Das Verkehrslexikon

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Schmerzensgeld - Bemessung nach der Schwere der Verletzungen

Schmerzensgeld




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Tod naher Angehöriger
-   Postmortaler Persönlichkeitsschutz
-   Abfndungsvergleich - nachträgliche Verschlimmerungen
-   Anwendung von Schmerzensgeldtabellen
-   „Taggenaue Berechnung"
-   Forderungsübergang
-   Opferkonstitution
-   Bagatellverletzungen
-   Airbagknall
-   Posttraumatische Belastungsstörung - PTBS
-   Schmerzensgeldbemessung bei Kindern
-   Schmerzensgeld bei HWS-Syndrom
-   Schmerzensgeld bei diversen Verletzungen ohne HWS
-   Schmerzensgeld bei kurzer Überlebenszeit nach Unfall
-   Schmerzensgelderhöhung wegen schleppender Regulierung
-   Schmerzensgelderhöhung bei Vorsatztat
-   Schmerzensgelderhöhung bei grober Fahrlässigkeit
-   Schmerzensgeldrente
-   Schuldet der Fahrzeugführer Schmerzensgeld aus vermutetem Verschulden?
-   Teilschmerzensgeld
-   Zukunftsschaden und weiteres Schmerzensgeld bei nicht vorhersehbaren Verschlechterungen
-   Schmerzensgeldbemessung in der Berufungsinstanz
-   Adhäsionsverfahren
-   Integritätsausgleich nach Schweizer Recht
-   Prozessuales



Einleitung:


Mit der Reform des Schadensersatzrechts zum 01.08.2002 wurde auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus reiner Gefährdungshaftung eingeführt (§ 847 BGB ist entfallen). Weil gleichzeitig der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass reine Bagatellverletzungen nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch führen sollen, gesetzlich verankert wurde, wird angenommen, dass sich das relativ kostenneutral für die Versicherungswirtschaft auswirken werde.

Hingegen hat sich durch die Reform des Schadensersatzrechts nichts daran geändert, dass nach herrschender Auffassung ein Ersatz für fiktive - also tatsächlich noch n nicht angefallene - Heilbehandlungskosten nicht in Betracht kommt.


Zu den nach wie vor vorhandenen Grenzen des immateriellen Ersatzanspruchs führen Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 4. Auflage 2008, Rd.-Nr. 37 bis 39 aus:

   "Auch nach dem neuen Recht gilt das Prinzip des ehemaligen und jetzigen § 253 Abs. 1 BGB fort, wonach "wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ... eine Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann". Der Gesetzgeber hat also nicht nur an der grds. Trennung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden festgehalten, sondern auch daran, dass die Letzteren nur ausnahmsweise ersatzfähig sein sollen. Daran, nicht nur den § 847 BGB, sondern auch den § 253 BGB a.F. ganz einfach ersatzlos zu streichen und von dem Prinzip auszugehen, dass grds. jeder Schaden zu ersetzen sei, ist offenbar nie gedacht worden.

Da §§ 253, 847 BGB a.F. schon immer als Ausnahmevorschriften angesehen wurden, schied eine analoge Anwendung aus.

Das Analogieverbot stand insbes. der Anwendung des § 847 BGB a.F. bei bloßer Verletzung von Vertragspflichten entgegen.63 Das galt natürlich nicht, wenn die Vertragsverletzung zugleich den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllte, was insbes. beim ärztlichen Behandlungsfehler im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsvertrages vorkommt.

Konsequent wurde ein Schmerzensgeld z.B. auch nicht gewährt im Fall eines Körperschadens bei Erfüllung eines Werkvertrages, bei Durchführung eines Auftrages, bei der Geschäftsführung ohne Auftrag oder wenn ein Mieter infolge eines Mangels der Mietsache einen Körperschaden erlitt, sofern nicht zugleich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit eine unerlaubte Handlung gegeben war."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Personenschaden

Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung

Schmerzensgeld bei Kindern

Anwendung von Schmerzensgeld-Tabellen

Probleme bei der außergerichtlichen Sachverständigen-Begutachtung von medizinischen Unfallfolgen

Zur Wechselwirkung zwischen Schmerzensgeldanspruch und Ausfallentschädigung bei verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Fahrzeugnutzung

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Allgemeines:


BGH (Großer Senat) v. 06.07.1955:

  1.  Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach BGB § 847 ist kein gewöhnlicher Schadenersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, war er ihm angetan hat.

  2.  Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile.

      2.1  Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist.

      2.2  Findet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch einen Ausgleichsanspruch oder durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen.

  3.  Mehreren Schädigern gegenüber ist erforderlichenfalls die Entschädigung nach BGB § 847 im Verhältnis zu jedem besonders zu bemessen.

BGH v. 13.04.1956:
Der verletzte Kraftfahrzeughalter muss die eigene mitursächliche Betriebsgefahr, wenn er für sie einzustehen hat, auch seinem Schmerzensgeldanspruch entgegenhalten lassen.

BGH v. 14.01.1986:
Der Verletzte kann Zahlung der für eine Operation (hier: Narbenkorrektur) erforderlichen Kosten nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Operation durchführen zu lassen.

KG Berlin v. 31.10.1994:
Ein nicht deliktfähiges Kleinkind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner volljährigen Begleitperson im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) anspruchsmindernd anrechnen zu lassen.

BGH v. 15.03.1994:
Die Verweigerung einer Heilung oder zumindest Besserung versprechenden Operation kann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sein.

OLG Köln v. 12.01.2005:
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz fiktiver, also tatsächlich noch nicht entstandener Heilbehandlungskosten. Im Bereich der Personenschäden sind die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten vielmehr zweckgebunden und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

OLG München v. 02.06.2006:
Hat ein Fußgänger bei einem Unfall u.a. schwere Verletzungen innerer Organe und zahlreiche Knochenbrüche erlitten, die zu verbleibenden Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt haben, die ihm bislang ausgeführte Gelegenheitsarbeiten als Bauhelfer unmöglich machen, weil er nur noch in der Lage ist leichte Arbeiten auszuführen, bezieht er derzeit Arbeitslosengeld II und ist für ihn eine umfassende Betreuung eingerichtet worden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro angemessen.

LG Stralsund v. 28.11.2006:
Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist auch ein Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt wird, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus fahrlässigem Verhalten. Zwar ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch bei Straßenverkehrsdelikten dann nicht bedeutungslos, wenn dem Schädiger ein grober Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Ein solcher wirkt weiterhin schmerzensgelderhöhend. Es ist jedoch – insbesondere auch aus Sicht des verletzten Verkehrsteilnehmers – für die Schmerzensgeldbemessung ohne Bedeutung, ob dem haftpflichtigen Kraftfahrer ein einfaches Verschulden unterlaufen ist oder ob er sich nur nicht entlasten kann.

OLG Schleswig v. 15.01.2009:
Zur Schmerzensgeldbemessung bei einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (hier: 30.000,00 € bei multiplen Verletzungen).

LG Coburg v. 23.06.2009:
Auch wenn der Fahrer eines auf schneeglatter Straße verunglückten Omnibusses der Vater des dabei erheblich verletzten 15-jährigen Sohnes (Kläger) ist, besteht ein Anspruch des Sohnes auf Schmerzensgeld (hier: 10 000 Euro) gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Dies insbesondere dann, wenn die Anwesenheit des Sohnes im Bus mit dem Arbeitgeber des Vaters und Halter des Omnibusses abgesprochen war. Auch kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung.

OLG München v. 21.05.2010:
Grundlegende Ausführungen zur Bemessung des Schmerzengeldes einer zum Unfallzeitpunkt ca. 40-jährigen Frau, die diverse komplizierte Beinbrüche erlitten hatte, welche auch 15 Jahre nach dem Unfall noch erhebliche Beschwerden und eine posttraumatische Belastungsstörung mit Depressionserscheinungen verursachen und eine Arthrosebildung in absehbarer Zeit wahrscheinlich machen.

KG Berlin v. 12.07.2010:
Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie - entsprechend der im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion - durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt.

OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten (§ 11 StVG spricht von „billiger Entschädigung in Geld“). Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen. Bei einem Polytrauma mit schweren langdauernden Verletzungsfolgen kann ein Schmerzensgeld von 75.000,00 € angemessen sein.

OLG Celle v. 09.11.2011:
Ein Hobby (hier: Reisen, Camping) hat nicht ohne weiteres einen Vermögenswert und ist damit keine ausgleichsfähige Position im Rahmen eines Verdienstausfallschadens. Ein Ausgleich dieser Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich. Hier kann ein entsprechender Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen sein.

