelbar und in Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal nachzuvollziehen, insbesondere Abstände zwischen Fahrzeugen anhand der bei der Videoprojektion erkennbaren Fixpunkte zuverlässig zu berechnen.




Wahlfeststellung / Tateinheit: - nach oben -
  • OLG Jena v. 14.10.2005:
    Eine wahldeutige Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt nicht in Betracht. Zu den Voraussetzungen einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.




Abstandsmessgeräte, -verfahren: - nach oben -
  • Brückenabstandsverfahren ViBrAM-BAMAS
  • ProViDa Police-Pilot
  • VAMA
  • Vidit VKS

  • AG Landstuhl v. 03.03.2011:
    Bei standardisierten Messverfahren hat das Gericht lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Messung durch Einhaltung der Bedienungsanleitung und Überprüfung der vorgeschriebenen Eichung zu überprüfen. Der Tatrichter muss sich, wenn der konkrete Einzelfall keine Veranlassung dazu gibt, nicht um die technischen Details des Messverfahrens kümmern. Er muss auch keine Feststellungen zur gesonderten Eichung von Komponenten des Messverfahrens mit einem Datengenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E, treffen.






Fahrverbot: - nach oben -


Zivilrechtliche Haftung: - nach oben -


Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -