Das Verkehrslexikon

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Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Sichtbarkeitsgrundsatz
-   Geltung für Fahrstreifen
-   Anfechtbarkeit und Klagebefugnis
-   Bindungswirkung der VwV-StVO
-   Verkehrsrechtliche Anordnungen
-   Irrtum über die Bedeutung einer Beschilderung
-   Beschädigung eines Verkehrsschildes (Haftung)
-   Fzg-Beschädigung durch ein Verkehrsschild (Haftung)
-   Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“
-   Ende der Autobahn
-   Gefahrenstelle
-   Geschwindigkeitsregelungen
-   Haltlinie und Wartelinie
-   Halt-/Parkverbotsanordnungen
-   Leitlinien
-   Leitplanken / Straßensperrung
-   Mobile Verkehrsschilder
-   Parkverbot /-erlaubnis an Ladestation für Elektrofahrzeuge
-   Sperrflächenmarkierung
-   Streckenverbote
-   Taxenhalteplatz / Taxenstand
-   Überholverbot
-   Verkehrseinrichtungen und Verkehrssicherungspflicht
-   Weitere Rechtsprechung zu einzelnen Verkehrszeichen und -einrichtungen
-   Private Verkehrszeichen



Einleitung:


Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung und als solche jederzeit von jedermann zu beachten, auch wenn sie rechtswidrig sein sollten (etwas andere gilt nur im Falle der Nichtigkeit, die jedoch nur in seltensten Fällen gegeben sein dürfte).

Jeder Verkehrsteilnehmer, der durch ein Verkehrszeichen betroffen sein kann, kann sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen zur Wehr setzen, ohne insoweit an eine Frist gebunden zu sein. Die Anfechtung setzt auch nicht voraus, dass der Betroffene auch künftig erneut mit dem Verkehrszeichen konfrontiert sein wird.

Ab 01.01.2008 sind in zunächst drei deutschen Städten sog. Umweltzonen eingeführt worden. Dazu mussten entsprechende Zonenanfangs- und Endezeichen sowie das Zusatzzeichen "Freistellung vom Verkehrsverbot" (Z. 270.1 und Z. 270.2) eingeführt werden (siehe Umweltzonen).


Allgemein zur Errichtung von Verkehrszeichen und zur Berücksichtigung individueller Interessen siehe Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil vom 05.07.2002 - 2 A 112/00):

   "Nach § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten; zu diesem Zweck bestimmen sie insbesondere auch, wo und welche Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen anzubringen oder zu entfernen sind (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Die den Straßenverkehrsbehörden hierdurch eingeräumten Lenkungsmöglichkeiten dienen dabei in erster Linie der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit dem Schutz der Allgemeinheit, während der Schutz der privaten Belange Einzelner damit grundsätzlich nicht bezweckt ist; nur soweit durch eine derartige verkehrslenkende Maßnahme gewichtige rechtlich geschützte Individualinteressen berührt werden, insbesondere etwa ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter in Betracht kommt, hat der Einzelne (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde darüber, ob eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung getroffen wird oder nicht (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1971 -VII C 48.69-, BVerwGE 37, 112; B. v. 03.07.1986 - 7 B 141.85-, NJW 1987, 1096; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 45 StVO Rn. 28a m.w.N.)."

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Weiterführende Links:


§ 39 StVO: Verkehrszeichen
§ 40 StVO: Gefahrzeichen
§ 41 StVO: Vorschriftzeichen
§ 42 StVO: Richtzeichen
§ 43 StVO: Verkehrseinrichtungen

Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen

Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland

Zusatzzeichen - Zusatzschilder

Anfechtung von Verkehrszeichen und Vorgehen gegen Verkehrsschilder

Nichtigkeit von Verkehrszeichen

Private Verkehrzeichen - Privatschilder

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Das Übersehen von Verkehrsschildern infolge eines Augenblicksversagens

Haltestellen

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Allgemeines:


OLG Köln v. 15.09.1998:
Verkehrszeichen sind keine Urkunden im Sinne von StGB § 267.

OLG Koblenz v. 09.09.1998:
Der nachträgliche Wegfall eines Verkehrszeichens bzw. -schildes lässt die bußgeldrechtliche Ahndung wegen eines davor liegenden Verstoßes unberührt.

BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.

OVG Münster v. 25.11.2004:
Zum Sichtbarkeitsgrundsatz und zur Kfz.-Umsetzung bei schlecht erkennbarer Parkbegrenzungsmarkierung

VG Mainz v. 06.04.2006:
Werden Verkehrszeichen entgegen der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 2 StVO in Fahrtrichtung nur am linken Fahrbahnrand aufgestellt, so bestehen grundsätzlich Zweifel an dessen Wirksamkeit gegenüber den einzelnen Verkehrsteilnehmern.

VG Hamburg v. 22.02.2008:
Unklarheiten bei Verkehrszeichen gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, da sie hinreichend bestimmt sein müssen, um eine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Durch Verkehrszeichen getroffene Gebote oder Verbote sind daher nur dann für einen Verkehrsteilnehmer verbindlich, wenn die Verkehrszeichen bei Eintritt des Verkehrsteilnehmers in ihren Wirkungskreis so klar und deutlich sichtbar sind, dass dieser den Inhalt des Zeichens und des durch ihn verlautbarten Verwaltungsakts zuverlässig wahrnehmen kann.

OLG Jena v. 06.05.2010:
Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irre-führend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und - bei Schilderkombinationen - gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen.

BVerwG v. 23.09.2010:
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären (Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt.

VG Bremen v. 09.12.2010:
Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab.

BVerwG v. 03.05.2011:
Aus dem Wortlaut und dem systematischen Verhältnis von § 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) und § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) ergibt sich, dass es sich bei § 45 Abs. 9 StVO nicht um eine Zuständigkeitsregelung handelt, sondern dass dort die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geregelt werden.

OLG Koblenz v. 17.10.2012:
Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass Verkehrszeichen von Kraftfahrern erst dann wahrgenommen werden, wenn sie mehrfach hintereinander oder in besonders hervorgehobener Weise aufgestellt worden sind oder sonstige auffällige Besonderheiten auf ihr Bestehen aufmerksam machen, gibt es nicht. Daher hängt die richterliche Überzeugungsbildung nicht davon ab, ob der Betroffene vor der Geschwindigkeitsmessung an einem oder mehreren Verkehrszeichen vorbeigefahren ist.

OLG Dresden v. 09.07.2013:
Allein der Umstand, dass der Betroffene mit den allgemeinen örtlichen Verkehrsgegebenheiten vertraut ist, lässt nicht den Schluss zu, dass er auch am "Tatort" ortskundig gewesen ist. Der weitere Umstand, dass ein Tempo 30-Zone-Schild gut sichtbar aufgestellt war, bedeutet ebenfalls nicht zwingend, dass der Betroffene es wahrgenommen hat. Es gibt gerade keinen Erfahrungssatz dahin, dass gut sichtbar aufgestellte Schilder immer gesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Vorhandensein einer Tempo 30-Zone auch nicht aufgrund der konkreten Örtlichkeit ohne weiteres aufdrängte.




VG Düsseldorf v. 20.08.2013:
Verkehrszeichen äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann.

OVG Lüneburg v. 10.01.2014:
Im Falle einer Anfechtungsklage gegen eine fachaufsichtliche Weisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Dies gilt auch, wenn sich die Weisung auf einen Dauerverwaltungsakt (hier: Verkehrszeichen) bezieht (vgl. VGH Bad. Württ., Urt. v. 23.6.1995).

OLG Koblenz v. 07.05.2014:
Der Tatrichter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrer ein Zeichen übersehen hat, braucht nur dann in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet.

OLG Hamm v. 27.05.2014:
Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Umfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

OLG Düsseldorf v. 04.11.2014:
Vorschriftszeichen sind nur bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit nichtig und damit unbeachtlich, im Übrigen aber lediglich anfechtbar und bis zur Beseitigung zu befolgen.