LG Paderborn v. 24.11.2011:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist der Umstand, dass die Geschädigte den Unfalltod ihres Lebensgefährten miterleben musste ebenso mit zu berücksichtigen, wie die Dauer der eigenen stationären Behandlung im Krankenhaus, die der anschließenden Reha-Maßnahme und die noch heute unterstellten Einschränkungen im täglichen Leben. Andererseits ist zu berücksichtigen, wenn ein Verkehrsunfall als tragisches Ereignis einzustufen ist, an dem menschliches Versagen oder Verschulden keinen Verursachungsbeitrag gefunden hat. Damit entfällt dann die dem Schmerzensgeld grundsätzlich ebenfalls zukommende Genugtuungsfunktion vollständig.

BGH v. 20.03.2012:
Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

OLG München v. 22.03.2013:
Bei einer Wirbelsäulenprellung und weiteren diversen Prellungen mit einer Schädigung des Nervus ulnaris links mit Gefühlsstörungen in den Fingern 4 und 5 der linken Hand, erfolgloser Operation und nachfolgender Erwerbsunfähigkeit und in der Folge einer Schmerzmittelabhängigkeit ist angesichts des Leidenswegs und des Gewichts der Dauerfolgen ein Schmerzensgeld von 85.000 € angemessen.

OLG München v. 26.04.2013:
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Wird nach einem Verkehrsunfall bei dem Geschädigten durch ein Sachverständigengutachten eine Gesamt-MdE von 100 %, mindestens aber 80 %, nachgewiesen, so ist ein Schmerzensgeld von 250.000 Euro angemessen.

OLG München v. 03.05.2013:
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu.

OLG Düsseldorf v. 25.06.2013:
Erleidet ein 24-jähriger Mann unfallbedingt eine komplette Unterschenkelfraktur mit verbleibender eingeschränkter Beugefähigkeit des linken Kniegelenks, eine dauerhafte Sensibilitätsminderung am vorderen Unterschenkel sowie eine Narbenbildung, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro bei einer Haftungsquote von 50% angemessen. Weiter ist die Feststellung einer Eintrittspflicht des Schädigers für künftige materielle und immaterielle Schäden geboten.

OLG Hamm v. 31.03.2015:
Beruhen die Behauptungen des Klägers, durch den Unfall sei eine bestimmte Verletzung mit bestimmten Folgen eingetreten, allein auf seinen Angaben und enthalten die hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine dahingehende Aussage, verneint vielmehr die die von der Gegenseite vorgelegte und auf einer Auswertung vorhandener radiologischer Untersuchungen und der durchgeführten körperlichen Untersuchung des Geschädigten beruhende ärztliche Stellungnahme die Unfallursächlichkeit, veranlasst das bestehende Beweisrisiko die wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die die Kosten des Prozesses selbst zu tragen hat, zu einer vorläufig maßvollen Bemessung des verlangten Schmerzensgeldbetrages.

OLG München v. 08.05.2015:
Bei einer Schulterprellung mit einjährigem, aus psychischen Gründen verzögertem Heilungsverlauf kann unter Berücksichtigung eines 25%igen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € angemessen sein.

OLG Frankfurt am Main v. 06.09.2017:
Die Höhe des Schmerzensgeldes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Durch die Angabe eines Mindestbetrages sind dem Gericht im Rahmen des § 308 ZPO keine Grenzen nach oben gesetzt (BGH NJW 1996, 2425, 2427 ).

OLG Schleswig v. 29.11.2018:
Trotz eines 30%-igen Mitverursachungsanteils kann sich bei schwersten Verletzungen und lebenslangen erheblichen unfallbedingten Folgen ein Schmerzensgeldbetrag von 180.000,- € rechtfertigen. Dies auch unter Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens des Schädigers.

OLG Celle v. 26.06.2019:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (Kapitalbetrag oder Rente) ist ein geänderter Berechnungsansatz, der einen insgesamt höheren Schmerzensgeldbetrag ermöglicht (oder ermöglichen kann), ohne weitere Gründe für die Bemessung unbeachtlich (entgegen OLG Frankfurt, Urt. v. 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 [„taggenaue Abrechnung“]).

OLG Karlsruhe v. 16.07.2019:
Eine durch den Unfall verursachte Einschränkung in der beruflichen Zukunftsplanung – hier: als Fachärztin für Gynäkologie nicht mehr chirurgisch und im Kreissaal tätig sein zu können - ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblich zu berücksichtigen.

OLG Nürnberg v. 28.08.2020:
Zur Bemessung des Schmerzensgelds ist das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken unmöglich, weil immaterielle Schäden sich nie und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Insbesondere bei großen immateriellen Schäden ist ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar. Die durch Übereinkunft der Rechtsprechung bisher gewonnenen Maßstäbe müssen daher in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden. Hierzu sind in Schmerzensgeldtabellen erfasste „Vergleichsfälle“ im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen, ohne verbindliche Präjudizien zu sein.

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Tod naher Angehöriger:


Schmerzensgeldanspruch beim Tod naher Angehöriger

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Postmortaler Persönlichkeitsschutz:


BGH v. 20.03.2012:
Zur Frage, ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein ihr von dritter Seite übergebenes neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten. Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.

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Abfndungsvergleich - nachträgliche Verschlimmerungen:


Abfindungsvergleich / Abfindungserklärung

OLG Koblenz v. 29.09.2003:
Ein Abfindungsvergleich über ein Schmerzensgeld umfasst auch vorhersehbare nachträgliche Beeinträchtigungen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet bei Auftreten nachträglicher Beeinträchtigungen grundsätzlich aus. Dem Festhalten am Abfindungsvergleich steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen, solange nicht eine erhebliche Opfergrenze überschritten wird.

OLG München v. 15.03.2013:
Musste vor dem Vergleichsabschluss über ein Schmerzensgeld aus einem Fahrradunfall mit größter Wahrscheinlichkeit mit einer sodann auch erfolgten Nachoperation gerechnet werden, ist die durch die Nachoperation erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Verletzten auch bereits von dem Vergleich der Parteien mitumfasst, wenn die Verletzungsfolgen sich nach dem damals bereits bekannten sachverständigen Wissen als derart naheliegend darstellten, dass sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten.

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Anwendung von Schmerzensgeldtabellen:


Zur Anwendung von Schmerzensgeld-Tabellen bei der Bemessung des unfallbedingten Schmerzensgeldanspruchs

BGH v. 19.12.1969:
Die Orientierung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder – sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung – überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.

OLG München v. 29.01.2010:
Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind, unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“. Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um verbindliche Präjudizien.

KG Berlin v. 12.07.2010:
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbar Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Es liegt alsdann im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die früheren Maßstäbe einhält oder überschreitet.

OLG München v. 24.11.2017:
Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (vgl. z.B. BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 [156, 164]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]). Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281). Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]). Sie sind aber keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 13.8.2010 - 10 U 3928/09 [juris]). Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden.

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„Taggenaue Berechnung":


OLG Frankfurt am Main v. 18.10.2018:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung. Angesichts der mangelnden Vergleichbarkeit vieler Fallgestaltungen fehlt es oft an brauchbaren Kriterien, wie insbesondere auch die Dauer der Beeinträchtigung ausreichend berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb eine Methode, das Schmerzensgeld nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze können dazu dienen.

OLG Düsseldorf v. 28.03.2019:
Der Senat hat von der tagesgenauen Berechnung des Schmerzensgeldes nach den im vorgenannten „Handbuch Schmerzensgeld“ (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, 2013) dargelegten Grundsätzen abgesehen. Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, ein "angemessenes" Schmerzensgeld zu bemessen und hat Verständnis für das Interesse des Geschädigten, die Höhe anhand von bestimmten – scheinbar gerechten numerischen - Kriterien nachvollziehen zu können. Die in dem „Handbuch Schmerzensgeld“ vorgestellte Methodik ist aber in den Einzelheiten durchaus anfechtbar und führt jedenfalls in diesem Fall nicht zu eindeutigen Ergebnissen.

LG Frankfurt am Main v. 17.07.2019:
Schmerzensgeld ist taggenau nach den im „Handbuch Schmerzensgeld“ (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi, 2013) dargelegten Grundsätzen zu berechnen.

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Forderungsübergang:


BGH v. 27.06.2006:
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.