OLG Düsseldorf v. 07.11.2014:
Die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens ist für die Beurteilung der Schuldform eines Verstoßes gegen die Anordnung ohne Bedeutung. Schließlich ist die Frage der Rechtswidrigkeit auch kein zwingend bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigender Aspekt.




VG Aachen v. 10.02.2015:
"Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschrift daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist.

BVerwG v. 06.04.2016:
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht.

OLG Hamm v. 27.12.2018:
Die Gerichte dürfen den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.

OLG Bamberg v. 01.03.2019:
Auch anlässlich der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung dürfen die Tatgerichte die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben.

VGH München v. 29.01.2021:
  1.  Es obliegt der Straßenverkehrsbehörde, die einer verkehrsrechtlichen Anordnung zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens erfüllt sind (BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176 – juris Rn. 22).

  2.  Eine verkehrsrechtliche Anordnung setzt zwar nicht voraus, dass Schadensfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 – BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 5.6.2018 – 11 B 17.1503 – KommunalPraxis BY 2018, 320 = juris Rn. 26). Hat aber – wie hier – eine langjährig bestehende verkehrsrechtliche Lage ohne offensichtlich hohes Gefahrenpotential noch nie zu einem Unfall geführt, ist dies durchaus ein Anhaltspunkt dafür, dass es an einer besonderen Gefahrenlage fehlt.

  3.  Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

  4.  Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen sind insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2018 – 3 B 58.16 – juris Rn. 21 m.w.N.).

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Sichtbarkeitsgrundsatz:


Verkehrszeichen: Sichtbarkeitsgrundsatz

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Geltung für Fahrstreifen:


OLG Düsseldorf v. 14.03.2022:
Verkehrszeichen stehen als Schilder regelmäßig rechts (§ 39 Abs. 2 Satz 3 StVO). Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO). Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen.

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Anfechtbarkeit und Klagebefugnis:


Anfechtung von Verkehrszeichen und Vorgehen gegen Verkehrsschilder

Nichtigkeit von Verkehrszeichen

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Bindungswirkung der VwV-StVO:


VG Hamburg v. 29.11.2001:
Anders als Gesetze und Verordnungen haben Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine Außenwirkung, vielmehr binden sie die Verwaltung nur intern. Die Länder führen die Gesetze und Verordnungen zu der bundeseinheitlich geregelten Materie des Straßenrechts i.S.d. Art. 83 GG eigenverantwortlich aus. Der Landesvollzug ist gemäß § 84 Abs.2 GG mit der Zustimmung des Bundesrates an die bundeseinheitlich geltenden Regelungen der VwV-StVO gebunden worden. Diese Bindung wirkt sich aus auf die Ermessensbetätigung der Landesbehörden, deren Ermessen ihrerseits durch die VwV-StVO gebunden ist.

VG Hamburg v. 28.01.2002:
Ein von einer Regelung durch Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer kann sich auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zur StVO berufen, obgleich diese keine unmittelbare Außenwirkung hat, sondern nur Bindungswirkung innerhalb der Verwaltung entfalten kann. Deren Nichteinhaltung stellt einen Eingriff in das Recht des Klägers aus Artikel 3 Abs. 1 GG und eine Verletzung des Gebotes des Vertrauensschutzes, welches sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herleitet, dar.

VGH München v. 04.12.2014:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung soll eine bundesweit einheitliche Anwendung des § 45 StVO sicherstellen. Die VwV-StVO stellt eine innerdienstliche Anordnung zur Ausübung des Ermessens dar, die (nur) die Verwaltung im behördlichen Instanzenzug bindet, nicht aber die Gerichte.

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Verkehrsrechtliche Anordnungen:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen - Verbote und Befreiungen

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Irrtum über die Bedeutung einer Beschilderung:


Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

OLG Jena v. 06.05.2010:
Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist.

OLG Bamberg v. 27.01.2017:
Nimmt ein Kraftfahrzeugführer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch war, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG), sondern einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Dezember 2015, 3 Ss OWi 834/15, StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 5 m.w.N.).

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Beschädigung eines Verkehrsschildes (Haftung):


LG Dortmund v. 22.03.2007:
Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer aber davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden. so dass der innere Zusammenhang mit der Betriebsgefahr nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt.

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Fzg-Beschädigung durch ein Verkehrsschild (Haftung):


Fahrzeugbeschädigung durch umfallendes Verkehrsschild - Verkehrssicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

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Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“:


Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“

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Ende der Autobahn:


Stichwörter zum Thema Autobahn

OLG Hamm v. 24.11.2015:
Dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ("Ende der Autobahn") kommt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu. Das Zeichen zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.

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Gefahrenstelle:


OLG Celle v. 21.09.2015:
Der Begriff der "angekündigten Gefahrenstelle" im Sinne der lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur BKatV erfasst nicht nur durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen) angekündigte Gefahrenstellen, sondern auch verkehrsbedingt oder aus anderen Ursachen plötzlich auftretende Gefahrenstellen, auf die andere Verkehrsteilnehmer durch eingeschaltetes Warnblinklicht aufmerksam gemacht haben.

OLG Düsseldorf v. 17.10.2016:
Wenn das Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zusammen mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) angebracht ist, darf für das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, abgestellt werden.

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Geschwindigkeitsregelungen:


Streckenverbote

OLG Hamm v. 04.09.2014:
Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild im Sinne von § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.

OLG München v. 03.06.2016:
Fährt eine Pkw-Fahrerin unter Missachtung eines Stoppschildes mit ca. 20 km/h in eine Bundesstraße ein, um auf dieser nach links abzubiegen, und kommt es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß mit einem sich mit 60 km/h nähernden Lkw, so ist von voller Haftung der Pkw-Fahrerin auszugehen, wenn für den Lkw-Fahrer kein Anlass bestand, eine geringere Geschwindigkeit als 60 km/h einzuhalten, auch wenn bzw. gerade weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw von 100 km/h auf 70 km/h begrenzt war.

KG Berlin v. 02.11.2016:
Wie auch das Verkehrszeichen 310 entfaltet das Zeichen 311 keine geschwindigkeitsregelnde Wirkung auf innerstädtischen Autobahnen, da die innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, die auf anderen Straßen durch dieses Zeichen gilt, gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 StVO nicht gilt.

OLG Bamberg v. 27.01.2017:
Nimmt ein Kraftfahrzeugführer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch war, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG), sondern einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Dezember 2015, 3 Ss OWi 834/15, StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 5 m.w.N.).

OLG Celle v. 23.06.2017:

1. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftszeichen, auch solche, durch die eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, i.d.R. wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt. Daher braucht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (st. Rspr., vgl. BGH, 4 StR 638/96, juris; OLG Celle NZV 2014, 232).

2. Der Regelvermutung steht der alleinige Umstand, dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein einmalig und einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen begrenzt war, nicht von vornherein entgegen (Abweichung von OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2017, (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17). Anlass zur Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls besteht nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, z.B. bei einer die Wahrnehmung des Verkehrsschildes bestreitenden Einlassung des Betroffenen oder bei festgestellten besonderen Witterungs- oder Straßenverhältnissen zum Vorfallszeitpunkt.


OLG Köln v. OLG Köln v. 19.10.2018: :
Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.

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Haltlinie und Wartelinie:


Haltlinie und Wartelinie

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Halt-/Parkverbotsanordnungen:


Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

Verkehrszeichen zum Halten und Parken

Parkflächenmarkierungen

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Leitlinien:


Fahrstreifenbegrenzung durch Leitlinien oder Fahrbahnbegrenzungslinien

OLG Schleswig v. 30.01.2017:

1. Selbst wenn alte Fahrbahnleitlinien nach Jahren auf der Fahrbahnoberfläche wieder durchschimmern (sog. "Phantommarkierung") darf sich der Fahrzeugführer angesichts klarer und gut sichtbarer neuer Fahrbahnmarkierungen (die den Phantommarkierungen widersprechen) nicht darauf verlassen.