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Opferkonstitution:


Minderung des SG möglich bei schadensbereiter Konstitution

SG-Erhöhung bei Verstärkung einer Depression

Neurotische Entwicklungen nach einem Verkehrsunfall

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Problem der Bagatellverletzungen:


Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld

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Airbagknall:


OLG Hamm v. 23.10.2000:
Wird durch den Knall eines unfallbedingt explodierenden Airbags ein Tinitus-Gehörschaden verursacht, ist ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM (3.500,00 €) angemessen.

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Posttraumatische Belastungsstörung - PTBS:


Posttraumatisches Belastungssyndrom

LG Darmstadt v. 06.11.2015:
Ging die durch das Unfallereignis eingetretene posttraumatische Belastungsstörung mit Kopfschmerzen, Schwindel, Bewegungsschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und auch Schlafstörungen einher, weshalb der Geschädigte zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben war, und ist die Belastungsstörung nach 12-15 Monaten abgeklungen und in eine depressive Anpassungsstörung übergegangen, die auch nach über 3 ½ Jahren psychotherapeutischer Behandlung noch immer andauert und deren Ende nicht vorhersehbar ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € angemessen.

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Schmerzensgeldbemessung bei Kindern:


Schmerzensgeld bei Kindern

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Schmerzensgeld bei HWS-Syndrom:


Schmerzensgeldbemessung bei diversen Schleudertraumen der Wirbelsäule

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Schmerzensgeld bei diversen Verletzungen ohne HWS:


LG Bonn v. 05.10.2018:
Schürfwunden an Kopf und Gesicht sowie Armen und Beinen, ein HWS-Schleudersyndrom mit schmerzhafter Beeinträchtigung des bereits geplanten Urlaubs begründen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 €

OLG Hamm v. 15.02.2019:
Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 EUR für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerste Verletzungen

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Schmerzensgeld bei kurzer Überlebenszeit nach Unfall:


BGH v. 12.05.1998:
Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht.

OLG Naumburg v. 07.03.2005:
Zum vererbbaren Schmerzensgeldanspruch bei nur kurzer Überlebensdauer von 36 Stunden nach vorsätzlichen schweren Mißhandlungen (20.000,00 €).

OLG Düsseldorf v. 06.03.2006:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein in Fällen, in welchen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, oder wenn selbst schwerste Verletzungen bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorganges derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet.

OLG Naumburg v. 26.03.2015:
Der Ausgleich für immaterielle Einbußen ist in Fällen, welche aufgrund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, in der Weise vorzunehmen, dass gerade der Zerstörung der Persönlichkeit und der Vorenthaltung der Empfindungsfähigkeit angemessen Geltung verschafft wird (hier: Zuerkennung von 60.000 Euro Schmerzensgeld bei 100%-iger Haftung für einen durch einen Verkehrsunfall Geschädigten, der ein apallisches Syndrom erlitt und etwa sechs Monate nach dem Unfall verstarb).

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Schmerzensgelderhöhung wegen schleppender Regulierung:


OLG Brandenburg v. 12.10.2006:
Zwar ist es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, wenn eine Schadensregulierung nur zögernd erfolgt, obwohl die Leistungspflicht zweifelsfrei gegeben war und der Geschädigte auch keine unrealistisch hohen Forderungen gestellt hat, oder wenn die Verzögerung und das Verhalten des Versicherers selbst eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten zur Folge haben. Eine Schmerzensgelderhöhung ist jedoch dann nicht geboten, wenn der Versicherer lediglich nicht aktiv an der Schadensregulierung mitwirkt, auch weil es in erster Linie Sache des Geschädigten ist, dem Schädiger die seinen Anspruch stützenden Tatsachen zu unterbreiten.

OLG Nürnberg v. 22.12.2006:
Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (Fortführung von OLG Nürnberg VersR 1998, 731).

OLG Saarbrücken v. 27.07.2010:
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung scheidet aus, solange der Haftpflichtversicherer berechtigte Zweifel hegen darf, dass das eigene Verschulden des Versicherungsnehmers vollständig hinter das grobe Mitverschulden des Geschädigten zurücktreten werde. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung kommt nur dann in Betracht, wenn - wozu klägerischer Sachvortrag erforderlich ist - die verzögerte Zahlung schutzwürdige Interessen des Schuldners beeinträchtigt.