2. Selbst wenn alte Fahrbahnleitlinien nach Jahren auf der Fahrbahnoberfläche wieder durchschimmern (sog. "Phantommarkierung") darf sich der Fahrzeugführer angesichts klarer und gut sichtbarer neuer Fahrbahnmarkierungen (die den Phantommarkierungen widersprechen) nicht darauf verlassen.

3. Wenn durch eine vorhandene "Phantommarkierung" tatsächlich eine Irreführung des Fahrzeugführers erfolgt sein sollte, könnte gem. §§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Regressanspruch gegen den zuständigen Träger der Straßenbaulast in Betracht kommen.


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Leitplanken / Straßensperrung:


OVG Koblenz v. 26.02.2014:
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung regeln und lenken. Leitplanken sind in diesem Sinne nicht als Verkehrszeichen oder als Verkehrseinrichtung zu qualifizieren, sodass die Sperrung einer Straße mittels Leitplanken unzulässig ist.

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Mobile Verkehrsschilder:


Mobile Verkehrsschilder

Vorlaufzeit bei veränderten Park- und Halteverboten - mobile Verbotsschilder

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Parkverbot /-erlaubnis an Ladestation für Elektrofahrzeuge:


Parkverbote und -erlaubnisse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

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Sperrflächenmarkierung:


Sperrflächen

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Streckenverbote:


Streckenverbote

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Taxenhalteplatz / Taxenstand:


VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Durch das Verkehrszeichen 229 und das darin enthaltene Haltverbotszeichen soll ein störungsfreier Taxenverkehr gewährleistet werden, so dass das Verbot auch unabhängig davon gilt, ob zu dem Zeitpunkt des Parkvorgangs gerade Taxen abgestellt sind oder nicht.

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Überholverbot:


Streckenverbote

Überholen im Überholverbot

OLG Hamm v. 07.10.2014:
Das Zeichen 276 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.

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Verkehrseinrichtungen und Verkehrssicherungspflicht:


Verkehrssicherung

KG Berlin v. 08.03.2011::
Wird die Sicherungseinrichtung einer Mittelinsel (hier: Hinweisschild "Rechts vorbei") durch einen Unfall beschädigt und ist die Mittelinsel deshalb bei Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar, hat der Straßenbaulastträger (als Straßenbaubehörde im Sinne von § 45 Absatz 5 StVO) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit der Straßenbaulastträger (z.B. mangels Kenntnis) nicht tätig wird, hat die Polizei (in Berlin gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ASOG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 StVO) vorläufige Maßnahme zur Beseitigung des verkehrsunsicheren Zustandes zu ergreifen.

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Einzelne Verkehrsschilder und -zeichen / Verkehrseinrichtungen:


BVerwG v. 23.05.1975:
Ein auf der rechten Straßenseite 10 m hinter der Einmündung dieser Straße in einen Platz aufgestelltes Vorschriftszeichen 283 (Haltverbot), das an seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil trägt, begründet, wenn kein weiteres Vorschriftszeichen zwischen Einmündung und dem angebrachten Vorschriftszeichen aufgestellt ist, kein Haltverbot auf der vor ihm liegenden Strecke.

OLG Koblenz v. 09.09.1998:
Zum Begriff der "Nässe" bei Zeichen 274 - die gesamte Fahrbahn muss mit einer Wasserschicht bedeckt sein

BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.

BVerwG v. 13.03.2003:
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.

BVerwG v. 29.01.2004:
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.

OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
Eine erhöhte Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern ist nur bei gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - waagerechter Trennstrich), nicht aber bei getrennten Fußgänger- und Radwegen (Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - senkrechter Trennstrich) geboten.

OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2009:
Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Ziffer 6 Satz 5 Buchstabe a) StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.

OLG Saarbrücken v. 05.06.2014:
Das Verkehrszeichen Nr. 112 weist auf Unebenheiten in der Fahrbahn hin und soll den Verkehr dazu veranlassen, vorsichtig und langsam zu fahren.

AG Wuppertal v. 28.01.2014:
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit den weiteren Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und darunter "Schule" gilt nicht an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, da durch den Zusatz "Schule" die Geltung auf Werktage mit Schulbetrieb begrenzt wird.

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