OLG München v. 24.07.2015:
Erweist sich das erstinstanzlich wegen der Verletzung durch einen Verkehrsunfall ausgeurteilte Schmerzensgeld von insgesamt 110.000 € grundsätzlich als angemessen, hat jedoch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die ihrerseits kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hatte, über zwei Jahre etwa die Hälfte des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes ohne Begründung nicht geleistet, ist eine Erhöhung unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens (hier: um 2.000 €) geboten..

OLG Hamm v. 15.02.2019:
Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des zögerlichen und unangemessenen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers.

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Schmerzensgelderhöhung bei Vorsatztat:


OLG Saarbrücken v. 27.11.2007:
Zwar tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen in der Regel zurück, wo die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund steht. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der Unfallverursacher vorsätzlich gehandelt hat, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt hat. In diesem Fall entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen, ebenso wie bei Fällen der schweren Körperverletzung, die sich außerhalb des Straßenverkehrs ereignen.

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Schmerzensgelderhöhung bei grober Fahrlässigkeit:


OLG Saarbrücken v. 26.02.2015:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Straßenverkehrsunfallsachen ist ein durch den unstreitigen oder erwiesenen Unfallhergang belegtes grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers grundsätzlich als erhöhender Faktor zu berücksichtigen.

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Schmerzensgeldrente:


Schmerzensgeldrente

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Schuldet der Fahrzeugführer Schmerzensgeld aus vermutetem Verschulden?


Fahrzeugführer: Anwendung der Beweisregel § 18 StVG auf Schmerzensgeld?

OLG Oldenburg v. 14.02.1989:
Keine Anwendung der Beweisregel § 18 StVG auf einen Schmerzensgeldanspruch?

OLG Hamburg v. 07.08.1987:
Gelingt dem Fzg-Führer der Nachweis eines verkehrsgerechten Verhaltens nicht, dann haftet er aus vermutetem Verschulden auch für immateriellen Ersatz.

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Teilschmerzensgeld:


BGH v. 10.01.1989:
Ein Grundurteil darf in einem Schadensersatzprozess nicht erlassen werden, wenn kein Streit über den Grund des Anspruches besteht, insbesondere auch die Entstehung eines Schadens überhaupt außer Streit ist. Ein Grundurteil oder ein Teilurteil über einzelne Elemente des Klagegrundes oder der Höhe der Klageforderung sind unzulässig.

BGH v. 05.12.2000:
Ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch, der seinem Grunde nach streitig ist, darf nicht erlassen werden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht.

OLG Brandenburg v. 30.08.2007:
Zwar ist grundsätzlich das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen. Allerdings ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht; da die Schmerzensgeldforderung nämlich auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie teilbar und kann mithin im Wege einer offenen Teilklage geltend gemachten werden.

OLG Brandenburg v. 21.07.2011:
Über den Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich einheitlich zu entscheiden. Ausgehend davon darf ein Teil-(Feststellungs-)Urteil nicht erlassen werden, solange nicht sogleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht. Der Erlass eines Grundurteils gem. § 304 Abs. 1 ZPO kommt aber dann nicht in Betracht kommen, wenn die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gar nicht streitig sind. Ein Teilurteil über das Schmerzensgeld darf in einem solchen Fall nicht ergehen.

OLG Karlsruhe v. 30.05.2016:
Wird bei einem gesundheitlichen Dauerschaden der Schmerzensgeld-Leistungsantrag in der Klagebegründung ausschließlich mit denjenigen immateriellen Beeinträchtigungen begründet, die der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erlitten hat, handelt es sich um eine offene Teilklage. Sämtliche immateriellen Folgen in der Zeit nach diesem Zeitpunkt (Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, ärztliche Behandlungen etc.) werden von dem im Urteil zuerkannten Teilschmerzensgeld nicht erfasst.

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Zukunftsschaden und weiteres Schmerzensgeld bei nicht vorhersehbaren Verschlechterungen:


OLG Köln v. 23.08.2000:
Der Klage auf Feststellung der Haftung des Unfallgegners für immaterielle Zukunftsschäden ist stattzugeben, wenn angesichts einer nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann.

BGH v. 14.02.2006:
Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

OLG Celle v. 16.09.2009:
Bei einer zulässigen offenen Schmerzensgeldteilklage müssen für die Bemessung des auszuurteilenden Schmerzensgeldes sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bereits eingetretenen Schadensfolgen berücksichtigt werden, wobei diese -sofern es sich um Dauerschäden handelt – zugleich umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Geschädigten gewichtet werden müssen, soweit die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher absehbar ist. Es bleiben lediglich ungewisse Verschlechterungen ausgeklammert, die zwar als aus medizinischer Sicht möglich erscheinen, aber in der Frage ihres Eintritts und ihrer Auswirkungen gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher bewertet werden können.

OLG Naumburg v. 10.07.2014:
Mit dem auf eine unbeschränkte Klage zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Weiter gehende Ansprüche aufgrund von nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretender, objektiv nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden können durch einen Antrag auf Feststellung der Einstandpflicht für künftige immaterielle Schäden aufgrund des Urteils geltend gemacht werden.

LG Siegen v. 28.08.2015:
Haben sich die Parteien durch einen geschlossenen Vergleich dahingehend geeinigt, dass mit den vereinbarten Zahlungen sämtliche übrigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgegolten sind, können nur dann weitere Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Schäden im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht bekannt und nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorhersehbar gewesen sind. - Die Folgen sind dann nicht vorhersehbar, wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind.

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Schmerzensgeldbemessung in der Berufungsinstanz:


OLG München v. 24.07.2015:
Im Berufungsverfahren ist bei der Schmerzensgeldbemessung eine Kleinlichkeit ebenso zu vermeiden wie die letztlich nicht begründbare Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen um Kleinbeträge (eine Abänderung erfordert vielmehr eine „greifbare“ Fehlbewertung).

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Adhäsionsverfahren:


BGH v. 18.12.2012:
Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht.

BGH v. 20.01.2015:
Ein im Adhäsionsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag, mit dem dem Geschädigten einer gefährlichen Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen und weiter festgestellt ist, dass der Schädiger verpflichtet ist, den aus der Tat entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, hindert die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes im Zivilprozess. Eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand ist gemäß § 322 ZPO unzulässig (Festhaltung BGH, 24. Mai 1988, VI ZR 326/87, NJW 1988, 2300).

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Integritätsausgleich nach Schweizer Recht:


OLG Celle v. 28.05.2014:
Die sog. Integritätsentschädigung nach Schweizer Recht dient dem Ausgleich der durch körperliche oder seelische Beeinträchtigungen eingetretenen Gesundheitsschädigung und ihrer (dauerhaften) Folgen. Sie steht mithin dem Schmerzensgeld als Ausgleich für immaterielle Schäden gleich.

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Prozessuales:


BGH v. 13.05.1974:
Ein nicht bezifferter Klageantrag genügt jedoch insbesondere für das Schmerzensgeldbegehren zur Unterbrechung der Verjährung, wenn die Klage zugleich die genügenden Grundlagen für die Ausübung des richterlichen Ermessens und damit für die Festlegung des Schmerzensgeldes enthält. Der Kläger wird dadurch nicht von der Last entbunden, die tatsächlichen Grundlagen und die etwaige Höhe des geltend gemachten Anspruchs möglichst genau anzugeben.

OLG Koblenz v. 22.09.2003:
Bei der Klage auf Zahlung eines "Schmerzensgeldvorschusses" handelt es sich nicht um eine verdeckte Teilklage, wenn die Auslegung ergibt, dass davon nur unvorhersehbare künftige immaterielle Schäden abgegrenzt werden.

OLG Köln v. 09.10.2007:
Die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes stellt sich nicht selbst als Tatsache im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, sondern als Ergebnis einer umfassenden Würdigung der den Billigkeitserwägungen zugrunde liegenden Umständen des Einzelfalls. Daher kann das Berufungsgericht auf entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers auch ein gegenüber dem angefochtenen Urteil höheres Schmerzensgeld zusprechen.

OLG Jena v. 16.01.2008:
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach §§ 513, 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Ist dies nicht der Fall, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden.

BVerwG v. 06.05.2011:
Schmerzensgeld ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen.

OLG Naumburg v. 16.09.2011:
Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung nicht für überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen ein Schmerzensgeld festsetzen. Dabei ist bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten nicht die entsprechende Quote des angemessenen Schmerzensgeldes zu bilden. Das Mitverschulden ist nur ein Bemessungsfaktor neben anderen.

BGH v. 10.07.2018:
Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f. mwN).

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